OGH 24.04.2012, 5Ob70/12y
Rechtssätze
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Normen | |
RS0123440 | Nach dem klaren Gesetzeswortlaut des § 274 Abs 2 ABGB müssen Rechtsanwälte Sachwalterschaften grundsätzlich übernehmen. Ablehnungsgründe sind in erster Instanz konkret geltend zu machen. Behauptungen über eine nicht näher konkretisierte Arbeitsbelastung reichen nicht. |
Normen | |
RS0123296 | |
Normen | |
RS0048950 | Für den nach dieser Gesetzesstelle bestellten Abwesenheitskurator besteht grundsätzlich die Verpflichtung zur Übernahme des Amtes in Analogie zur Regelung für die Vormundbestellung (§ 200 ABGB) und es kommen für diese Person auch die Vorschriften über die notwendige und freiwillige Entschuldigung eins Vormundes (§§ 191 - 195 ABGB) analog zur Anwendung. Die Belastung des zum Abwesenheitskurator bestellten Rechtsanwaltsanwärters durch zwei weitere Abwesenheitskuratelen und eine Kollisionskurator - Funktion bildet ihrem Gewicht nach keinen Entschuldigungsgrund. Im Hinblick auf die Bestellung bloß in einigen wenigen Kuratelfällen und darauf dass die gegenständliche Bestellung zum Abwesenheitskurator voraussichtlich keinen größeren Aufwand an Zeit und Mühe und keinerlei Unkosten verursacht - der Abwesenheitskurator hat nach der Rechtsprechung grundsätzlich auch einen Entlohnungsanspruch - liegt keine von einer Verletzung des Art 4 Abs 2 und 3 lit d MRK vor. |
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. B***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters Dr. S***** G*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 68/12s, 23 R 69/12p-167, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB (3 Ob 19/08b; zust Weitzenböck in Schwimann/Kodek4, § 274 ABGB Rz 4). Derartige Umstände macht der zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter bestellte Rechtsanwalt in seinem Revisionsrekurs nicht geltend; sie können insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat. Dass der Rechtsmittelwerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, legt viel eher den gegenteiligen Schluss bestehender Leistungsfähigkeit nahe.
2. Mit der Verfassungskonformität des § 274 Abs 2 ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dagegen geltend gemachte Bedenken nicht geteilt (RIS-Justiz RS0123296; RS0048950 [T3]; 7 Ob 105/08d).
3. Dass die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der Rechtsanwälte und Notare iSd Art 4 Abs 2 EMRK ist, haben Verfassungsgerichtshof () und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR , 31950/06 [Graziani-Weiss gegen Österreich]) ebenfalls bereits entschieden (EF-Z 2012/18).
Der Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gruppe: Zivilrechtsfragen - Menschenrechte,Grundfreiheiten |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00070.12Y.0424.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
YAAAD-67983