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OGH vom 26.08.2008, 4Ob80/08f

OGH vom 26.08.2008, 4Ob80/08f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Zechner als Vorsitzenden und die Hofrätin Dr. Schenk sowie die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik und Dr. Musger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** GmbH, *****, vertreten durch Baier Böhm Rechtsanwälte OEG in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. O***** B.V., *****, Niederlande, 2. O***** Co Ltd, *****, Japan, und 3. O***** Corporation, *****, Japan, alle vertreten durch Binder Grösswang Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen 105.980,04 EUR sA, Unterlassung und Feststellung (Streitwert 35.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 2 R 218/07d-45, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 18 Cg 122/05p-38, in der Hauptsache bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Entscheidung des Erstgerichts insgesamt wie folgt zu lauten hat:

1. Der Einrede der erstbeklagten Partei, das angerufene Gericht sei sachlich unzuständig, wird teilweise Folge gegeben und die Klage insoweit zurückgewiesen, als mit ihr vertragliche Ansprüche gegen die erstbeklagte Partei geltend gemacht werden.

2. Im Übrigen werden die Einreden der erstbeklagten Partei (mangelnde inländische Gerichtsbarkeit sowie örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts) und die Einreden der zweit- und der drittbeklagten Partei (mangelnde inländische Gerichtsbarkeit und örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts) abgewiesen.

3. Die Kosten des Zwischenstreits über die Einreden der beklagten Parteien werden im Verhältnis zwischen der klagenden und der erstbeklagten Partei gegeneinander aufgehoben.

Im Übrigen sind die zweit- und die drittbeklagte Partei zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 3.021,26 EUR (darin 503,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Zwischenstreits binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Die Klägerin, die unter anderem mit digitalen Blutdruckmessgeräten handelt, schloss am mit der Erstbeklagten, die ihren Sitz in den Niederlanden hat, einen Vertriebsvertrag ua mit folgender Bestimmung:

„19. Schiedsgerichtsbarkeit

Alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch Verhandlungen beizulegen. Bleiben diese ohne Erfolg, ist der Streit rechtsgültig im Schiedsverfahren durch einen Schiedsrichter beizulegen, der ernannt wird und gemäß der Schieds- und Schlichtungsordnung der Internationalen Wirtschaftskammer mit Sitz in Amsterdam, Niederlande, vorgeht."

Gegenstand der Vertriebsvereinbarung ist der österreichweite Vertrieb von digitalen Blutdruckmessgeräten einer - von der Drittbeklagten geleiteten - japanischen Unternehmensgruppe. Die Erstbeklagte ist deren Vertriebsgesellschaft für weite Teile Europas, insbesondere Österreich, nicht aber für Deutschland. Die Klägerin steht zur Zweit- und zur Drittbeklagten, Gesellschaften, die ihren Sitz in Japan haben, in keiner Vertragsbeziehung. Die Zweitbeklagte hält 100 % der Anteile an der Erstbeklagten, die Drittbeklagte 100 % der Anteile an der Zweitbeklagten.

Die Klägerin beantragt die Verurteilung der Beklagten, es im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu unterlassen, sie - die Klägerin - beim Bezug von Medizinprodukten, insbesondere digitalen Blutdruckmessgeräten, „selbst oder durch von ihnen kontrollierte verbundene Unternehmen" derart zu diskriminieren, dass ihr der Bezug der Geräte nur zu Preisen angeboten werde, welche - nach angemessener Berücksichtigung von Transportkosten, Umsatzsteuer, anderen Verkehrssteuern und verkehrsüblichen Mengenrabatten - jene Einkaufspreise überstiegen, die der Vertriebsgesellschaft im Konzern der Beklagten für Deutschland eingeräumt würden, oder ihr - der Klägerin - der Bezug von Medizinprodukten der beklagten Unternehmensgruppe, insbesondere von digitalen Blutdruckmessgeräten, gänzlich verweigert werde. Auf dieses Begehren sind mehrere Eventualbegehren bezogen. Im Übrigen begehrt die Klägerin den Zuspruch von 105.980,04 EUR sA und die Feststellung, die Beklagten hafteten ihr für alle Schäden, die sie in Zukunft erleiden werde, weil die Beklagten sie „beim Bezug von Medizinprodukten", insbesondere von digitalen Blutdruckmessgeräten, selbst oder durch von den Beklagten kontrollierte verbundene Unternehmen derart diskriminiert hätten, dass ihr der Bezug der Geräte nur zu Preisen angeboten worden sei, die - nach angemessener Berücksichtigung von Transportkosten, Umsatzsteuer, anderen Verkehrssteuern und verkehrsüblichen Mengenrabatten - jene Einkaufspreise überstiegen hätten, die der Vertriebsgesellschaft im Konzern der Beklagten für Deutschland eingeräumt worden seien, oder ihr - der Klägerin - der Bezug von Medizinprodukten der beklagten Unternehmensgruppe, insbesondere von digitalen Blutdruckmessgeräten, gänzlich verweigert worden sei. Auch das Feststellungsbegehren wird von mehreren Eventualbegehren begleitet.

Über die Zulässigkeit der Klageänderung mit - später in der Verhandlung vorgetragenem - Schriftsatz vom (ON 35), gegen deren Zulassung sich die Beklagten mit - später in der Verhandlung vorgetragenem - Schriftsatz vom (ON 36) aussprachen, wurde noch nicht entschieden. Bereits zu Beginn der ersten Streitverhandlung am (ON 32) hatte das Erstgericht „die Verhandlung ... auf die Frage der inländischen Gerichtsbarkeit bzw Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs eingeschränkt". In der weiteren Streitverhandlung vom (ON 37) wurde sodann der Beschluss auf „Schluss der Verhandlung über die Frage der Zuständigkeit des angerufenen Gerichts" gefasst.

Die Klägerin bringt - kurz zusammengefasst - vor, die japanische Unternehmensgruppe vertreibe über ihr in Deutschland etabliertes Unternehmen Blutdruckmessgeräte zu Preisen unter den Einkaufspreisen, die die Klägerin für solche Messgeräte als österreichische Vertriebsgesellschaft an die Erstbeklagte zahlen müsse. Sie sei deshalb nicht konkurrenzfähig und werde gegenüber der auf derselben Handelsstufe stehenden deutschen Vertriebsgesellschaft, die von der Erstbeklagten zu um mindestens 50 % günstigeren Preisen beliefert werde, diskriminiert. Aufgrund der langjährigen Vertragsbeziehung der Klägerin mit der Erstbeklagten als eine der Gesellschaften der japanischen Unternehmensgruppe träfen die Beklagten, insbesondere die Erstbeklagte als Vertragspartnerin, Schutz-, Sorgfalts- und Treuepflichten. Danach sei eine Ungleichbehandlung unzulässig. In der Ungleichbehandlung liege überdies ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung der japanischen Unternehmensgruppe, also ein Verstoß gegen das Kartellrecht, der überdies einen sittenwidrigen Rechtsbruch im Sinn des § 1 UWG aF verwirkliche, für den sämtliche Beklagten als Mittäter, die Zweit- und die Drittbeklagte in ihren Rollen als beherrschende Obergesellschaften, hafteten. Allein dieser Rechtsgrund trage schon die Klagebegehren, somit unabhängig und losgelöst von der Vertragsbeziehung der Klägerin mit der Erstbeklagten. Die Schiedsvereinbarung vom umfasse dagegen bloß Streitigkeiten aus dem Vertriebsvertrag mit der Erstbeklagten, nicht aber Ansprüche wie die auch geltend gemachten kartell- und lauterkeitsrechtlich begründeten Kontrahierungspflichten und Preisdiskriminierungsverbote. Nach Art 5 Z 3 EuGVVO sei als Anknüpfungsgrund für die internationale und örtliche Zuständigkeit der Ort des Schadenseintritts, im Anlassfall somit jener der Vermögensminderung am Sitz der Klägerin maßgebend. Der Schiedsvereinbarung im Vertriebsvertrag mit der Erstbeklagten komme im Verhältnis zur Zweit- und zur Drittbeklagten, mit denen eine Vertragsbeziehung nicht bestehe, von vornherein keine Bedeutung zu. Ihnen gegenüber komme der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz nach § 83c Abs 1 und 2 JN zum Tragen.

Die Erstbeklagte erhob aufgrund der im Vertriebsvertrag mit der Erstbeklagten vom enthaltenen Schiedsvereinbarung die Einrede der „Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtsweges", ferner aber auch noch die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts, die Zweit- und die Drittbeklagte erhoben die Einreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der örtlichen Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts.

Das Erstgericht wies die Klage gegen die Erstbeklagte wegen Unzulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs sowie jene gegen die Zweit- und die Drittbeklagte wegen mangelnder inländischer Gerichtsbarkeit zurück. Die Klägerin werfe der Erstbeklagten eine Vertragsverletzung vor. Die weitere Behauptung einer Verletzung des Kartell- und Lauterkeitsrechts diene lediglich dazu, eine Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu konstruieren. Für Streitigkeiten mit der Erstbeklagten sei das vereinbarte Schiedsgericht zuständig. Damit falle aber in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft weg, weshalb es für eine Entscheidung über die Klage insofern an der inländischen Gerichtsbarkeit mangle.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss mit der Maßgabe, dass es die Zurückweisung der Klage - ohne die Anführung von Gründen im Spruch - aussprach. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ es mangels Lösungsbedürftigkeit erheblicher Rechtsfragen iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zu. Schiedsvereinbarungen seien gewöhnlich weit auszulegen, weil die Parteien die Entscheidung von Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis den staatlichen Gerichten bewusst hätten entziehen wollen. Eine Schiedsvereinbarung für alle Streitigkeiten „'aus einem Vertrag'" umfasse auch die Entscheidung über deliktische Ansprüche, sofern die deliktische Handlung mit einer Vertragsverletzung zusammenfalle. Demnach würden deliktische Ansprüche erfasst, wenn die Parteien eine „weit formulierte Schiedsklausel gewählt und die Entscheidung 'über alle Streitigkeiten aus und in Zusammenhang mit einem Vertrag' in die Kompetenz des Schiedsgerichts gestellt" hätten. Sofern die Parteien dem Schiedsgericht Streitigkeiten aus einem vertraglichen Verhältnis zur Entscheidung zugewiesen hätten, ohne in diesem Punkt Näheres zu vereinbaren, betreffe die schiedsgerichtliche Zuständigkeit auch deliktische Ansprüche, „soweit die schädigende Handlung in einem einheitlichen Lebensvorgang mit einer Vertragsverletzung" stehe. Das Begehren der Klägerin stehe im unmittelbaren Konnex mit Regelungen des Vertriebsvertrags. Danach komme ihr ein nicht exklusives Vertriebsrecht zu. Die Erstbeklagte habe sich das Recht auf Bestellung auch anderer Händler ohne Entschädigungsverpflichtung vorbehalten. Ob deren beanstandetes Verhalten auf einem vertraglichen Recht beruhe oder ob sie zu der von der Klägerin angestrebten Belieferung zu anderen Preisen verpflichtet sei, unterliege nicht einer von den vertraglichen Bestimmungen losgelösten ausschließlich sonderrechtlichen Beurteilung, sondern stehe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Vertrag. Deren weit gefasste Schiedsklausel erstrecke sich daher - ungeachtet der geltend gemachten außervertraglichen Anspruchsgrundlagen - auf das gesamte Klagebegehren. Infolge Zurückweisung der Klage gegen die Erstbeklagte fehle in Ansehung der Zweit- und der Drittbeklagten der Gerichtsstand gemäß § 83c Abs 2 JN. Nach § 83c Abs 1 JN sei für Streitigkeiten aus gewerblichem Rechtsschutz, wenn der Beklagte - wie hier - weder ein inländischer Unternehmer sei noch einen allgemeinen Gerichtsstand oder inländischen Aufenthaltsort habe, jenes Gericht zuständig, in dessen Sprengel die Handlung begangen worden sei. Bei Unterlassungen gelte jener Ort als relevant, an dem zu handeln gewesen wäre. Die Zweit- und die Drittbeklagte hätten „keinerlei unmittelbare 'Handlung' oder Unterlassung im Zusammenhang mit der von der Klägerin angestrebten Belieferung durch die Erstbeklagte vorgenommen". Sie hätten lediglich auf die Erstbeklagte Einfluss zu nehmen, damit jene anders agiere. Angesichts dessen bestehe „kein Anlass für eine über den Wortlaut der Bestimmung des § 83c Abs 1 JN hinausgehende extensive Auslegung im Kern dahin, dass jegliche Behauptung eines zu Lasten eines inländischen Klägers erfolgten Wettbewerbsverstoßes auch bereits zu einem inländischen Gerichtsstand führe". Die Vorwürfe gegen die Zweit- und die Drittbeklagte als anspruchsbegründendes Verhalten beschränkten sich auf die Orte ihres - jeweils ausländischen - Sitzes.

Rechtliche Beurteilung

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Klägerin, mit dem sie die Abweisung der Einreden der Unzulässigkeit des Rechtswegs, der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts anstrebt, ist zulässig und berechtigt.

1. Prozessuale Vorbemerkungen

1.1. Die Klägerin legt den Ausführungen im Revisionsrekurs das geänderte Klagebegehren zugrunde, obgleich über die Zulässigkeit der Klageänderung noch keine Entscheidung gemäß § 235 Abs 3 ZPO erging. Grundlage der Entscheidung des Senats ist somit das nach wie vor aktuelle Klagebegehren vor seiner Änderung.

1.2. Die Erstbeklagte erhob - gestützt auf die im Vertrag vom enthaltene Schiedsvereinbarung - auch die „Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges". Wie aus den Erwägungen unter 2. folgen wird, warf sie damit jedoch ein Problem der sachlichen Zuständigkeit auf. Somit geht es inhaltlich in Wahrheit um die Abgrenzung der privaten von der staatlichen Gerichtsbarkeit nach Kriterien der sachlichen Zuständigkeit. Da indes die unrichtige Bezeichnung einer Einrede nicht schadet (Hausmaninger in Fasching/Konecny² IV/2 § 584 ZPO Rz 5 mN aus der Rsp), ist sowohl im Spruch als auch in den nachfolgenden Gründen dieser Entscheidung unter 2. nur noch von der sachlichen Zuständigkeit die Rede.

2. Schiedsvereinbarung - Verhältnis zur Erstbeklagten

2.1. Welche Streitigkeiten eine Schiedsvereinbarung erfasst, folgt aus dem auszulegenden Parteiwillen. Dabei bildet der Wortlaut der Vereinbarung die Auslegungsgrenze (RIS-Justiz RS0018023). Mangels Feststellung eines bestimmten übereinstimmenden Parteiwillens entscheidet der Vereinbarungszweck; lässt der Wortlaut der Willenserklärung zwei gleich plausible Auslegungsergebnisse zu, so ist jene Interpretation vorzuziehen, die die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung und deren Anwendbarkeit auf einen bestimmten Streitfall favorisiert (1 Ob 126/00m = ecolex 2001, 375; vgl ferner Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 226 f mwN).

2.2. Da eine Schiedsvereinbarung ein reiner Prozessvertrag ist, hat deren Auslegung primär nach den für das Verfahrensrecht geltenden Grundsätzen zu erfolgen. Reichen diese für die Erzielung eines sachgerechten Ergebnisses nicht aus, so sind die Auslegungsregeln des ABGB - insbesondere dessen § 914 - analog anzuwenden (1 Ob 2193/96y; 1 Ob 126/00m; Rechberger/Melis in Rechberger³ § 581 Rz 5 mwN).

2.3. Auf dem Boden der soeben erläuterten Rechtslage gelten Schiedsvereinbarungen, die für „alle aus einem Vertrag entstehenden Streitigkeiten" geschlossen wurden, etwa auch für Schadenersatzansprüche wegen einer behaupteten Vertragsverletzung, für Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder für deliktische Ansprüche, insoweit das (konkret) schädigende Verhalten und eine bestimmte Vertragsverletzung einen einheitlichen Lebensvorgang - in der tieferstehend begrenzten Weise - bilden (ähnlich allgemein Hausmaninger aaO § 581 ZPO Rz 230 mwN auch zur Rsp).

2.4. Die Klägerin stützt die erhobenen Ansprüche nicht nur auf eine Verletzung des mit der Erstbeklagten geschlossenen Vertriebsvertrags vom , sondern auch auf ein außervertragliches Verhalten der Erstbeklagten, nämlich auf die Gestaltung der Vertragsverhältnisse mit einer Mitbewerberin, der insbesondere den deutschen, aber auch den österreichischen Markt bearbeitenden Tochtergesellschaft der japanischen Gesellschaften, an die die Erstbeklagte digitale Blutdruckmessgeräte um einen wesentlich günstigeren Preis als an die Klägerin liefere. Damit verletze die Erstbeklagte nicht bloß vertragliche Pflichten aus jener Vertriebsvereinbarung, sondern - im Licht der als Anspruchsbegründung näher erläuterten marktbeherrschenden Stellung des Konzerns, dem die Beklagten angehörten - auch außervertragliche Rechtspflichten nach dem Kartell- und dem Lauterkeitsrecht. Allein dieser Rechtsgrund trage schon die Klageansprüche (auch) gegen die Erstbeklagte selbst bei Ausklammerung der überdies behaupteten Vertragsverletzung als (weitere) Anspruchsgrundlage. Die Klägerin beruft sich daher auch gegenüber der Erstbeklagten auf einen außervertraglichen Haftungsgrund, der - neben einer ihr vorgeworfenen Vertragsverletzung - ganz allgemein auf ein marktordnungswidriges Verhalten als rechtsbegründenden Sachverhalt gestützt wird.

2.5. Die hier maßgebende Schiedsvereinbarung erfasst nach ihrem Wortlaut - im Ergebnis der Argumentation der Klägerin folgend - nur aus dem Vertrag ableitbare Ansprüche, nicht aber auch jene außervertraglichen Ansprüche, die mit ersteren zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Somit fallen aber Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene nicht mehr unter eine Schiedsvereinbarung, die auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" - hier aus dem Vertriebsvertrag vom - beschränkt ist.

2.6. Die bisherigen Erwägungen unter 2. sind allgemein folgendermaßen zusammenzufassen:

Ist eine Schiedsvereinbarung in einem Vertrag auf „alle Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung" beschränkt, so erfasst sie nicht außervertragliche Ansprüche auf rein wettbewerbs- und lauterkeitsrechtlicher Ebene, die mit Ansprüchen aus dem Vertrag zwar noch in einem weiten, funktionell indes nur noch illustrativen Sinnzusammenhang stehen. Ein bloß illustrativer Sinnzusammenhang von Ansprüchen aus dem Vertrag mit außervertraglichen Ansprüchen ist somit nicht mehr als einheitlicher Lebensvorgang zu beurteilen, innerhalb dessen eine auf Ansprüche aus dem Vertrag beschränkte Schiedsvereinbarung auch rein außervertragliche Ansprüche erfassen könnte.

2.7. Nach allen bisherigen Gründen ist das Erstgericht somit - ungeachtet der von den Beklagten ins Treffen geführten Schiedsvereinbarung - (auch) in Ansehung der Erstbeklagten sachlich zuständig (siehe im Einzelnen zur Schiedsvereinbarung als Prozesshindernis der sachlichen Unzuständigkeit staatlicher Gerichte: Hausmaninger aaO § 584 ZPO Rz 2, 48 mwN auch zur Rsp), soweit die Klägerin nicht Ansprüche aufgrund des Vertrags, sondern die erörterten, mit jenen konkurrierenden Ansprüche auf außervertraglicher Grundlage erhebt, die das Urteilsbegehren nach dem erstatteten Vorbringen - ganz abgesehen von vertraglichen Absprachen - bereits allein tragen können sollen.

2.8. Nach Ansicht der Klägerin ist das jeweils angerufene Gericht zuständig, „wenn ein und derselbe Tatbestand verschiedenen Gesetzesnormen unterstellt werden" könne und dieses Gericht „nur hinsichtlich einer der anzuwendenden konkurrierenden Normen" zuständig sei, und zwar selbst dann, wenn es sich bei einem der als Stütze des Klagebegehrens herangezogenen Rechtsgründe „um eine nicht prorogable Zuständigkeit" handle.

Die Rechtsmittelwerberin beruft sich damit auf eine ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0045485; zuletzt 4 Ob 1010/94), deren wesentlichen Kern sie missversteht. Maßgebend ist insofern, dass über einen einheitlichen Sachverhalt zu entscheiden ist, in Ansehung dessen verschiedene Rechtsgründe das nach dem Urteilsbegehren angestrebte Ergebnis tragen könnten (siehe dazu etwa auch Ballon in Fasching² I § 41 JN Rz 10; Mayr in Rechberger³ § 41 JN Rz 4). Hier macht die Klägerin indes unterschiedliche Klagegründe - also unterschiedliche rechtserzeugende Tatsachen (näher dazu Fasching in Fasching/Konecny² III § 226 Rz 88; Rechberger/Klicka in Rechberger³ Vor § 226 Rz 15) - geltend. Dabei soll jeder dieser Klagegründe für sich dem Urteilsbegehren insgesamt zum Erfolg verhelfen können.

2.9. Der Senat folgt ferner - jedenfalls für die Abgrenzung der staatlichen Gerichtsbarkeit von der vereinbarten Schiedsgerichtsbarkeit - nicht der Ansicht Faschings (in Fasching/Konecny² III Vor §§ 226 ff ZPO Rz 62), das angerufene Gericht solle über alle, ein identisches Begehren tragenden Klagegründe verhandeln und entscheiden, wenn es für wenigstens einen derselben zuständig sei. Andernfalls wäre es, wie dieser Fall lehrt, für die durch eine Schiedsvereinbarung gebundene Partei ein Leichtes, sich den Rechtsfolgen einer solchen Vereinbarung durch die Behauptung eines davon nicht umfassten weiteren Klagegrundes zu entziehen. Das Erstgericht ist somit für die mit der Klage geltend gemachten vertraglichen Ansprüche gegen die Erstbeklagte, die von der Schiedsvereinbarung im Vertrag vom erfasst werden, sachlich nicht zuständig.

3. Internationale und örtliche Zuständigkeit

3.1. Zur Beurteilung der internationalen sowie der örtlichen Zuständigkeit des Erstgerichts ist in Ansehung der Erstbeklagten, einer niederländischen Handelsgesellschaft, für die nicht zuvor unter 2. erörterten vertraglichen Ansprüche, die von der sachlichen Zuständigkeit eines Schiedsgerichts erfasst werden, die Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO) als Rechtsquelle maßgebend. Nach deren Art 5 Z 3 besteht ein Wahlgerichtsstand vor dem Gericht des Ortes, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht, wenn eine unerlaubte Handlung oder eine Handlung, die einer unerlaubten Handlung gleichgestellt ist, oder wenn Ansprüche aus einer solchen Handlung den Gegenstand des Verfahrens bilden. Klagen aus „unerlaubten Handlungen" sind - nach der Rechtsprechung des EuGH und der darauf gestützten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs - solche, „mit denen eine Schadenshaftung des Beklagten geltend gemacht wird und die nicht an einen Vertrag im Sinn des Art 5 Z 1 EuGVVO anknüpfen". Darunter fallen insbesondere auch Ansprüche aus unlauterem Wettbewerb. Örtlich zuständig für derartige Klagen ist das „Gericht des Orts, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist". Dieser Begriff erfasst sowohl den Ort, an dem der reale Schaden - die Vermögensminderung - eingetreten ist, als auch den Ort des ursächlichen Geschehens (RIS-Justiz RS0115357; siehe ferner etwa Czernich in Czernich/Tiefenthaler/G. Kodek, Europäisches Gerichtsstands- und Vollstreckungsrecht² Art 5 EuGVVO Rz 76 mwN). Insofern ist - nach dem ersten Anknüpfungsgrund - nur der Ort des Eintritts des Erstschadens, nicht dagegen der Ort des Eintritts allfälliger Folgeschäden zuständigkeitsbegründend (7 Ob 132/00p = SZ 73/106; Czernich aaO Rz 84 mwN). Die als Klagegründe in Anspruch genommenen Verletzungen des Kartell- und des Lauterkeitsrechts bewirken die behauptete fortlaufende Primärschädigung der Klägerin an deren Sitz im Inland. Danach ist das Erstgericht für die Klage gegen die Erstbeklagte insofern international, örtlich und sachlich zuständig.

3.2. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben ihre Sitze an Orten außerhalb des territorialen Anwendungsbereichs der EuGVVO. Im Prozessrechtsverhältnis mit diesen ist somit der ausschließliche Gerichtsstand nach § 83c JN maßgebend. Da mehrere Personen, für die der Gerichtsstand aufgrund des § 83c Abs 1 JN bei verschiedenen Gerichten begründet ist, nach § 83c Abs 2 JN als Streitgenossen vor jedem dieser Gerichte geklagt werden können, wenn noch die Voraussetzungen des § 11 ZPO gegeben sind, ist das für die Klage gegen die Erstbeklagte zuständige Erstgericht - vor dem Hintergrund des § 27a Abs 1 JN - auch für die Klage gegen die Zweit- und die Drittbeklagte, denen eine Mitwirkung an den behaupteten Verstößen der Erstbeklagten gegen das Kartell- und das Lauterkeitsrecht als - offenkundig bewusst zusammenwirkende - Mittäter vorgeworfen wird, international und örtlich zuständig. Auf dem Boden einer solchen Anspruchsbegründung bilden die Beklagten eine materielle Streitgenossenschaft nach § 11 Z 1 ZPO. Somit ist im Anlassfall nicht von Bedeutung, dass § 83c Abs 2 JN den Anwendungsbereich des sonst nur für die materielle Streitgenossenschaft und die einheitliche Streitpartei geltenden Wahlgerichtsstands nach § 93 Abs 1 JN auf die formelle Streitgenossenschaft erweitern soll (4 Ob 62/02z = ÖBl-LS 2002/151; Mayr in Rechberger³ § 83c JN Rz 4; Simotta in Fasching² I § 83c JN Rz 24). Entgegen der Ansicht der Klägerin bilden die Beklagten jedoch keine einheitliche Streitpartei.

3.3. Nicht von Belang ist hier ferner, ob sich ein inländischer Gerichtsstand gegen die Zweit- und die Drittbeklagte auf dem Boden der Klagebehauptungen bereits aus § 83c Abs 1 letzter Satz JN ableiten ließe. Weil die Beklagten vor dem angerufenen Gericht jedenfalls einen gemeinsamen Gerichtsstand nach § 83c Abs 2 JN haben, ist daher nicht zu prüfen, ob die zu Art 5 Z 3 EuGVVO (EuGVÜ bzw LGVÜ) entwickelte Ubiquitätstheorie auch das Verständnis des Gerichtsstands gemäß § 83c Abs 1 JN prägt (bejahend etwa Simotta aaO § 83c JN Rz 13 f mwN).

4. Kosten

4.1. Das Erstgericht schränkte die Verhandlung auf die Erledigung der Einreden der Beklagten zu Prozesshindernissen ein. Es erging sodann eine abgesonderte Entscheidung, mit der die Zurückweisung der Klage gegen alle Beklagten ausgesprochen wurde. Das Verfahren über die Einreden bildet somit einen selbständigen Zwischenstreit, über dessen Kosten unabhängig vom Ausgang des Streits in der - zufolge dieses Beschlusses des Senats noch anhängig bleibenden - Hauptsache zu entscheiden ist (M. Bydlinski in Fasching/Konecny² II/1 § 52 ZPO Rz 3). Davon betroffen sind allerdings nur jene Prozesshandlungen, die - anders als etwa die Vertretung der Parteien in beiden Verhandlungsterminen erster Instanz - nicht auch dem Verfahren in der Hauptsache dienten.

4.2. Die Kostenentscheidung stützt sich im Verhältnis zur Erstbeklagten auf § 43 Abs 1 iVm § 50 Abs 1 ZPO. Die Klägerin und die Erstbeklagte obsiegten und unterlagen im Zwischenstreit je zu gleichen Teilen, sodass die Kosten gegeneinander aufzuheben sind. Dagegen obsiegte die Klägerin im Verhältnis zur Zweit- und zur Drittbeklagten zur Gänze. Die Zweit- und die Drittbeklagte haben somit der Klägerin gemäß § 41 iVm § 50 Abs 1 ZPO zwei Drittel der Gesamtkosten des Zwischenstreits (Rechtsmittelverfahren), die sie für die zweckentsprechende Rechtsverfolgung gegen diese Beklagten aufwendete, zu ersetzen. Dieser Teilbetrag folgt aus dem Spruch dieser Entscheidung.