OGH vom 14.12.2010, 3Ob82/10w
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden und durch die Hofräte und Hofrätinnen Hon. Prof. Dr. Sailer, Dr. Lovrek, Dr. Jensik und Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** AG, *****, vertreten durch Urbanek Lind Schmied Reisch Rechtsanwälte OG in St. Pölten, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei R***** reg. GenmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Berethalmy und Dr. Christiane Berethalmy Deuretzbacher, Rechtsanwälte in Wien, gegen die beklagte Partei E***** P*****, vertreten durch Dr. Leopold Boyer, Rechtsanwalt in Zistersdorf, wegen (restlichen) 102.279,18 EUR sA, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 11 R 134/09w 55, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Korneuburg vom , GZ 4 Cg 58/07f-49, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die Entscheidung wie folgt lautet:
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 102.279,18 EUR samt 4 % Zinsen seit zu bezahlen.
Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die insgesamt mit 19.097,17 EUR (darin 10.534,03 EUR Barauslagen und 1.933,44 EUR USt) sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei die mit insgesamt 3.325,14 EUR (darin enthalten 554,19 EUR USt) bestimmten Prozesskosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Klägerin begehrte ursprünglich den Zuspruch des aus drei Kreditverträgen insgesamt aushaftenden Betrags von 293.390,33 EUR sA. Gegenstand des Revisionsverfahrens sind infolge rechtskräftiger Abweisung von 191.111,15 EUR sA nunmehr noch restliche 102.279,18 EUR sA.
Das Erstgericht traf folgende für das Revisionsverfahren wesentliche Feststellungen:
Der Beklagte betrieb ein Einzelunternehmen. Am nahm er bei der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin einen Kredit über 116.000 EUR mit einer Laufzeit bis auf. Am erlitt er bei einem Sturz ein schweres Schädel Hirntrauma mit Hirnblutungen, die zu einer irreversiblen Schädigung der Gehirnsubstanz führten. Als Unfallfolge verblieb eine geistige Behinderung, die es dem Beklagten unmöglich macht, die Tragweite von Kreditverträgen und Verpfändungen zu beurteilen. Nach dem Unfall gründete die Ehefrau des Beklagten mit diesem eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung. Die Klägerin gewährte dieser Gesellschaft neben anderen Krediten einen Einmalkredit über 102.000 EUR zur Abdeckung des vom Beklagten im Jahr 2002 aufgenommenen Kredits. Der Beklagte übernahm im Bürgschaftsvertrag vom die Haftung als Bürge und Zahler für die der Gesellschaft von der Klägerin eingeräumten Kredite. Als Sicherheit räumte er ob seiner Liegenschaft eine Höchstbetragshypothek von 200.000 EUR ein; er verpfändete eine Spareinlage in Höhe von 40.000 EUR sowie fondsgebundene Lebensversicherungen. Späterhin räumte er eine weitere Höchstbetragshypothek von 65.000 EUR ein. Per wurde die zu diesem Zeitpunkt offene Kreditsumme von 102.279,18 EUR mit den Kreditmitteln der Gesellschaft abgedeckt. Am wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet.
Die Klägerin begehrt, den Beklagten schuldig zu erkennen den noch aushaftenden Kreditbetrag von 102.279,18 EUR zu bezahlen. Dieser Betrag sei zur Abdeckung des vom Beklagten bei der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin (der Raiffeisenbank Marchfeld Mitte) am aufgenommenen Kredits verwendet worden. Die GmbH sei nur aus steuerlichen Gründen gegründet worden und habe mit Stichtag die Aktivitäten des Einzelunternehmens übernommen. Am sei das Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht worden. Bei Einlösung der Kreditforderung habe die Klägerin das zu Gunsten der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin bestehende Pfandrecht übernommen. Der Beklagte, der schon ursprünglich für die Verbindlichkeiten aus dem Kreditvertrag gehaftet habe, habe zur Besicherung des klagegegenständlichen Kredits eine Bürgschaftserklärung abgegeben. Die Klägerin habe Verbindlichkeiten abgedeckt, für die der Beklagte als Kreditnehmer gehaftet habe; die 102.279,18 EUR seien zu seinem Vorteil verwendet worden. Letztendlich habe die Klägerin titellos eine Leistung zum Vorteil des geschäftsunfähigen Beklagten erbracht, der das zu seinem Vorteil Erhaltene zurückzustellen habe.
Im zweiten Rechtsgang brachte die Klägerin vor, die im Kreditvertrag angeführten Sicherheiten seien als aufschiebende Bedingungen zu verstehen. Da mangels Geschäftsfähigkeit des Beklagten die Sicherheiten nun nicht vorlägen, sei die Bedingung nicht erfüllt und der Kreditvertrag nicht in Kraft getreten. Sie habe demnach ihre Zahlung rechtsgrundlos erbracht. „Die Konstruktion“ über die GmbH sei nur deshalb gewählt worden, weil zuvor das Einzelunternehmen des Beklagten in die GmbH eingebracht worden sei.
Der Beklagte bestritt das Klagebegehren und wendete ein, die mit der Klägerin abgeschlossenen Verträge seien infolge seiner seit dem Unfall gegebenen Geschäftsunfähigkeit unwirksam. Nach dem Unfall habe seine Gattin seine finanziellen Angelegenheiten übernommen und die Umschuldung ohne sein Wissen und Wollen herbeigeführt. Auch die GmbH-Gründung sei trotz seiner Geschäftsunfähigkeit erfolgt. Aus der Umschuldung habe er keinen Vorteil gezogen, weil er seine offenen Verbindlichkeiten bei der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin aus Sparguthaben und Lebensversicherungen hätte abdecken können. Die Klägerin habe die Kreditforderung nicht schlüssig eingelöst, sondern eine Löschungserklärung begehrt und damit eine Tilgung und Abdeckung der Altschulden bezweckt.
Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang das Klagebegehren ab. Rechtlich ging es von der Unwirksamkeit des Bürgschafts- und Pfandbestellungsvertrags infolge Geschäftsunfähigkeit des Beklagten aus. Eine Leistungskondiktion stehe der Klägerin gegenüber dem Beklagten nicht zu, weil sie weder aus dem Bürgschafts- noch aus dem Pfandbestellungsvertrag eine Leistung erbracht habe. Eine Rückabwicklung komme nur im Darlehensverhältnis in Betracht, das die Klägerin allerdings mit der GmbH eingegangen sei. Die Begründung der im Kreditvertrag angeführten Sicherheiten stelle keine aufschiebende Bedingung für die Rechtswirksamkeit des Darlehensvertrags dar. Ausgehend von einem gültig begründeten Darlehensverhältnis zur Hauptschuldnerin liege keine ungerechtfertigte Vermögensverschiebung vor. Die insolvenzbedingte Uneinbringlichkeit der Kreditschuld sei weder mit deren Untergang, noch mit deren anfänglicher Unwirksamkeit gleichzusetzen. Es sei deshalb auch nicht relevant, wie weit die Kreditgelder zum Nutzen des Beklagten verwendet worden seien. Dass im Zuge der Umschuldung zur Erlangung der Gebührenfreiheit ein neues Kreditverhältnis begründet und die Ausstellung einer Löschungsquittung verlangt worden sei, sei nicht als schlüssiges Einlösungsbegehren gegenüber dem ursprünglichen Gläubiger zu verstehen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die rechtswirksame Bestellung von Sicherheiten sei aufschiebende Bedingung des Kreditvertrags und dieser sei deshalb nicht zu Stande gekommen, wäre daraus für die Klägerin nichts gewonnen. Die Rückabwicklung einer fehlgeschlagenen Kreditgewährung (§ 1431 ABGB) sei zwischen der Klägerin als vermeintlicher Kreditgeberin und der GmbH als vermeintliche Kreditnehmerin vorzunehmen. Sie richte sich jedoch nicht gegen denjenigen, dem die Leistung tatsächlich zugeflossen oder für den sie faktisch verwendet worden sei. Auch ein Anspruch nach § 1041 ABGB oder § 1042 ABGB scheide aus, weil diesen Ansprüchen nur ergänzende Funktion zukomme. Insbesondere seien sie ausgeschlossen, wenn gegen einen Dritten ein Bereicherungsanspruch wegen einer zweckverfehlten Leistung bestehe. Auf die Frage, ob die Wirksamkeit des Kreditvertrags von der Bestellung der vereinbarten Sicherheiten abhängig sei (was weitere Feststellungen zum Inhalt des Kreditvertrags erfordert hätte), müsse aus diesen Gründen nicht mehr eingegangen werden. Die Rechtsansicht des Erstgerichts, es habe zwischen der Klägerin und der Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin keine Forderungseinlösung stattgefunden, sei zutreffend. Dass das alte Schuldverhältnis nicht fortgesetzt werden sollte, ergebe sich schon daraus, dass im Zuge der Umschuldung nicht nur der Gläubiger, sondern auch der Schuldner gewechselt habe und der ursprüngliche Hauptschuldner in das neue Kreditverhältnis nur mehr als Bürge und Pfandbesteller eingebunden werden sollte. Daraus sei ersichtlich, dass die Klägerin nicht die für die Rechtsvorgängerin der Nebenintervenientin bestellten Sicherheiten übernommen habe, sondern sich Sicherheiten neu bestellen habe lassen. Seien klare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Tilgungswillens gegeben, sei ein schlüssiges Einlösungsbegehren zu verneinen.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, dass dem Klagebegehren stattgegeben werde.
Mit der ihr freigestellten Revisionsbeantwortung beantragte der Beklagte, die Revision als unzulässig zurückzuweisen; eventualiter beantragte er, der Revision keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Klägerin ist zulässig und berechtigt.
I. Zur Leistungskondiktion:
Die Klägerin nimmt auch im Revisionsverfahren den Standpunkt ein, der Kreditvertrag sei so auszulegen, dass die (rechtsgültige) Bestellung von Sicherheiten aufschiebende Bedingung für den Kreditvertrag gewesen sei. Die Ansicht des Berufungsgerichts, die Beurteilung dieser Frage könne dahingestellt bleiben, weil der Klägerin jedenfalls keine Leistungskondiktion gegen den Beklagten zustehe, weicht von der ständigen Rechtsprechung nicht ab. Rechtsgrund für die Zuzählung der Kreditvaluta war der Kreditvertrag. Leistungsempfänger war nicht der Beklagte, sondern die Gesellschaft. Der Kondiktionsanspruch kann sich demnach nur gegen die Gesellschaft und nicht gegen den Beklagten richten, auch wenn die Leistung (im Rahmen der Umschuldung) für ihn verwendet worden sein sollte. War der Kreditvertrag für die Leistung maßgeblich, hat die Rückabwicklung in der selben Zweckbeziehung - also im Verhältnis des Leistenden zum Leistungsempfänger - zu erfolgen (RIS Justiz RS0033737).
II. Zum Verwendungsanspruch:
Im mehrpersonalen Verhältnis besteht der Anspruch nach § 1041 ABGB dann nicht, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag oder ein vertragsähnliches Verhältnis, sei es zwischen dem Verkürzten und der Mittelsperson, sei es zwischen der Mittelsperson und dem Dritten gerechtfertigt ist (RIS Justiz RS0028179; RS0020078). Wäre aber wie die Klägerin behauptet auch der Kreditvertrag zwischen ihr und der Gesellschaft ungültig, nach ihrer Ansicht primär weil die aufschiebende Bedingung der Wirksamkeit der Bürgschaft und Pfandbestellung nicht eingetreten sei, und außerdem jedes die Vermögensverschiebung rechtfertigendes vertragliches oder vertragsähnliches Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Beklagten zu verneinen, stünde ein Verwendungsanspruch zu. Dazu ist Folgendes auszuführen:
1. Für alle Voraussetzungen ihrer erst nach Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Geschäftsfähigkeit des Beklagten auf Bereicherungsrecht gestützten Klage ist die Klägerin behauptungs und beweispflichtig (RIS Justiz RS0033564). Ihr erstinstanzliches Vorbringen zum Verwendungsanspruch war zwar nur kursorisch, ist aber im Zusammenhang mit dem unstrittig gebliebenen Sachverhalt und dem Bestreitungsvorbringen des Beklagten als noch ausreichend zu erachten. Zunächst führte die Klägerin ins Treffen, dass „letztendlich eine titellos erbrachte Leistung“ zum Vorteil des geschäftsunfähigen Beklagten erbracht worden sei, der das zu seinem Vorteil Erhaltene zurückzustellen habe (ON 35). Dazu replizierte der Beklagte bloß, dass trotz seiner Geschäftsunfähigkeit die GmbH gegründet worden sei, er aber aus der Kreditgewährung keinen Vorteil (aus der Umschuldung) gezogen hätte, weil er seine offenen Verbindlichkeiten bei der Vorgängerbank (der Nebenintervenientin) aus Sparguthaben und Lebensversicherungen abdecken hätte können (ON 36).
Im zweiten Rechtsgang ergänzte die Klägerin ihr Vorbringen (zu ON 48). Im Kreditvertrag (gemeint derjenige vom , Beil ./D) seien die dort angeführten Sicherheiten als aufschiebende Bedingungen zu verstehen. Mangels Eintritts derselben sei der Kreditvertrag nicht in Kraft getreten. Die „Konstruktion“ über die GmbH sei nur deshalb gewählt worden, weil der Beklagte zuvor sein Einzelunternehmen in die GmbH eingebracht habe.
Das ergänzende Vorbringen über die Unwirksamkeit des Kreditvertrags (der Klägerin mit der GmbH) bestritt der Beklagte nicht konkret, in seiner Berufung im ersten Rechtsgang (ON 39) war er selbst von einer Ungültigkeit auch der Kreditverträge ausgegangen, räumte ein, dass der Kredit zur Abdeckung des alten Kredits aufgenommen worden sei und wiederholte nur seinen Standpunkt, dass zum Zeitpunkt der Umschuldung der offene Saldo durch die Sicherheiten (Sparbücher, Lebensversicherungen) gedeckt gewesen sei (S 2 f zu ON 48).
2. Aufgrund dieses Parteivorbringens steht zunächst die für den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB erforderliche Vorteilszuwendung fest. Mit den Kreditmitteln der Gesellschaft wurden Schulden des Beklagten abgedeckt. Mangels entsprechenden Bestreitungsvorbringens und der im Berufungsverfahren im ersten Rechtsgang sogar zugestandenen Unwirksamkeit des Kreditvertrags hat die Klägerin gegen ihre Vertragspartnerin (die GmbH) keinen vertraglichen Anspruch, sondern höchstens eine Leistungskondiktion. Diese schließt aber einen Verwendungsanspruch gegen den Beklagten nicht aus. Der Vorrang der Leistungskondiktion gilt nur im zweipersonalen Verhältnis, nicht aber im dreipersonalen Verhältnis (1 Ob 353/97m = JBl 1999, 110 mwN), wie dies bei Vorliegen eines Doppelmangels in Anweisungsfällen vertreten wird. Dort kann der Angewiesene bei Fehlen eines Rechtsgrundes im Deckungs und im Valutaverhältnis einerseits vom Anweisenden kondizieren und andererseits gegen den Empfänger einen Verwendungsanspruch geltend machen ( Apathy in seiner Entscheidungsanmerkung zu 3 Ob 126/97v, ÖBA 1999, 732 f mwN). Ob die Ungültigkeit des Kreditvertrags mit der GmbH hier in Vertragsauslegung nach § 914 ABGB nach dem Geschäftszweck (Umschuldung) auf einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung (zur Umdeutung einer aufschiebenden in eine auflösende Bedingung: 1 Ob 330/97d = SZ 71/153) beruht oder wegen der wirtschaftlichen Einheit der Verträge die Geschäftsunfähigkeit des Beklagten auf den Kreditvertrag „durchschlägt“ braucht im Hinblick auf das wiedergegebene Parteivorbringen nicht näher untersucht werden.
3. Es liegt aber auch im Valutaverhältnis kein die Vermögenszuwendung rechtfertigendes, den Verwendungsanspruch ausschließendes Rechtsverhältnis vor. Auch hier ist von dem keine Zweifel offen lassenden Parteivorbringen des Beklagten auszugehen, dass seine Gattin seine finanziellen Angelegenheiten übernommen und die Umschuldung des geschäftsunfähigen Beklagten (ON 5: „ohne mein Wissen und Wollen“) herbeigeführt habe und dass auch die GmbH Gründung trotz Geschäftsunfähigkeit des Beklagten erfolgt sei (ON 36).
4. Aus der dargelegten Gründen liegt weder zwischen der verkürzten Klägerin und dem Mittelsmann (der GmbH) noch zwischen ihr und dem bereicherten Beklagten und auch nicht zwischen diesem und dem Mittelsmann ein die Vermögensverschiebung rechtfertigendes Vertragsverhältnis vor. Nur bei einem solchen stünde die Verwendungsklage nach § 1041 ABGB nicht zu (RIS Justiz RS0028179, RS0020078). Entgegen dem Beklagtenstandpunkt ändert der Umstand nichts an der in der Umschuldung gelegenen Bereicherung, dass er zum Zeitpunkt der Umschuldung den offenen Saldo aus vorhandenen Sicherheiten abdecken hätte können. Im Ausmaß der Umschuldung wurde sein Vermögen mit Mitteln der Klägerin vermehrt. Die hypothetische Abdeckungsmöglichkeit durch den Beklagten ändert an der tatsächlich eingetretenen Vermögensverschiebung nichts.
Der Revision war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Verfahrenskosten beruht auf § 43 Abs 1, in Ansehung der Rechtsmittelverfahren auch auf § 50 Abs 1 ZPO. Es waren zwei Verfahrensabschnitte zu bilden. Im ersten Verfahrensabschnitt, der das Verfahren bis zum im ersten Rechtsgang ergangenen Ersturteil umfasst (Bemessungsgrundlage 293.390,33 EUR) obsiegte die Klägerin mit rund 35 %, weshalb sie dem Beklagten 30 % dessen Kosten zu ersetzen hat und von diesem 35 % der diesem Verfahrensabschnitt zuzuordnenden Barauslagen erhält. Kosten des im Verfahren zur Bewilligung der Verfahrenshilfe gestellten Fristerstreckungsantrags vom (ON 7) waren im Hinblick auf § 72 Abs 3 ZPO nicht zuzusprechen; Kosten für den Fristerstreckungsantrag vom (ON 21) gebühren deshalb nicht, da dessen Ursache in der Sphäre des Beklagtenvertreters lag. Im zweiten Verfahrensabschnitt (Bemessungsgrundlage 102.279,18 EUR), im zweiten Rechtsgang des Berufungsverfahrens sowie im Revisionsverfahren obsiegte die Klägerin zur Gänze, sodass ihr und der auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenientin die entstandenen Kosten zu 100 % zuzusprechen waren. Nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung dienlich war die von RA Dr. Wittmann noch nach Vollmachtswechsel eingebrachte Vertagungsbitte vom (ON 47).