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Umwandlung – Nichtanwendbarkeit durch Liebhabereibetrieb
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Umwandlung – Nichtanwendbarkeit durch Liebhabereibetrieb | |
§ 7 Abs. 1 Z 1 UmgrStG, §§ 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 LVO |
Der Fall
Mit Generalversammlungsbeschluss vom wurde die Firma P. E. GmbH durch Übertragung des Unternehmens auf die berufungswerbende OEG als Gesamtrechtsnachfolgerin nach den Vorschriften des UmwG mit Stichtag umgewandelt. Die P. E. GmbH erwirtschaftete seit ihrer Gründung im Jahr 1988 mit Ausnahme der Jahre 1990, 1991 und 1995 ausschließlich Verluste (insgesamt einen Totalverlust von ca. 500.000 ATS). Auch die OEG erzielte bis zur „Betriebsaufgabe“ im Jahr 2001 nur Verluste. Bezug nehmend auf die Steuererklärungen der OEG für das Jahr 2001 vertrat das Finanzamt die Rechtsansicht, dass keine gemeinschaftlichen Einkünfte erzielt worden seien und somit auch keine Feststellung gemäß § 188 BAO zu erfolgen hatte. Dies wurde dahin gehend begründet, dass es sich beim gegenständlichen Betrieb der Berufungswerberin um einen Liebhabereibetrieb handle. Es liege keine Einkunftsquelle i. S. d. § 2 Abs. 3 Z 1 bis 3 EStG 1988 vor. Weiters seien die restlichen Verlustabzüge bzw. die Mindestkörperschaftsteuer zu versagen, weil die Voraussetzungen des Art. II UmgrStG insofern nicht erfüllt worden seien, als kein Betrieb im abgabenrechtli...