OGH vom 14.05.2002, 5Ob67/02t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache des Antragstellers Walter P*****, vertreten durch Dr. Heinrich Nagl, Dr. Rudolf Ruisinger, Rechtsanwälte in Horn, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts sowie eines Fruchtgenussrechts ob der Liegenschaft EZ ***** GB*****, infolge Revisionsrekurses des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichtes Krems als Rekursgericht vom , AZ 1 R 281/01k, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Krems an der Donau vom , TZ 5731/2001, bestätigt wurde, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Walter P*****, geboren am ist Alleineigentümer der bezeichneten Liegenschaft und schloss am mit seinem Sohn Walter P*****, geboren am einen Übergabsvertrag hinsichtlich der bezeichneten (und einer anderen) Liegenschaft ab, in dem vereinbart ist:
"II
Der Übergeber Walter P*****, geboren 1928, übergibt hiemit an seinen Sohn Walter P*****, geboren 1962, und letzterer übernimmt von ersterem in sein Alleineigentum die vom Übergeber allein ihm gehörige Liegenschaft EZ ***** KG ***** innerhalb vermessenen und vermarkten bzw bestehenden natürlichen Grenzen, somit die Liegenschaft wie sie liegt und steht und der Übergeber diese zu besitzen und zu benützen berechtigt war, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten gegen die in Punkt III dieses Vertrages genannte Gegenleistung.
III
Der Übergeber Walter P*****, geboren , behält sich ob den übergebenen Waldgrundstücken 453/2 und 1006 der EZ ***** KG ***** das lebenslängliche Fruchtgenussrecht zurück. Der Übergeber als Fruchtgenussberechtigter ist daher berechtigt, in Ausübung dieses Rechts die Übergabsliegenschaft zu bewirtschaften und zu benützen und die Erträgnisse daraus zu ziehen. Die Vertragsteilen vereinbaren ausdrücklich, dass dieses Fruchtgenussrecht grundbücherlich sichergestellt werden soll. ...
VII
Die Vertragsparteien erklären in Hinblick auf eine Verletzung über die Hälfte des wahren Werts, dass sie über den Wert von Leistungen und Gegenleistungen dieses Vertrages informiert und mit diesem Wertverhältnis ausdrücklich einverstanden sind.
XI
Zum Zweck der Gebührenbemessung wird festgestellt:
....
Vom Finanzamt Krems zu AZ 66-1-2037 wurde zum für die forstwirtschaftlich genutzten Grundstücke der EZ ***** KG ***** ein forstwirtschaftlicher HS von 3.370, somit für die 12,1679 ha ein Einheitswert von S 41.000 festgestellt.
(Für die gleichzeitig übergebene Liegenschaft EZ ***** KG ***** beträgt der Einheitswert S 113.000.)
Die Vertragsteile bewerten das Fruchtgenussrecht (nur an der EZ ***** KG ***** eingeräumt) mit jährlich S 20.000, iVm § 16 BewertungsG 1955 (fünffacher Jahresbetrag), somit insgesamt S 100.000."
Der Übernehmer Walter P*****, geboren am , begehrt mit dem vorliegenden Grundbuchsgesuch die Einverleibung des Eigentumsrechts ob der übergebenen Liegenschaft EZ ***** GB ***** sowie die gleichzeitige Einverleibung des vereinbarten Fruchtgenussrechtes für den Übergeber.
Beide Vorinstanzen wiesen das Einverleibungsbegehren ab. Das Erstgericht begründete die Abweisung damit, dass die zufolge § 26 Abs 1 GBG zu fordernde Formvorschrift des § 1 NZwG nicht eingehalten worden sei. Rechtsgeschäfte ohne wirkliche Übergabe bedürften eines Notariatsakts.
Das gegen die Antragsabweisung vom Antragsteller angerufene Rekursgericht teilte die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass das vorliegend zu verbüchernde Geschäft der Formpflicht des § 1 NZwG unterliege. Der Vertrag sei nach dem Urkundeninhalt als Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht zu beurteilen. Der weite Bereich der subjektiven Äquivalenz werde durch die für unentgeltliche bzw gemischt entgeltliche Rechtsgeschäfte geltenden Formvorschriften begrenzt. Im vorliegenden Fall ergebe sich aus dem Vertrag selbst, dass die Vertragsteile Leistung und Gegenleistung als subjektiv inadäquat angesehen hätten, hätten sie doch in Punkt VII erklärt, über den wahren Wert von Leistung und Gegenleistung informiert zu sein und mit diesem Wertverhältnis ausdrücklich einverstanden zu sein. Dies unter Verzicht auf eine Anfechtung wegen Verletzung über die Hälfte des wahren Wertes. Dieses Wertverhältnis komme auch in Punkt IX zum Ausdruck, in dem das Fruchtgenussrecht mit S 100.000 bewertet worden sei, während der Einheitswert beider übergebenen Liegenschaften diesen Betrag bereits um S 54.000 übersteige. Dem vorliegenden Vertrag fehle auch der Charakter eines bäuerlichen Übergabsvertrags. Der Übergeber bezeichne sich selbst als Pensionist, der Übernehme als Selbständiger und die übergebenen Grundstücke seien Waldgrundstücke. Ein Versorgungscharakter sei dem nicht zu entnehmen, weil der Übergeber dadurch nicht anders oder besser gestellt werde, als vor der Übergabe. Eine vorweggenommene Erbfolgeregelung werde im Vertrag nicht behauptet. Darüber hinaus sei auch das gesetzliche Erbverhältnis nicht urkundlich nachgewiesen.
Das Rekursgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 20.000 übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 1 AußStrG iVm § 126 Abs 2 GBG zulässig sei, weil zur Frage der Beurteilung der Unentgeltlichkeit bzw Entgeltlichkeit von Übergabsverträgen insbesondere in Zusammenhang mit deren Behandlung im Grundbuchsverfahren nach § 94 GBG keine einheitliche höchstgerichtliche Rechtsprechung vorliege. Gegen diesen Beschluss richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers, der aus den vom Rekursgericht bezeichneten Gründen zulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.
Ein Übergabsvertrag, häufig als Rechtsgeschäft eigener Art bezeichnet, liegt vor, wenn ein Übergeber zum Zweck der Erbfolge zu Lebzeiten und Vermögensauseinandersetzung sowie zu familienrechtlichen Zwecken der Ausstattung eine bäuerliche Wirtschaft, ein Unternehmen oder Vermögen einem Familienangehörigen überträgt, was aber auch mit einer Schenkung vermischt sein kann (Bydlinski in Klang IV/2, 191; Stanzl in Klang IV/1, 593). Daneben greifen auch Normen des bäuerlichen Gewohnheitsrechtes ein, weil (auch bei Übergabe unter Lebenden) die Bewertung eines Hofes so zu erfolgen hat, dass der Hofübernehmer "wohl bestehen" könne. Bydlinski (aaO) hebt hervor, dass der Zweck "vorweggenommener Erbauseinandersetzung" als solcher nicht geeignet sein kann, Unentgeltlichkeit und damit die teilweise Qualifikation als (gemischte) Schenkung auszuschließen, weil ein Erbrecht zu Lebzeiten des Erblassers als Recht überhaupt noch nicht existiert, sondern nur eine rechtlich bedeutungslose Anwartschaft besteht, die der Erblasser jederzeit durch Testament vernichten kann. Anders steht es allerdings mit dem Pflichtteilsrecht, das schon bei Lebzeiten des Erblassers insofern wirksam ist, als es die Grenze für seine letztwilligen Verfügungen setzt und dem Berechtigten nicht entziehbar ist. Eine Leistung zur vorweggenommenen Abfindung dieses Pflichtteilsrechts erscheint daher möglich und geeignet, Unentgeltlichkeit auszuschließen, sodass keine Freiwilligkeit der Zuwendung und damit kein Schenkungscharakter vorliegt. Ein Schenkungselement tritt nur dann der übrigen Vertragsgestaltung hinzu, wenn die Leistung des Übergebers nicht nur über das entgoltene, sondern auch noch über das hinausgeht, was als Leistung auf Pflichtteils- und Ausstattungsansprüche angesehen werden kann (Bydlinski aaO). Um dies letztlich beurteilen zu können, muss der Wert des vom Übernehmer zu erbringenden Leistungen und Ansprüche mit jenem der übergebenen Liegenschaft verglichen werden, wobei keineswegs ein strenger Maßstab dahin angelegt werden müsste, dass der Wert der übergebenen Liegenschaft, dem Wert der Gegenleistungen zu entsprechen hätte (Stanzl aaO). Ein Wertunterschied reicht allein im Regelfall nicht aus, um eine Schenkungsabsicht zweifelsfrei feststellen zu können (SZ 49/43). Parteien sind bei der Bewertung ihrer Leistungen grundsätzlich frei, sodass selbst ein "vielleicht sogar krasses objektives Missverhältnis" noch nicht zwingend die subjektiven Voraussetzungen für eine gemischte Schenkung nachweist (SZ 59/174). Das Missverhältnis, das ein Indiz für die Schenkungsabsicht ist (6 Ob 3/83), muss aber jedenfalls dem Übergeber bewusst sein, sodass über den Wertvergleich hinausgehend konkrete Feststellungen zum Schenkungsbewusstsein und zum Schenkungswillen der Parteien des Übergabsvertrags erforderlich sind (vgl zuletzt 6 Ob 92/01z mwN; RIS-Justiz RS0019322).
Im Grundbuchsverfahren besteht allerdings eine beschränkte Kognitionsmöglichkeit. Das Grundbuchsgericht hat das Ansuchen und dessen Beilagen einer genauen Prüfung zu unterziehen und darf eine grundbücherliche Eintragung ua nur dann bewilligen, wenn das Begehren durch den Inhalt der beigebrachten Urkunden begründet erscheint und die Urkunde in der Form vorliegt, die zur Bewilligung einer Einverleibung, Vormerkung oder Anmerkung erforderlich ist (§ 94 Abs 1 Z 3 und 4 GBG). Urkunden, die die Grundlage für den Erwerb oder die Umänderung eines dinglichen Rechtes bilden sollen, müssen einen gültigen Rechtsgrund enthalten (§ 26 Abs 2 GBG), wobei es genügt, dass aus den in der Urkunden angeführten Sachverhaltsmerkmalen der zur Erwerbung oder Umänderung des Rechts geeignete Grund eindeutig entnommen werden kann (NZ 1977, 117; JBl 1978, 381 ua). Der Urkundeninhalt muss also in formaler Hinsicht unbedenklich sein und darf auch materiellrechtlich keine Zweifel aufkommen lassen. Eine Berücksichtigung von Umständen, die erst außerhalb des Urkundeninhalts liegende Tatsachen durch eine bestimmte Auslegung ergeben, sowie eine Bedachtnahme auf einen nicht urkundlich erwiesenen, sondern allenfalls zu erschließenden Willen der Vertragsteile kommt nicht in Betracht (§ 96 GBG). Auf die gewählte Vertragstype kommt es nicht an (vgl NZ 1979, 176).
Der vorliegend zu beurteilende, als "Übergabsvertrag" bezeichnete Vertrag enthält nun weder einen Hinweis auf den Charakter eines (bäuerlichen) Übergabsvertrags noch, wie bei solchen üblich, die Verpflichtung zu Pflege- und Versorgungsleistungen gegenüber dem Übergeber noch, was Bydlinski (aaO) hervorhebt, dass damit der Zweck vorgenommener Erbauseinandersetzung bewirkt werden soll. Dem allein maßgeblichen Urkundeninhalt ist nur zu entnehmen, dass das Eigentum an einer Liegenschaft unter Vorbehalt des Fruchtgenussrechtes des Übertragenden bewirkt werden soll. Der dem bisherigen Eigentümer verbleibende Fruchtgenuss kann unbeschadet steuerlicher Regelungen nicht als eine die Entgeltlichkeit hinreichend begründende Gegenleistung angesehen werden, weil damit evidenterweise für die Substanz keine Gegenleistung erbracht wird (vgl Hofmeister in NZ 1987, 164 in Ablehnung der E SZ 59/174). Neuerlich sei klargestellt, dass ohne entsprechende urkundliche Grundlage nicht davon ausgegangen werden kann, dass der nicht entgoltene Teil des Werts des Übergabsobjekts vorweggenommene Pflichtteilszahlung wäre oder einem anderen mit Übergabsverträgen angestrebten Zweck diente. Nach dem Urkundeninhalt kommt daher die Beurteilung des zu verbüchernden Rechtsgeschäftes als Schenkung oder als Vertrag mit überwiegender Schenkungsabsicht in Betracht, weshalb die Vorinstanzen zutreffend auf die Einhaltung der für diese Verträge erforderlichen Formvorschriften Bedacht genommen haben (vgl Hofmeister in NZ 1985, 76; NZ 1989, 227 [Hofmeister]; NZ 1996, 205).
Dem Revisionsrekurs war daher der Erfolg zu versagen.