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Gebührenentrichtung und irrtümliche Eingabe einer falschen Kontonummer
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Gebührenentrichtung und irrtümliche Eingabe einer falschen Kontonummer | |
§ 14 TP 6 GebG i. V. m. § 9 Abs. 1 GebG |
Der Fall
Am 20. 4. brachte die Berufungswerberin beim Magistrat der Stadt Wien per E-Mail einen Antrag auf Zurücklegung der Gewerbeberechtigung ein. Aufgrund dessen veranlasste die Behörde die Löschung der Gewerbeberechtigung aus dem Gewerberegister und teilte dies der Berufungswerberin mittels schriftlicher Verständigung, datiert mit 22. 4., mit. Mit dieser Mitteilung wurde die Berufungswerberin aufgefordert, die Gebühr in Höhe von 13,20 Euro binnen einer Zahlungsfrist von sechs Wochen zu entrichten. Zu diesem Zweck wurde der Mitteilung ein Zahlschein angeschlossen und beides am 23. 4. ohne Zustellnachweis an die Berufungswerberin übersandt. Am 2. 5. erteilte die Berufungswerberin ihrer Bank einen Überweisungsauftrag über den Betrag von 13,20 Euro und verwendete dazu den übermittelten vorgedruckten Zahlschein. Der Betrag wurde vom Konto der Berufungswerberin abgeschrieben und am 7. 6. wieder gutgeschrieben mit dem Vermerk „Gutschrift retour, kein Konto“.
Der Magistrat der Stadt Wien übermittelte dem Finanzamt für Gebühren und Verkehrsteuern Wien einen amtlichen Befund wegen n...