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GesRZ 3, Juni 2014, Seite 203

Privatstiftung und IESG – Versagung von Insolvenz-Entgelt

§ 1 Abs 1 und 6 Z 2 IESG

1. Der Anspruch auf Insolvenz-Entgelt steht dem Geschäftsführer der Schuldnerin nicht zu, wenn er selbst einen erheblichen, selbstbestimmenden Einfluss auf die Willensbildung in der Generalsversammlung ausübt und sich sein Handeln nicht primär auf die Verwaltung fremden Gesellschaftsvermögens im Interesse der Gesellschafter, sondern als unternehmerische Tätigkeit unter Verfolgung eigener Vorstellungen und wirtschaftlicher Interessen darstellt.

2. Geht der Geschäftsführer unternehmerisches Risiko ein, indem er Bürgschaften und persönliche Haftungen für die Gesellschaft in der Krise in geradezu existenzbedrohendem Ausmaß übernimmt, so spricht dies für seine Stellung als Arbeitgeber und gegen ein (auch nur freies) Dienstverhältnis.

(OLG Linz 12 Rs 84/12b; LG Ried im Innkreis 14 Cgs 8/11b)

Am wurde über das Vermögen der Schuldnerin L. GmbH das Konkursverfahren eröffnet und der Nebenintervenient zum Insolvenzverwalter bestellt. Gesellschafter der Schuldnerin waren die V. Beteiligungs-GmbH (99,1667 %) und der Kläger (0,8333 %). Der Kläger war seit 1973 Gesellschafter und (Mit-)Geschäftsführer der jeweiligen Betreibergesellschaft des namensgleichen Famil...

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