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OGH vom 21.09.2017, 7Ob74/17h

OGH vom 21.09.2017, 7Ob74/17h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** V.a.G., *****, vertreten durch Dr. Gunther Nagele und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Hotel L***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Dr. Anke Reisch, Rechtsanwältin in Kitzbühel, wegen 17.655,27 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 5/17t20, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 69 Cg 165/15m16, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 1.253,28 EUR (darin 208,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte hatte auf der ihr gehörenden Liegenschaft ein Hotel betrieben und mit dem klagenden Versicherer einen Gastgewerbeversicherungsvertrag (Bündelversicherung: Feuer-, Betriebsunterbrechungs-, Haushalt-, Einbruchdiebstahl-, Leitungswasser-, Glasbruch-, Sturm-, Haftpflicht-, Elektronik- und Hotel-Reiseeffektenversicherung) abgeschlossen.

Im Mai 2013 schieden J***** L***** und A***** L***** als Kommanditisten der Beklagten aus; neue Kommanditisten sind seitdem zwei Kapitalgesellschaften, die estnische H***** OÜ mit einer Haftsumme von 50.504,60 EUR und die tschechische A***** s.r.o. mit einer Haftsumme von 4.000 EUR.

Komplementärin der Beklagten ist die Hotel L***** GmbH, deren Gesellschafter zu Anteilen von 80 % bzw 20 % A***** L***** bzw B***** L***** waren; diese schieden im Juni 2013 aus diesen Funktionen (und zugleich J***** L***** sowie U***** L***** als Geschäftsführer der Hotel L***** GmbH) aus; alleinige Gesellschafterin der Hotel L***** GmbH ist seitdem die erwähnte A***** s.r.o.

Die Beklagte kündigte den Versicherungsvertrag „wg. Eigentümerwechsel innerhalb offener Frist mit sofortiger Wirkung“. Der Kläger widersprach dem unter Hinweis darauf, dass keine Veräußerung der versicherten Sache iSd §§ 69 f VersVG stattgefunden habe; der Vertrag bleibe aufrecht.

Nachdem der Hotelbetrieb eingestellt worden war und die Beklagte Ende 2014 um Stornierung einzelner Sparten des Versicherungsvertrags ersucht hatte, schrieb der dem zustimmende Kläger ab Jänner 2015 reduzierte Prämien vor. Den Prämienrückstand bezahlte die Beklagte trotz Mahnung und Nachfristsetzung nicht. Am kündigte der Kläger den Versicherungsvertrag gemäß §§ 38 f VersVG.

Der Kläger begehrte 17.655,27 EUR an offenen Prämien samt Verzugszinsen.

Die Beklagte wandte ein, sie habe im Juni 2013 berechtigterweise gekündigt. Die Liegenschaft sei „mitveräußert“ worden.

Das Erstgericht gab der Klage statt.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Die Änderungen der Gesellschafterstruktur der Beklagten würden den Tatbestand der §§ 69 f VersVG nicht erfüllen.

Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zur Klärung der Frage einer analogen Anwendung der §§ 69 f VersVG auf einen Wechsel sämtlicher Kommanditisten und Gesellschafter der Komplementär-GmbH zu.

Die Revision der Beklagten beantragt die Abänderung im klagsabweisenden Sinne; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht bezeichneten Grund zulässig, sie ist jedoch nicht berechtigt.

Die Revisionswerberin führt ins Treffen, sie sei durch den Wechsel der Gesellschafter nicht dieselbe geblieben, sondern habe ihre Gesellschaftsstruktur tiefgreifend verändert. Dies sei einem völligen Wechsel aller Gesellschafter einer OHG und damit einer Veräußerung der Liegenschaft im Sinne des § 69 VersVG gleichzuhalten. Zweck der Veräußerung der Gesellschaftsanteile sei die Veräußerung der Liegenschaft und nicht des Unternehmens gewesen; einziger Zweck der Beklagten sei es, Eigentum an der Liegenschaft zu halten.

Dazu wurde erwogen:

1.1. Wird die versicherte Sache vom Versicherungsnehmer veräußert, so tritt gemäß § 69 Abs 1 VersVG an Stelle des Veräußerers der Erwerber in die während der Dauer seines Eigentums aus dem Versicherungsverhältnis sich ergebenden Rechte und Pflichten des Versicherungsnehmers ein. Nach § 70 Abs 1 und 2 VersVG haben Versicherer und Erwerber das Recht, den Versicherungsvertrag aus diesem Anlass zu kündigen.

Die Bestimmungen der §§ 69, 70 VersVG räumen sowohl dem Erwerber als auch dem Versicherer ein Kündigungsrecht ein, weil dem Versicherer der ihm aufgezwungene Versicherungsnehmer bedenklich erscheinen kann, während der Erwerber der versicherten Sache einen anderen Versicherer vorziehen will oder möglicherweise keinen Versicherungsschutz mehr wünscht (RIS-Justiz RS0080653). Die wesentliche Grundlage für das dem Erwerber und dem Versicherer eingeräumte Kündigungsrecht liegt in der Wertung, die durch den Vertragsübergang nach § 69 VersVG bewirkte Einschränkung der Entscheidungsfreiheit durch die Einräumung eines besonderen Kündigungsrechts zu sanieren (vgl 7 Ob 297/99y).

1.2. Unter Veräußerung der versicherten Sache ist jede Eigentumsübertragung durch rechtsgeschäftliche Einzelrechtsnachfolge zu verstehen (RIS-Justiz RS0080616; vgl RS0114787).

Zur Übertragung des Eigentums an zum Unternehmen gehörenden Einzelsachen bedarf es der für bewegliche oder unbewegliche Sachen vorgesehenen Rechtsakte (RIS-Justiz RS0010021); die Voraussetzung ist nicht das schuldrechtliche Verpflichtungs-, sondern das dingliche Verfügungsgeschäft (7 Ob 176/12a mwN). Das Eigentum an unbeweglichen Sachen, die im Grundbuch eingetragen sind, geht gemäß § 431 ABGB erst mit der Einverleibung des Eigentums zugunsten des Erwerbers auf diesen über; daraus wurde abgeleitet, dass das im § 70 Abs 2 VersVG angeführte Kündigungsrecht des Erwerbers des versicherten Gegenstands von diesem erst nach der Zustellung des Beschlusses über die Einverleibung seines Eigentumsrechts ausgeübt werden kann (RIS-Justiz RS0011278; vgl RS0080676, RS0080665). Mit dem Erwerb von mehr als 50 % der Anteile an der Liegenschaft wird auch die Legitimation zur Eigentümerwechselkündigung erworben, gleich ob dieser Mehrheitsanteilserwerb auf einmal oder in mehreren Vorgängen erfolgt (RIS-Justiz RS0113297).

2. Vor dem Hintergrund des das GmbH-Recht prägenden Trennungsgrundsatzes (vgl RIS-Justiz RS0059938) besteht im Fall eines Wechsels der Geschäftsanteilinhaber einer GmbH kein Recht, das Versicherungsverhältnis zu kündigen, weil die Identität des Eigentümers unverändert bleibt (RIS-Justiz RS0060089).

3.1. Zu Personengesellschaften wurde von der älteren Rechtsprechung zu alter Rechtslage (siehe Pkt 3.2) vertreten (1 Ob 979/32 = SZ 14/211 = RIS-Justiz RS0080642), dass dann, wenn durch gleichzeitigen Fortfall aller bisherigen Gesellschafter einer OHG in der Person der Geschäftsinhaber, wenn auch mit Beibehaltung der bisherigen Firma, ein völliger Wechsel stattfindet, eine Veräußerung im Sinne des § 67 VersVG 1917 vorliegt.

Als Veräußerung der versicherten Sache im Sinne des § 69 VersVG wurde die Einbringung einer versicherten Sache durch einen Kommanditisten in eine neu gegründete Kommanditgesellschaft angesehen (7 Ob 51/79 = RIS-Justiz RS0062073).

3.2. Nach der Rechtsprechung zum HGB idF vor dem Handelsrechts-Änderungsgesetz (HaRÄG), BGBl I 2005/120, wurde das Vermögen der Gesellschaft als im Gesamthandeigentum der Gesellschafter stehend als deren „gemeinschaftliches Vermögen“ angesehen, über welches der einzelne Gesellschafter nicht – auch nicht anteilsmäßig – verfügen und dessen Teilung er nicht verlangen konnte (RIS-Justiz RS0061450; vgl RS0061395).

3.3. Diese Rechtsprechung ist indes überholt (RIS-Justiz RS0061450 [T3]; 4 Ob 232/12i). Personengesellschaften wie die beklagte KG (§§ 105, 161 Abs 2 UGB) sind seit Inkrafttreten des HaRÄG „umfassend“ rechtsfähig (vgl ErläutRV 1058 BlgNR 22. GP 36) und somit auch im Innenverhältnis gegenüber ihren Gesellschaftern verselbstständigt; Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens ist die Gesellschaft selbst und nicht – auch nicht anteilig – ihre Gesellschafter (vgl 1 Ob 63/15v mwN); die Gesellschaft allein ist Unternehmensträgerin und -betreiberin (4 Ob 232/12i [Pkt 3.1. f] mwN).

4. Insgesamt scheidet eine direkte Anwendung der §§ 69 f VersVG auf die vorliegende Fallkonstellation aus. Der Verkauf der Geschäftsanteile der Komplementärin der Beklagten ließ deren Eigentümerrechte unberührt. Auch der Wechsel zweier Kommanditisten der Beklagten hat an deren Alleineigentum nichts geändert. Eine Veräußerung der versicherten Sache liegt nicht vor, die §§ 69 f VersVG sind nicht anwendbar.

5. Eine analoge Anwendung der §§ 69 f VersVG hat der Oberste Gerichtshof bei Übertragung des versicherten Sonderinteresses in einem Fall bejaht, in dem sofort nach dem Tod des Hauseigentümers und Alleininhabers des Handelsgewerbes das gegen Glasbruch versicherte Geschäftslokal aus Anlass der Auflösung des Unternehmens und Löschung der Einzelfirma vermietet wurde (RIS-Justiz RS0080657; vgl dazu krit Palten in Fenyves/Schauer, VersVG [2014] § 69 Rz 23).

Analog § 69 VersVG tritt auch die Eigentümergemeinschaft mit ihrer Entstehung in die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Versicherungsnehmers (Alleineigentümers) ein (RIS-Justiz RS0128584), weil in der Entstehung der Eigentümergemeinschaft zwar keine Veräußerung liegt, damit aber der Rechtsträger geschaffen ist, dem das WEG die Zuständigkeit für den Versicherungsschutz des Gemeinschaftsguts zuweist (7 Ob 176/12a).

6. Ein Analogieschluss setzt eine Gesetzeslücke voraus, das heißt also, dass der Rechtsfall nach dem Gesetz nicht beurteilt werden kann, jedoch von Rechts wegen einer Beurteilung bedarf. Es muss also eine „planwidrige Unvollständigkeit“, das heißt eine nicht gewollte Lücke, vorliegen (RIS-Justiz RS0098756). Eine Analogie hat zur Grundlage, dass der gesetzlich nicht geregelte Fall mit dem gesetzlich geregelten in den maßgeblichen Voraussetzungen übereinstimmt (RIS-Justiz RS0008864).

7. Im Schrifttum wird die analoge Anwendung der §§ 69 f VersVG auf Änderungen der Gesellschafterstruktur überwiegend abgelehnt.

Schauer/Konwitschka/Zimmermann (in Bildungsakademie, Versicherungshandbuch [2016] 131) lehnen die Anwendung der §§ 69 f VersVG unter anderem auf Eintritt und Ausscheiden von Gesellschaftern sowie Übertragung von Gesellschaftsanteilen sowohl von Kapitalgesellschaften als auch von Personengesellschaften ab, auch wenn es zu einem vollständigen Wechsel der Anteilsinhaber kommt.

Palten (in Fenyves/Schauer, VersVG [2014] § 69 Rz 29 und § 70 Rz 76 f) erachtet Änderungen in der Anteilsstruktur einer Kapitalgesellschaft als irrelevant. In Ansehung des Wechsels von Gesellschaftern einer Personengesellschaft vertritt sie, dass die Gesellschaft selbst nicht kündigen könne (weil sie Veränderungen in ihrer Sphäre nicht auf den Versicherer „abladen“ könne), sehr wohl jedoch der Versicherer bei Ausscheiden eines persönlich haftenden Gesellschafters (ebenso bereits Grassl-Palten, Sacherwerb und Versicherungsschutz [1996] 344). Unter Hinweis auf 1 Ob 979/32 (siehe oben Pkt 3.1.) hält Palten (in Fenyves/Schauer§ 70 Rz 77) nunmehr bei Auswechslung aller persönlich haftenden Gesellschafter ein analog zu gewährendes Kündigungsrecht auch der Gesellschaft für „zumindest diskussionswürdig“; in Ansehung des Kommanditisten erachtet Grassl-Palten ([1996] 344 FN 263) die Besitzwechselkündigung als beiderseits nicht gerechtfertigt.

Schauer (Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers aus Anlass einer Verschmelzung? VR 1993, 209 [212 f]) lehnt eine Anwendung der §§ 69 f VersVG sowohl auf Kapitalgesellschaften als auch auf Personenhandelsgesellschaften schon nach der Rechtslage vor dem HaRÄG 2005 ab.

8. Auch das jüngere deutsche Schrifttum zu den entsprechenden Bestimmungen der geltenden §§ 95 f VVG verneint deren direkte oder analoge Anwendung auf Personenhandelsgesellschaften (Hammel in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsrecht3 [2017] § 95 VVG Rn 12; Langheid in Langheid/Rixecker,VVG5 [2016] § 95 Rn 13; Reusch in Langheid/Wandt, MünchKomm-VVG² [2016] § 95 Rn 62 f; Heyers in Looschelders/Pohlmann, VVG3 [2016] § 95 Rn 10; Halbach in Rüffler/Halbach/Schimikowski, VVG3 [2015] § 95 Rn 8; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG29 [2015] § 95 Rn 10; Staudinger in Bruck/Möller, VVG9 [2010] § 95 Rn 18).

9. Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Frage der analogen Anwendung der §§ 69 f VersVG auf den vorliegenden Fall einer Kündigung durch die Versicherungsnehmerin das Folgende:

9.1. In Ansehung weder der Liegenschaft noch des Hotelbetriebs hat sich eine Änderung in der Person der Eigentümerin ergeben; die umfassend rechtsfähige Beklagte ist Eigentümerin des Gesellschaftsvermögens bzw Unternehmensträgerin und -betreiberin geblieben.

9.2. Ein Wechsel der persönlich haftenden Gesellschafterin der Beklagten hat nicht stattgefunden. Gerade bei einer vom Trennungsgrundsatz geprägten Kapitalgesellschaft geht die Identität einer Gesellschaft nicht von den „dahinterstehenden Gesellschaftern“ aus, wie die Revision vermeint. Der Wechsel der Eigentümer von Anteilen an einer GmbH ist wie dargestellt keine Veräußerung einer der GmbH gehörenden Sache; ebenso wenig kann der hier vorliegende Wechsel aller Gesellschafter einer Komplementär-GmbH einer Kommanditgesellschaft, welche Versicherungsnehmerin ist, als ein einer Veräußerung der Sache vergleichbarer Vorgang im Sinn von § 69 VersVG angesehen werden, zumal es gerade dem Zweck einer GmbH & Co KG entspricht, die unbeschränkt haftende Rolle in einer KG nicht einer natürlichen, sondern einer juristischen Person zuzuweisen.

Zu den – hier nicht vorliegenden – Fällen des den Interessen des Versicherers zuwiderlaufenden Wechsels in der Person des Eigentümers einer Ein-Mann-GmbH und des Wechsels aller persönlich haftenden Gesellschafter muss mangels Relevanz nicht Stellung genommen werden.

9.3. Ein Wechsel in der Person nicht persönlich haftender Gesellschafter ist nicht der Veräußerung gleichzuhalten. Kommanditisten sind von der Geschäftsführung ausgeschlossen (§ 164 UGB), vertreten die Gesellschaft nicht (§ 170 UGB) und haften nur bis zur Höhe der übernommenen Einlage (§ 171 Abs 1 UGB). Es kann daher keine Rede davon sein, dass den neuen Kommanditisten ein unerwünschter Versicherungsvertrag aufgezwungen würde.

9.4. Insgesamt sind keine planwidrigen Lücken erkennbar, die es gebieten, der Beklagten im vorliegenden Fall die Berufung auf §§ 69 f VersVG analog zuzugestehen.

10. Zusammengefasst steht einer versicherten GmbH & Co KG die Berufung auf §§ 69 f VersVG weder direkt noch analog zu, auch wenn ein Wechsel aller Kommanditisten und bei der einzigen Komplementärin ein Wechsel aller Gesellschafter stattfindet.

11. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Der Ansatz TP 3C beträgt 695,20 EUR.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00074.17H.0921.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,9 Vertragsversicherungsrecht

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