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Überschreiten des Prüfungsauftrags
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Der Fall
Der UFS hat es als erwiesen angesehen, dass der Berufungswerber in den Streitjahren (1999 und 2000) bei der Erzielung seiner Einkünfte als Gynäkologe die Einnahmen aus dem Verkauf von Schwangerschaftsverhütungsmitteln („Spiralen“) steuerlich nicht erklärte. Das zuständige Finanzamt erlangte Kenntnis von diesem Umstand durch Kontrollmitteilungen, die anlässlich der Prüfung des Handelsbetriebs, der Gynäkologen in Österreich mit Schwangerschaftsverhütungsmitteln belieferte, erstellt wurden. Der Inhalt dieser Kontrollmitteilungen bot für das Finanzamt konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Wiederaufnahmegründen für die betroffenen Jahre, bzw. es bestand der Verdacht, dass der Berufungswerber Abgaben verkürzt habe. Die Vornahme einer Wiederholungsprüfung für die Jahre 1999 und 2000 war gemäß § 148 Abs. 3 lit. b BAO daher zulässig.
Die Entscheidung
Im Berufungsverfahren wurde eingewendet, das Finanzamt habe im Rahmen der Wiederholungsprüfung auch Sachverhalte (und zwar die Betriebsausgabeneigenschaft der vom Berufungswerber in den Streitjahren bezahlten Kreditzinsen) in die Prüfung miteinbezogen, auf die sich der Prüfun...