Suchen Kontrast Hilfe
OGH 05.12.1995, 4Ob80/95

OGH 05.12.1995, 4Ob80/95

Rechtssätze


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Normen
RS0075211
Die Entscheidung des Berufungsgerichtes im Kostenpunkt ist - mangels Erwähnung in § 519 ZPO - jedenfalls unanfechtbar.
Normen
RS0041738
Auch ein vom Berufungsgericht gefasster Urteilsberichtigungsbeschluss ist ein im Berufungsverfahren ergangener Beschluss, gegen den gemäß § 519 ZPO ein Rekurs unstatthaft ist.
Normen
Charta der Grundrechte der Europäischen Union 32000X1218 Art47
MRK Art6 Abs1
RS0079186
Art 6 Abs 1 MRK gibt keinen Anspruch auf einen mehrinstanzigen Rechtsweg (Ermacora, Handbuch der Grundfreiheiten und der Menschenrechte 234). Verfassungsrechtlich garantiert ist vor allem das Verfahren in Zivilsachen vor einem unabhängigen Gericht (sh dazu Walter, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, 784; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts6, 511, 534; Moser, Die Europäische Menschenrechtskonvention und das bürgerliche Recht, 282).
Normen
RS0054028
Aus Art 92 Abs 1 B-VG lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass jede in einem gerichtlichen Verfahren erfließende Entscheidung (hier: über die Haftfrage) einem Rechtszug an den OGH unterworfen sein müsste.
Normen
RS0044057
Weder Art 92 Abs 1 B-VG noch Art 6 MRK sind geeignet, Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 1 erster Fall ZPO hervorzurufen. Der OGH sieht sich daher nicht veranlasst, die Aufhebung dieser Gesetzesbestimmung gemäß § 140 Abs 1 B-VG beim VfGH zu beantragen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GesellschaftmbH, Sankt Georgen i.A., Thern Nr. 17, vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagten Parteien 1. protokollierte Firma Herbert M*****, vertreten durch Dr.Gerald Kopp und andere Rechtsanwälte in Salzburg, 2. M***** GesellschaftmbH, ***** vertreten durch Ramsauer-Perner-May, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert S 545.000,-- [Erstbeklagte]; S 75.000,-- [Zweitbeklagte]), über den Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom , 6 R 6/95, mit dem der Rekurs der Klägerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom , 6 R 6/95, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:

Spruch

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragte, die Kostenentscheidung des Berufungsurteils vom , 6 R 6/95, dahin zu berichtigen, daß die Erstbeklagte zum Ersatz der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz verurteilt werde.

Das Berufungsgericht wies den Berichtigungsantrag der Klägerin zurück. Mit dem angefochtenen Beschluß wies die zweite Instanz den Rekurs der Klägerin gegen den Zurückweisungsbeschluß zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz im Kostenpunkt seien ausnahmslos unzulässig. Das Gericht zweiter Instanz entscheide in allen mit Kostenansprüchen zusammenhängenden Fragen endgültig.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diese Entscheidung gerichtete Rekurs ist unzulässig.

Die Klägerin macht geltend, daß der Ausschluß des Rechtszuges in Kostenfragen einschränkend zu beurteilen sei. Wäre das Berufungsgericht erste und letzte Instanz, so wäre dies verfassungswidrig und widerspräche Art 6 MRK. Nach § 528 Abs 2 Z 3 ZPO sei nur der Revisionsrekurs unzulässig, nicht aber der Rekurs. Jedes andere Ergebnis bedeutete einen sachwidrigen Exzeß. Die Klägerin regt an, den Verfassungsgerichtshof anzurufen.

Die Anfechtbarkeit von Beschlüssen, die das Berufungsgericht im Berufungsverfahren faßt, ist nicht in § 528 ZPO, sondern in § 519 ZPO geregelt. Vom Berufungsgericht im Berufungsverfahren gefaßte Beschlüsse, die in § 519 ZPO nicht aufgezählt sind, können nicht angefochten werden. Dazu gehören (ua) Beschlüsse auf Urteilsberichtigung (SZ 17/94; EvBl 1961/507 ua). Aus § 519 Abs 1 ZPO ergibt sich auch die Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes (Kodek in Rechberger, ZPO § 519 Rz 2).

Gegen die Beschränkungen des Rechtszuges an den Obersten Gerichtshof bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art 92 Abs 1 B-VG enthält nur eine Bestandsgarantie für den Obersten Gerichtshof. Es kann daraus nicht geschlossen werden, daß jede in einem gerichtlichen Verfahren ergehende Entscheidung einem Rechtszug an den Obersten Gerichtshof unterworfen sein müßte (EvBl 1970/211; ÖBl 1985, 166 ua). Auch Art 6 MRK rechtfertigt keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkungen. Nach Art 6 Abs 1 erster Satz MRK hat jedermann Anspruch darauf, daß seine Sache in billiger Weise öffentlich gehört wird, und zwar von einem unabhängigen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen zu entscheiden hat. Unter der Voraussetzung, daß der Zugang zu den Gerichten gewahrt ist, bleibt die weitere Ausgestaltung der Gerichtsbarkeit dem Ermessen der Staaten überlassen. Das Recht auf Zugang zu den Gerichten gewährt kein Recht auf einen Instanzenzug oder - wo ein solcher besteht - auf Gerichtsbarkeit in allen Instanzen, es gewährt keinen Zugang zu einem Höchstgericht (SZ 64/1 [insoweit zustimmend Pfersmann, ÖJZ 1994/84] = JBl 1991, 597 mwN; s auch Kodek in Rechberger aaO Vor § 502 Rz 2 mwN).

Der Rekurs war zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:1995:0040OB00080.95.1205.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
BAAAD-67499