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OGH 24.04.2012, 5Ob70/12y

OGH 24.04.2012, 5Ob70/12y

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen Dr. Hurch und Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Höllwerth und Mag. Wurzer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Mag. B***** S*****, geboren am *****, über den außerordentlichen Revisionrekurs des Verfahrenssachwalters und einstweiligen Sachwalters Dr. S***** G*****, Rechtsanwalt, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts St. Pölten als Rekursgericht vom , GZ 23 R 68/12s, 23 R 69/12p-167, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Nach bereits vorliegender Rechtsprechung führt nur eine konkrete individuelle und extreme berufliche Belastung zur Unzumutbarkeit iSd § 274 Abs 2 ABGB (3 Ob 19/08b; zust Weitzenböck in Schwimann/Kodek4, § 274 ABGB Rz 4). Derartige Umstände macht der zum Verfahrenssachwalter und zum einstweiligen Sachwalter bestellte Rechtsanwalt in seinem Revisionsrekurs nicht geltend; sie können insbesondere auch nicht allein aus dem Umstand abgeleitet werden, dass der Rechtsmittelwerber das Alter, bis zu dem seine Arbeitspflicht im Lichte der Altersversorgung nach § 50 RAO besteht (68. Lebensjahr), bereits hinter sich hat. Dass der Rechtsmittelwerber weiterhin als Rechtsanwalt tätig ist, legt viel eher den gegenteiligen Schluss bestehender Leistungsfähigkeit nahe.

2. Mit der Verfassungskonformität des § 274 Abs 2 ABGB hat sich der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach auseinandergesetzt und dagegen geltend gemachte Bedenken nicht geteilt (RIS-Justiz RS0123296; RS0048950 [T3]; 7 Ob 105/08d).

3. Dass die grundsätzliche Pflicht zur Übernahme einer Sachwalterschaft keine Zwangs- oder Pflichtarbeit der Rechtsanwälte und Notare iSd Art 4 Abs 2 EMRK ist, haben Verfassungsgerichtshof () und Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR , 31950/06 [Graziani-Weiss gegen Österreich]) ebenfalls bereits entschieden (EF-Z 2012/18).

Der Revisionsrekurs ist somit mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
Schlagworte
Gruppe: Zivilrechtsfragen - Menschenrechte,Grundfreiheiten
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2012:0050OB00070.12Y.0424.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
YAAAD-67983