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OGH 10.06.2008, 1Ob98/08f

OGH 10.06.2008, 1Ob98/08f

Rechtssätze


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Normen
RS0110773
Neuerungen sind nur soweit beachtlich, als ein entsprechendes Tatsachenvorbringen im Verfahren erster Instanz nicht möglich war (auch EFSlg 76.437).
Normen
RS0006810
Wenn auch das Rekursgericht die Überprüfung des erstgerichtlichen Beschlusses nach der Sachlage und Rechtslage zur Zeit seiner Erlassung vorzunehmen hat, so bleibt es den Parteien doch unbenommen, sich im Rekurs auf solche neue Umstände zu beziehen, die bereits vor der Erlassung des erstgerichtlichen Beschlusses erwogen werden konnten und für die richtige rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes von Bedeutung sein können.
Normen
ZPO §84 Abs3
ZPO §474 Abs2
ZPO idF WGN 1997 §500 Abs2 Z3
ZPO idF WGN 1997 §502 Abs3
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs1
ZPO idF WGN 1997 §508 Abs2
ZPO §502 Abs4
ZPO §528 Abs2a
ZPO §528 Abs3
AußStrG idF WGN 1997 §14a
RS0109501
Hat der Rechtsmittelwerber das Rechtsmittel gegen das vom Berufungsgericht nach dem gefasste Urteil rechtzeitig beim Erstgericht eingebracht und darin auch ausgeführt, warum er entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts die Revision für zulässig erachte, fehlt der Revision jedoch die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs durch das Berufungsgericht gestellt werde, ist der Rechtsmittelschriftsatz jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen; denn im Streitwertbereich des § 502 Abs 3 ZPO sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch der zweiten Instanz die ordentliche Revision nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Berufungsgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar (gleich den Revisionsausführungen zur Sache) an den Obersten Gerichtshof gerichtet seien, dann hat es einen, mit Fristsetzung verbundenen Verbesserungsauftrag zu erteilen. Fehlt nämlich einem fristgebundenen Schriftsatz ein Inhaltserfordernis im Sinne des § 84 Abs 3 ZPO, dann ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten. Das gilt nach § 474 Abs 2 zweiter Satz ZPO auch für das Fehlen des Rechtsmittelantrags.
Normen
RS0109623
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Normen
RS0006783
Einem Beteiligten, der vom Erstgericht nach § 185 Abs 3 AußStrG ordnungsgemäß zur Äußerung aufgefordert worden ist, sich daraufhin nicht geäußert und damit keine eigenen Tatsachenbehauptungen aufgestellt hat, ist es verwehrt, dem Sachverhaltsbild, von dem das Gericht bei seiner Entscheidung im Hinblick auf das Schweigen des Beteiligten ausgehen durfte, im Rekurs neue, davon abweichende Behauptungen tatsächlicher Art entgegenzuhalten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Murad M*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 119/07g-U9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 3 P 174/99i-U5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antrag des Kindes, den Vater zu einer monatlichen Unterhaltsleistung von 188 EUR zu verpflichten, wurde dem Vater am mit dem auf § 17 AußStrG beruhenden Auftrag, sich innerhalb von 14 Tagen zu äußern, widrigenfalls angenommen werde, dass er den Angaben im Antrag keine Einwendungen entgegenzusetzen habe, zugestellt. Schon vorher hatte das Erstgericht durch eine Sozialversicherungsanfrage erhoben, dass der Vater seit einer Beschäftigung als Arbeiter nachgeht. Diese stimmte mit den vom Kind vorgelegten Urkunden überein, nach denen der Vater ab dem genannten Zeitpunkt ein bestimmtes Erwerbseinkommen erzielte. Nachdem die dem Vater eingeräumte Äußerungsfrist ergebnislos verstrichen war, erkannte ihn das Erstgericht mit Beschluss vom schuldig, für seine Tochter ab einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von 188 EUR zu zahlen. In seinem dagegen erhobenen Rekurs machte der Vater geltend, er sei am fristlos entlassen worden und seither arbeitslos; er könne daher den festgesetzten Unterhalt nicht zahlen. Das Rekursgericht bestätigte die erstgerichtliche Entscheidung und erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs letztlich für zulässig. Auf das erstmals im Rekurs erstattete Tatsachenvorbringen, wonach der Vater infolge Entlassung seit arbeitslos sei, sei nicht einzugehen. Der Rekurswerber habe auch nicht dargetan, dass er diese Tatsache dem Erstgericht vor dessen Beschlussfassung nur aufgrund einer entschuldbaren Fehlleistung nicht mitgeteilt hätte (§ 49 Abs 2 AußStrG). Der ordentliche Revisionsrekurs sei zulässig, weil der Oberste Gerichtshof bisher noch nicht entschieden habe, wie mit nova reperta, die nach Ablauf der vom Erstgericht gemäß § 17 AußStrG gesetzten Äußerungsfrist und noch vor Fassung der erstinstanzlichen Entscheidung entstanden sind, zu verfahren sei, insbesondere ob diese Tatsachen im Rekursverfahren gemäß § 49 AußStrG zu berücksichtigen seien.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Vaters erweist sich als unzulässig, weil darin keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG erörtert wird.

Der Auffassung des Rechtsmittelwerbers, die im Rekurs enthaltenen Neuerungen hätten berücksichtigt werden müssen, weil das durch Art 6 EMRK verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Gehör nur durch eine solche Auslegung des § 49 AußStrG gewahrt würde, ist nicht beizutreten.

Zutreffend hat das Rekursgericht auf die Regelung in § 49 Abs 2 AußStrG hingewiesen. Danach können - entgegen der in § 49 Abs 1 AußStrG grundsätzlich vorgesehenen Neuerungserlaubnis im Rekursverfahren - zum Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz schon vorhandene Tatsachen und Beweismittel nicht berücksichtigt werden, wenn sie von der Partei schon vor der Erlassung des Beschlusses hätten vorgebracht werden können, es sei denn, die Partei kann dartun, dass es sich bei der Verspätung (Unterlassung) des Vorbringens um eine entschuldbare Fehlleistung handelt. Die vom Rekursgericht vorgenommene Bewertung, dass dem Vater eine über den Grad der entschuldbaren Fehlleistung hinausgehende Sorglosigkeit vorzuwerfen ist, wird im Revisionsrekurs gar nicht in Frage gestellt. Nur der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass dem Vater angesichts der an ihn ergangenen Aufforderung bewusst sein musste, dass ein Unterhaltsverfahren anhängig ist, in dessen Rahmen unter anderem seine finanzielle Leistungsfähigkeit beurteilt wird. Schon deshalb hatte er Anlass dazu, das Gericht unverzüglich von einer maßgeblichen Änderung seiner Einkommenssituation zu informieren.

Entgegen der Auffassung des Rekursgerichts kann in der Tatsache, dass der Vater im vorliegenden Fall iSd § 17 AußStrG zur Äußerung zum Unterhaltsantrag aufgefordert wurde, keine besonders zu behandelnde Fallkonstellation erblickt werden, die Anlass zur Qualifikation als erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG gäbe. Eine Aufforderung nach § 17 AußStrG stellt eine von vielen möglichen Maßnahmen zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts dar. Unabhängig davon, ob das erstgerichtliche Ermittlungsverfahren durch das Einlangen einer Stellungnahme des Antragsgegners bzw den erfolglosen Ablauf der Äußerungsfrist oder aber durch einen anderen Akt des Beweisverfahrens beendet wird, stellt sich die vom Gesetzgeber zu beantwortende Rechtsfrage regelmäßig nicht anders; auch wenn der Vater etwa am letzten Tag der Äußerungsfrist einvernommen worden wäre, hätte das Erstgericht auf die erst danach erfolgte Entlassung nicht Bedacht nehmen können. Jeweils geht es darum, welche verfahrensrechtlichen Möglichkeiten einer Partei einzuräumen sind, die sich auf eine Tatsache berufen will, die noch vor der Beschlussfassung eingetreten ist. Diese Konstellation ist nun in § 49 Abs 2 AußStrG geregelt, ohne dass eine Schutzlücke zu erkennen wäre, was insbesondere für Unterhaltsverfahren gilt, in denen bei Änderung der Verhältnisse regelmäßig ein Herabsetzungsantrag gestellt werden kann (vgl nur Fucik/Kloiber, AußStrG § 49 Rz 5; Klicka in Rechberger, AußStrG § 49 Rz 1). Einen solchen Herabsetzungsantrag hat der Vater in der Folge auch tatsächlich gestellt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Lisa M*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Murad M*****, vertreten durch Mag. Laszlo Szabo, Rechtsanwalt in Innsbruck gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 54 R 119/07g-U9, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom , GZ 3 P 174/99i-U5, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wie der Revisionsrekurswerber selbst erkennt, liegt eine rein vermögensrechtliche Streitigkeit vor, wobei der Wert des Entscheidungsgegenstands 6.768 EUR beträgt. In einem solchen Fall ist aber ein außerordentlicher Revisionsrekurs gemäß § 62 Abs 5 AußStrG unzulässig.

Der durch die Entscheidung des Rekursgerichts beschwerten Partei steht lediglich die Möglichkeit einer Zulassungsvorstellung (§ 63 Abs 1 AußStrG) zur Verfügung, wenn das Rekursgericht - wie hier - ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist.

Sollte das Erstgericht der Auffassung sein, die als „außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete Eingabe des Vaters sei als (mit dem ordentlichen Revisionsrekurs verbundene) Zulassungsvorstellung zu betrachten, wird es die Akten dem Rekursgericht vorzulegen haben. Andernfalls wird ein (befristeter) Verbesserungsauftrag zu erteilen sein.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:0010OB00098.08F.1125.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
QAAAD-68012