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§ 295a BAO als Vehikel zur Korrektur der Investitionszuwachsprämie?
Immer wieder stützt das Finanzamt Bescheide, mit denen es eine bereits bescheidmäßig zuerkannte Investitionszuwachsprämie (IZP) wieder aberkennt, auf § 295a BAO und behandelt das Ausscheiden von Wirtschaftsgütern als rückwirkendes Ereignis. Der UFS vermied zwar die Klärung dieser Grundfrage, zeigte aber einige damit verbundene Schwierigkeiten und Grenzen auf.
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Der Fall
Eine 1987 gegründete GmbH (abweichendes Wirtschaftsjahr 31. 3.), die sich mit dem Handel und der Vermietung von Lkw-Anhängern etc. befasste, tauschte im Kalenderjahr 2002 einen Großteil des vermieteten Fuhrparks aus und machte für die neu angeschafften und in Nutzung genommenen Wirtschaftsgüter (Nutzungsdauer fünf bis sechs Jahre) die IZP geltend.
Das Finanzamt buchte ursprünglich den gesamten beantragten Betrag gut, reduzierte die IZP aber nach Durchführung einer Nachschau bescheidmäßig um 95.111 Euro. Die gegen diesen (Erst-)Bescheid erhobene Berufung wies das Finanzamt mittels Berufungsvorentscheidung vom ab, was von der GmbH akzeptiert wurde.
Drei Jahre später stellte ein Prüfer im Rahmen einer Außenprüfung (Prüfungszeitraum 2004 bis 2006) fest, dass in den Wirtschaftsjahren 2003/04, 2004/05 und ...