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BFGjournal 4, April 2009, Seite 148

Aktuelle Parteienbeschwerde

Angela Stöger-Frank

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; beim VwGH anhängig unter 2009/15/0016
Kann eine GmbH Aufsichtsrat sein? Fragen der Einkünftezurechnung bei Erbringung höchstpersönlicher Leistungen (z. B. Aufsichtsrat oder Vorstandsmitglied einer Privatstiftung)?2
Die Rechtsansicht des UFS ist, dass Aufsichtsräte nur natürliche Personen sein können, keinesfalls hingegen Kapitalgesellschaften. Dies wird aus den aktienrechtlichen Bestimmungen (höchstpersönliche Tätigkeit des Aufsichtrates, bestehend aus drei natürlichen Personen: § 86 AktG i. d. F. GesRÄG 2005, BGBl. I Nr. 59/2005) abgeleitet.
Persönlich erbrachte Leistungen werden nach § 2 EStG 1988 auch persönlich dem Leistungserbringer zugerechnet. Dies gebietet auch die wirtschaftliche Betrachtungsweise (§ 21 BAO), weshalb abweichend gestaltete Regelungen (im Geschäftsführer-/Dienstvertrag) steuerrechtlich nicht anerkannt werden (Einkommensverwendung). Der Berufungswerber möchte hingegen die Aufsichtsratsvergütungen bzw. die Vergütungen aus einer Vorstandstätigkeit einer Privatstiftung in einer zwischengeschalteten Kapitalgesellschaft (Steuerberatungsgesellschaft) versteuert haben.

2) Vgl. dazu Renner, Einkünftezurechnung bei Erbringung höchstpersönlicher Leistungen, UFSjourna...

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