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BFGjournal 3, März 2009, Seite 114

Aufwendungen für einen Privatpilotenschein

Martin Kuprian

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Aufwendungen für einen Privatpilotenschein

Der Fall

Der Steuerpflichtige ist als Verkäufer (Sales Manager) bei einem Unternehmen beschäftigt, das laut Präsentation im Internet und vorgelegten Prospekten Kleinflugzeuge herstellt, verkauft und wartet. Im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung werden Ausgaben für einen Privatpilotenschein (theoretische Ausbildung, praktische Ausbildung, medizinische Tests, Prüfungen, Strafregisterauszug und Mitgliedschaften) geltend gemacht. Die Arbeitgeberin bestätigte den Zusammenhang der Ausbildung mit der ausgeübten Tätigkeit, da der Privatpilotenschein insbesondere zu „Demonstrations- und Dienstreisezwecken“ benötigt werde.

Die Entscheidung

Der Privatpilotenschein dient allgemein dazu, seinem Inhaber das Führen und Bedienen von Flugzeugen im unentgeltlichen und nicht gewerblichen Luftverkehr zu ermöglichen. Der Privatpilotenschein zielt somit nicht auf eine Berufsausübung oder Berufsausbildung ab, sondern richtet sich an jedermann, der ein Flugzeug führen will und mindestens 17 Jahre alt (§ 6 Abs. 1 Zivilluftfahrt-Personalverordnung – ZLPV), verlässlich (§ 7 ZLPV) sowie körperlich und geistig gesund ist (§ 8 ZLPV). Es ist ...

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