Suchen Kontrast Hilfe
OGH 27.11.2008, 2Ob92/08f

OGH 27.11.2008, 2Ob92/08f

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Norm
RS0084412
Der Gesetzgeber versteht unter Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht das gesamte Arbeitsrecht in seiner Funktion als Schutzrecht der Arbeitnehmer, sondern bloß jenes Segment an arbeitsrechtlichen Normen, das von der Lehre als Arbeitnehmerschutzrecht im engeren Sinne bezeichnet wird. Es handelt sich dabei um öffentlich-rechtliche Arbeitsrechtsnormen, die dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung dienen, auf unmittelbarem staatlichen Eingriff basieren und typischerweise als Sanktionsinstrumentarium die Verwaltungsstrafe vorsehen. Allgemeine Fahrregeln der Straßenverkehrsordnung gehören nicht zum Kreis der Arbeitnehmerschutzvorschriften.
Normen
RS0052197
Die Übertretung von Dienstnehmerschutzbestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften muss an sich noch kein grobes Verschulden begründen.
Normen
RS0022814
Soll die vom Gesetzgeber getroffene unterschiedliche Ausgestaltung von Deliktsrecht und Vertragsrecht nicht aufgehoben oder verwischt werden, hat der Kreis der geschützten Personen, denen statt deliktsrechtlicher auch vertragsrechtliche Schadenersatzansprüche zugebilligt werden, eng gezogen zu werden. Grundvoraussetzung für die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrages ist ein schutzwürdiges Interesse des Gläubigers. Ein solches ist zu verneinen, wenn er kraft eigener rechtlicher Sonderverbindung mit seinem Vertragspartner, der seinerseits den späteren Schädiger vertraglich als Erfüllungsgehilfen beizog, einen deckungsgleichen Anspruch auf Schadenersatz hat.
Normen
RS0123222
Im Zwischenstreit über die mangels erheblicher Rechtsfrage verneinte Zulässigkeit der Rechtsmittel gegen ein Teilurteil und einen Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 519 Abs 1 Z 2 ZPO des Berufungsgerichts findet ein Kostenvorbehalt nach § 52 ZPO nicht statt.
Normen
RS0042179
Wenn das Berufungsgericht der Ansicht ist, dass der Sachverhalt in der von ihm dargestellten Richtung noch nicht genügend geklärt ist, dann kann der OGH, der nicht Tatsacheninstanz ist, dem nicht entgegentreten.
Normen
RATG §15
ZPO §41 F2
ZPO §50
RS0036223
Kein Streitgenossenzuschlag für Nebenintervenienten, der sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.
Normen
RS0021694
Der Unternehmer hat das Werk, soweit eine Detailvereinbarung nicht besteht, so auszuführen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht und für Werke solcher Art üblich oder angemessen ist.
Normen
RS0021716
Es obliegt dem Unternehmer, das Werk so auszuführen, dass es alle Eigenschaften hat, die ausdrücklich oder vermöge der Natur des Geschäftes stillschweigend bedungen worden sind (hier: Hauseindeckung).
Norm
RS0109226
Bei einem Werkvertrag hat der Werkunternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Das Geschuldete ergibt sich aus dem Vertrag und den darin enthaltenen Bestimmungen und Beschreibungen. Das vom Unternehmer Geschuldete ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln und es kann der Vertrag das Werk durch Substanzeigenschaften und Funktionseigenschaften festlegen, es kann aber auch eine bestimmte Art der Herstellung vereinbart werden.
Normen
RS0029542
Die Arbeitnehmerschutzbestimmungen und damit auch die Bestimmungen der Bauarbeitenverordnung vom , BGBl 267, die auf Grund der Bestimmungen des § 33 lit a Z 12 des ASchG Gesetzesrang haben, sind Schutzvorschriften im Sinne des § 1311 ABGB zum Schutze des Lebens und der Gesundheit der Arbeitnehmer bei ihrer beruflichen Tätigkeit.
Normen
RS0020063
Ein Händler, der Waren verkauft, die zu ihrer sachgemäßen Verwendung bestimmte Kenntnisse voraussetzen, die nicht von jedermann, insbesondere aber nicht vom Käufer, erwartet werden können, ist verpflichtet, dem Käufer die entsprechende Anleitung zu geben, insbesondere wenn es sich um eine schwieriger zu handhabende Maschine handelt, dem Käufer etwa eine schriftliche Bedienungsanweisung auszufolgen, unter Umständen sogar den Käufer beziehungsweise seine Leute an der Maschine einzuschulen. Diese Verpflichtung ist, soweit sie nicht ausdrücklich im Kaufvertrag übernommen wurde, bei Maschinen der zuletzt genannten Art als stillschweigend vereinbarte Nebenverpflichtung des Verkäufers anzusehen. Wer mit solchen Maschinen gewerbsmäßig handelt, von dem wird nach § 1299 ABGB auch vorausgesetzt, dass er die für ihre Behandlung und Wartung erforderlichen speziellen Kenntnisse besitzt. Der Händler kann sich daher nicht auf den Mangel dieser Fachkenntnisse berufen. Unterlässt der Verkäufer die erforderliche Belehrung des Käufers, verstößt er damit gegen seine vertragliche Pflicht und haftet deshalb ohne Rücksicht darauf, ob die sonstigen Voraussetzungen des § 1300 ABGB gegeben sind, für etwa dadurch verursachte Schäden des Käufers. Darauf, ob der Käufer die Belehrung verlangt hat, kommt es nicht an.
Norm
HGB §346 A
RS0062066
"Regeln der Technik" sind keine rechtlichen Phänomene, sie geben bloß ein bestimmtes oder bestimmbares Fachwissen wieder, mit dessen Hilfe ein Werk, eine Arbeit, ein Unternehmen, ein Auftrag möglichst reibungslos mangelfrei und störungsfrei durchgeführt werden kann; sie geben Auskunft, ob und wie etwas gemacht werden kann beziehungsweise sollte.
Normen
AÜG §6 Abs1
BauarbeitenV §10 Abs2
RS0050631
Unter den Arbeitnehmerschutzvorschriften ist der technische Arbeitsschutz (auch Gefahrenschutz und Betriebsschutz) zu verstehen. Dazu zählt auch § 10 Abs 2 BauarbeitenV.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Roland B*, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Kramer und Dr. Norbert Tischitz, Rechtsanwälte in Villach, und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei Ing. Herbert B*, vertreten durch Dr. Peter Borowan und andere Rechtsanwälte in Spittal an der Drau, gegen die beklagte Partei M* GmbH, *, vertreten durch Dr. Mario Petutschnig, Rechtsanwalt in Villach, und der Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei S* GmbH, *, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher und Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wegen 51.734,16 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 20.000 EUR), über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 143/07k-53, womit infolge Berufungen der klagenden Partei und des Nebenintervenienten auf Seiten der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 21 Cg 221/04s-41, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 2.055,05 EUR (darin 342,51 EUR USt) bestimmten Kosten ihrer Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Der Nebenintervenient auf Seiten der klagenden Partei hat die Kosten seiner Rekursbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO).

Das Berufungsgericht hat den Rekurs gegen seinen Aufhebungsbeschluss an den Obersten Gerichtshof mit der Begründung für zulässig erachtet, der Frage, wie die Arbeitnehmerschutzbestimmung des § 59 Abs 6 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV) unter Bedachtnahme auf § 4 Abs 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG) auszulegen sei, ob sie also nur einen Mindeststandard für zu treffende Sicherheitsvorkehrungen darstelle oder die Erfüllung einer der darin genannten Maßnahmen immer genüge, komme „angesichts der häufigen Notwendigkeit des Treffens von Sicherheitsmaßnahmen vor allem in der Arbeitswelt" grundsätzliche Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig; in dessen Zulassungsbegründung wird keine erhebliche, für den Rechtsstreit präjudizielle Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO dargetan.

1. Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen wurde der Kläger, der im Betonwarenerzeugungsunternehmen seines Bruders, des im Rechtsstreit an seiner Seite beigetretenen Nebenintervenienten, beschäftigt war, am bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt. Während sich der Kläger in der Trommel der Betonmischanlage befand, um diese zu reinigen, wollte sein Bruder am Hauptschaltschrank eine Heizkanone an die dort montierte Schukosteckdose anschließen und in Betrieb nehmen. Wegen der aktiven „Not-Aus-Funktion" waren beim Hauptschaltschrank die Schukosteckdosen stromlos geschaltet. Der Bruder des Klägers, der diesen nicht sah, quittierte die Funktion „Not-Aus" und drückte einen weiteren Taster für die Quittierung der Störung, worauf die Mischertrommel anlief und den Kläger verletzte.

Wenige Monate vor dem Unfall hatte die beklagte Partei über Auftrag des Nebenintervenienten des Klägers unter teilweiser Verwendung von diesem bereitgestellter Teile einer gebrauchten Steuerungsanlage den Umbau und die Automatisierung der Betonmischanlage durchgeführt. Den Gegenstand des Rechtsstreits bildet die Frage, ob der beklagten Partei bei der Erfüllung des Auftrags ein ihre Haftung gegenüber dem Kläger als Dritten begründender Planungs- oder Ausführungsfehler unterlaufen ist. Zur Lösung dieser Rechtsfrage bedarf es, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, vor allem der Klärung der werkvertraglichen Haupt- und Nebenpflichten der beklagten Partei.

2. Bei einem Werkvertrag hat der Unternehmer das vertraglich geschuldete Werk herzustellen. Welche Eigenschaften das Werk aufzuweisen hat, ergibt sich in erster Linie aus der konkreten Vereinbarung, hilfsweise aus Natur und (erkennbarem) Zweck der Leistung, letztlich aus der Verkehrsauffassung, sodass das Werk so auszuführen ist, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht (1 Ob 224/05f; RIS-Justiz RS0021694, RS0021716). Es ist daher mittels Vertragsauslegung zu ermitteln, ob der Unternehmer eine bestimmte Art der Herstellung schuldet oder ob das Geschuldete durch bestimmte Substanz- und Funktionseigenschaften festgelegt worden ist (vgl 2 Ob 291/97a). Bestimmen sich die Eigenschaften des Werks nach der Verkehrsauffassung, werden die anerkannten Regeln der Technik des jeweiligen Fachs nach dem im Zeitpunkt der Leistungserbringung aktuellen Stand zu beachten sein (vgl 7 Ob 526/91; Krejci in Rummel, ABGB³ I §§ 1165, 1166 Rz 86; Rebhahn in Schwimann, ABGB³ V § 1165 Rz 32). Wie das Werk ausgeführt sein muss, damit es dem Stand der Technik entspricht, betrifft keine Rechtsfrage, sondern den Tatsachenbereich (vgl 1 Ob 564/95 = SZ 68/105). Geht von dem - grundsätzlich fehlerfrei hergestellten - Werk die Gefahr einer Schädigung des Werkbestellers oder dritter Personen aus, können sich für den Werkunternehmer (wie für den Verkäufer einer gefährlichen Sache) auch Nebenpflichten, wie die Pflicht zur Erteilung von Auskünften, insbesondere zur Aufklärung über mögliche Gefahren oder zur Erteilung von Gebrauchsanweisungen ergeben (vgl 1 Ob 564/95; 2 Ob 201/04d; RIS-Justiz RS0020063, RS0048335).

Die Berufungsentscheidung stimmt mit diesen Grundsätzen der höchstgerichtlichen Rechtsprechung überein. Soweit das Berufungsgericht zur Klärung des genauen Umfangs des der beklagten Partei erteilten Auftrags, insbesondere ob sie zur Planung und Ausführung des Anlagenumbaus unter Berücksichtigung „aller erdenklichen sicherheitstechnischen Vorkehrungen" verpflichtet war, eine Verbreiterung der Sachverhaltsgrundlage durch Verfahrensergänzung für nötig erachtete, kann dem der Oberste Gerichtshof, der selbst nicht Tatsacheninstanz ist, nicht entgegentreten (RIS-Justiz RS0042179; E. Kodek in Rechberger, ZPO³ § 519 Rz 26). Dies betrifft ebenso die dem Tatsachenbereich zugehörige Frage, ob die Anbringung eines „Deckelkontaktschalters" ein Anlaufen der Mischmaschine bei geöffnetem Deckel jedenfalls verhindert und - bejahendenfalls - ob eine derartige Sicherheitsvorkehrung dem bei Leistungserbringung nach der Verkehrsauffassung vorauszusetzenden Sicherheitsstandard entsprochen hätte.

3. Die öffentlich-rechtlichen Arbeitnehmerschutzvorschriften richten sich grundsätzlich an den Arbeitgeber (2 Ob 174/05k; 2 Ob 89/08i mwN; RIS-Justiz RS0052197 [T7]; Heider/Poinstingl/Schramhauser, ASchG5 [2006] 35) und geben die Rahmenbedingungen und die Mindestanforderungen für die Schutzmaßnahmen vor (so schon die Gesetzesmaterialien zum ASchG, abgedruckt etwa bei Heider/Poinstingl/Schramhauser aaO 71). Sie dienen in erster Linie dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und der Sittlichkeit im Zusammenhang mit der Erbringung der Arbeitsleistung, basieren auf unmittelbarem staatlichen Eingriff und sehen typischerweise die Verwaltungsstrafe als Sanktionsinstrumentarium vor (2 Ob 174/05k mwN; RIS-Justiz RS0084412). Umfasst wird davon vor allem der „technische Arbeitnehmerschutz" (Gefahren- oder Betriebsschutz; RIS-Justiz RS0050631), dessen Vorschriften sich unter anderem auf die Arbeitsvorgänge und die in der Arbeitsstätte verwendeten technischen Geräte und sonstigen Arbeitsmittel beziehen (2 Ob 174/05k mwN).

Derartige Regelungen enthält auch § 59 AAV („Befahren von Behältern, Silos, Schächten, Gruben, Rohrleitungen und ähnlichen Betriebseinrichtungen"), der gemäß § 109 Abs 2 ASchG bis zum Inkrafttreten einer den entsprechenden Gegenstand regelnden Verordnung als Bundesgesetz in Geltung steht, und dessen Abs 6 lautet:

„Vor dem Befahren von Einrichtungen nach Abs 1, die sich bewegen lassen, wie rotierende Behälter, oder die im Inneren bewegliche Teile, wie Rühr-, Misch- oder Becherwerke, haben, müssen Maßnahmen gegen Ingangsetzen und Bewegung getroffen sein. Als solche Maßnahmen gelten insbesondere allpoliges Abschalten und Versperren des Schalters, erforderlichenfalls mit mehreren Schlössern, Ersatz der Sicherungen durch Sperrstöpsel, Verriegeln der beweglichen Teile oder Feststellen und Versperren vorhandener Bremseinrichtungen. An den Schalt-, Sperr- und Verriegelungsstellen müssen zusätzlich diesbezügliche Warntafeln angebracht sein, die nach Beendigung der Arbeiten zu entfernen sind. Schutzmaßnahmen dürfen nur von der Aufsichtsperson aufgehoben werden."

Der Verwaltungsgerichtshof hat zu einem vergleichbaren Sachverhalt (Reinigungsvorgang im Inneren einer Bettfedernmischmaschine) die Ansicht vertreten, unter „Befahren" im Sinne des § 59 AAV sei nicht das Fahren unter Zuhilfenahme technischer Einrichtungen gemeint. Geschützt sei jede Person, die sich in das Innere einer derartigen Betriebseinrichtung begibt. Es sei dem Arbeitgeber überlassen, auf welche Weise er dem Gebot des § 59 Abs 6 AAV, der eine beispielsweise Aufzählung der in Betracht kommenden Maßnahmen enthalte, entsprechen wolle (Erkenntnis 93/18/0181 vom = VwSlg 14197 A/1995).

Das Berufungsgericht hat § 59 Abs 6 AAV in Übereinstimmung mit dem zitierten Erkenntnis ausgelegt. Ob dieser Auslegung beizutreten ist, bedarf aber keiner abschließenden Stellungnahme des erkennenden Senats. Da nicht die beklagte Partei sondern der Nebenintervenient auf Seiten des Klägers Adressat der erörterten Arbeitnehmerschutzvorschrift war, konnte diese für die beklagte Partei nur insofern von Bedeutung sein, als sie sich zur Herstellung des darin zum Ausdruck gebrachten Mindestsicherheitsstandards vertraglich verpflichtete oder - wenn eine abweichende Herstellungsart vereinbart war - sie zumindest eine entsprechende Aufklärungspflicht traf. Ihre diesbezügliche vertragliche Leistungspflicht hat die beklagte Partei in erster Instanz aber gar nicht in Abrede gestellt, ging sie doch selbst davon aus, dass sie die Anlage mit einer Vorrichtung für „allpoliges Abschalten" und das Versperren des „Not-Aus-Schalters" herzustellen hatte und auch hergestellt hat (AS 41). Ob sie allenfalls die Pflicht zur Planung und Ausführung weitgehenderer Sicherheitsvorkehrungen oder zur Aufklärung über solche Maßnahmen traf, ist jedoch keine Frage der Auslegung des § 59 AAV (und zwar auch nicht im Lichte der gesetzlichen Evaluierungsverpflichtung des Arbeitgebers gemäß § 4 ASchG), sondern eine solche des konkreten Vertragsinhalts, der nach den im Punkt 2. erörterten Kriterien ermittelt werden muss.

Somit fehlt es aber der als erheblich erachteten Rechtsfrage an der für die Zulässigkeit des Rechtsmittels erforderlichen Präjudizialität (Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 502 ZPO Rz 60).

4. Auch im Rekurs werden keine (sonstigen) Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung aufgezeigt:

Das Berufungsgericht hat dem zwischen dem Nebenintervenienten auf Seiten des Klägers und der beklagten Partei abgeschlossenen Werkvertrag Schutzwirkungen zugunsten der Mitarbeiter des Nebenintervenienten zuerkannt.

Dem hält die beklagte Partei zu Unrecht entgegen, der Kläger habe sich bisher noch gar nicht auf einen „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter" gestützt. Zur Widerlegung dieses Einwands genügt der Hinweis auf das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, wonach die beklagte Partei die sie als Planverfasser und Sachverständige treffenden Verpflichtungen schwerwiegend verletzt habe und daher nicht nur ihrem Auftraggeber, sondern auch sämtlichen der vertraglichen Leistung „nahestehenden" Personen, wie auch dem Kläger, hafte (Bd I AS 28).

Auch der Umstand, dass der Kläger mittlerweile gegen seinen Bruder Ansprüche aus dem Unfallgeschehen klageweise geltend gemacht hat, begründet keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO. Die Streitanhängigkeit dieses - derzeit unterbrochenen - Rechtsstreits enthob die Vorinstanzen nicht von der selbständigen Prüfung der Frage, ob dem Kläger ein direkter deckungsgleicher vertraglicher Anspruch gegen seinen Bruder zusteht und ihm deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung eines vertraglichen Anspruchs gegen die beklagte Partei abzusprechen ist (vgl 2 Ob 226/05g mwN = JBl 2007, 102; vgl auch RIS-Justiz RS0022814).

Das Berufungsgericht hat ein schutzwürdiges Interesse des Klägers im Hinblick auf das dem Arbeitgeber gemäß § 333 Abs 1 ASVG zukommende (und im Parallelprozess auch eingewendete) Haftungsprivileg bejaht (vgl 2 Ob 226/05g mwN). Die gegen diese Rechtsansicht vorgetragene Kritik der beklagten Partei geht von einer einmaligen und unentgeltlichen Hilfeleistung des Klägers „ohne aufrechtes Arbeitsverhältnis", damit aber nicht von den allein maßgeblichen Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichts aus. Danach war der Kläger im Unternehmen seines Bruders „beschäftigt" (vgl US 7 und 14), sodass in der vorinstanzlichen Beurteilung des Unfallgeschehens als „Arbeitsunfall" - das Vorliegen eines solchen hat die beklagte Partei in erster Instanz im Übrigen außer Streit gestellt (Bd I AS 14) - keine korrekturbedürftige Verkennung der Rechtslage zu erblicken ist. Die von der beklagten Partei in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zur Nichteinbeziehung von Gästen, Lieferanten und Handwerkern in den Schutzbereich eines mit einem Mieter abgeschlossenen Vertrags können daher auf sich beruhen.

5. Da es der Klärung von erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht bedurfte, war der Rekurs als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO (vgl RIS-Justiz RS0123222). Der Kläger, nicht aber auch der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient, hat auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen, weshalb nur ihm Kostenersatz für die Rekursbeantwortung gebührt. Der verzeichnete Streitgenossenzuschlag ist allerdings nicht zuzuerkennen, weil dem Kläger der auf seiner Seite beigetretene Nebenintervenient nicht „gegenübersteht" (§ 15 RATG) und sich die auf Seiten der beklagten Partei beigetretene Nebenintervenientin am Rechtsmittelverfahren nicht beteiligt hat (RIS-Justiz RS0036223).

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2008:E89612
Datenquelle

Fundstelle(n):
FAAAD-67758