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Voraussetzungen der Befreiung von der Normverbrauchsabgabe für einen „Hotelwagen“
Der Normverbrauchsabgabe (NoVA) unterliegen in Bezug auf Kraftfahrzeuge bestimmte steuerbare Vorgänge wie Lieferung oder erstmalige Zulassung. Eine Befreiung von dieser Abgabe kann u. a. für „Gästewagen“ von Hotels erfolgen. Sie ist an die Voraussetzung geknüpft, dass der Nachweis der entsprechenden Verwendung erbracht wird. Das Gästewagengewerbe umfasst u. a. die Beförderung der Wohngäste vom Hotel zu Aufnahmestellen des öffentlichen Verkehrs, nicht aber z. B. zu Aufstiegshilfen von Schifahrern. Im gegenständlichen Fall war strittig, ob ein von einem Hotelier zum Gästetransport eingesetztes Kraftfahrzeug die Voraussetzung für eine Befreiung erfüllt.
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Der Fall
Ein Hotelier, der über einen Gewerbeschein für das Gästewagengewerbe verfügt, stellte einen Antrag auf Vergütung der NoVA für ein als „Gästewagen“ bezeichnetes Kraftfahrzeug. Die beantragte Vergütung wurde seitens des Finanzamtes unter Hinweis auf Feststellungen der Betriebsprüfung, wonach eine lediglich „fast ausschließliche“ Nutzung als Gästewagen vorliege, bescheidmäßig nicht gewährt.
In der Berufung wurde ausgeführt, dass das Hoteltaxi „ausschließlich“ zur Gästebeförderung eingesetzt werde. Die ...