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OGH 18.04.2001, 7Ob71/01v

OGH 18.04.2001, 7Ob71/01v

Rechtssätze


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Normen
RS0007784
Der Inhalt eines aufgenommenen Inventars ist - ebenso wie ein eidesstättiges Vermögensbekenntnis des Erben - auf den Fortgang und das Ergebnis einer vom Noterben erhobenen Pflichtteilsklage ohne Einfluss. Das Inventar wird nur für Zwecke des Verlassenschaftsverfahrens aufgenommen, die darüber ergehenden Entscheidungen haben Wirkungen nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Der Pflichtteilsberechtigte kann die Inventierung des Nachlasses nur verlangen, um eine Grundlage für die Berechnung seines Pflichtteils zu haben.
Normen
RS0013007
Bei Entscheidung über den Antrag des Noterben auf Inventur und Schätzung des Nachlasses ist nur dessen Eigenschaft als Noterbe zu prüfen, nicht aber, ob die Pflichtteilsforderung, etwa durch Verjährung, erloschen ist. Diese Prüfung bleibt dem Prozess über den Pflichtteilsanspruch vorbehalten.
Normen
RS0006465
Die Inventierung wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen, und die bezügliche Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat Wirkungen auch nur für dieses Verfahren, nicht aber darüber hinaus. Den Parteien bleibt es vielmehr, und zwar ohne dass es dazu einer Verweisung auf den Rechtsweg bedürfte (NZ 1928,60), unbenommen, die Frage im Rechtsweg endgültig auszutragen.
Normen
RS0007898
Bei der auf Antrag eines Pflichtteilsberechtigten vorgenommenen Inventierung und Schätzung ist der Wert des Nachlassvermögens am Todestag des Erblassers einzusetzen.
Normen
RS0007726
Die Inventarserrichtung kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich. Die Ergebnisse des Inventars führen zu keiner Umkehr der Beweislast.
Normen
ABGB §804
ABGB §812 E
AußStrG §174 C1
GKG §1 Abs1 Z1 litb
GKG §2 Abs1 Z2
RS0008350
Die zivile Einantwortungswirkung tritt nicht bereits mit der Fassung des Einantwortungsbeschlusses, sondern frühestens erst ab Zustellung ein. Daher kann der Noterbe bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde die Inventarisierung und Absonderung des Nachlasses verlangen.
Normen
RS0012906
Die Vorschriften der §§ 784 und 804 ABGB über die Rechte des Noterben auf Inventierung und Schätzung des Nachlasses haben nur den Zweck, dem Noterben eine Grundlage für die Berechnung des Pflichtteiles zu geben, ihm also die Geltendmachung seiner Pflichtteilsforderung überhaupt erst zu ermöglichen.
Normen
RS0007888
Für die Höhe der Ansprüche Pflichtteilsberechtigter, denen es unbenommen bleibt, ihre Pflichtteilsansprüche im Rechtsweg in der ihnen zustehenden Höhe durchzusetzen (für die endgültige Ermittlung des Pflichtteilsanspruches im Rechtsweg ist ja auch die Wertermittlung im Rahmen der Inventarserrichtung nicht bindend, vgl hiezu S 14/245, 36/14, 42/151 ua), hat es keine Bedeutung, daß der tatsächliche Wert eines Nachlaßaktivums höher ist, als er im eidesstättigen Vermögensbekenntnis angesetzt wurde.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Wilhelmine B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erbl. Witwers und erbserklärten Testamentserben Richard B*****, vertreten durch Dr. Erich Proksch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 558/00w-14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß §§ 804, 784 ABGB, § 92 Abs 1 AußStrG haben die in § 762 ABGB genannten Personen (Pflichtteilsberechtigte bzw Noterben) bis zur Zustellung der Einantwortungsurkunde (RIS-Justiz RS0008350) das Recht, die Inventarisierung und Schätzung von Nachlassgegenständen zu verlangen (6 Ob 121/98g mwN; Welser in Rummel3 Rz 1 zu § 804 ABGB). Die Durchführung obliegt dem Abhandlungsgericht, das die Aufgabe einem öffentlichen Notar zu übertragen hat (§ 1 Abs 1 Z 1 lit b, § 2 Abs 1 Z 2 GKoärG; 7 Ob 512/95; 6 Ob 121/98g). Das Inventar gemäß § 802 ABGB ist ein genaues und vollständiges Verzeichnis des beweglichen und unbeweglichen Vermögens, in dessen Besitz sich der Erblasser bei seinem Tod befunden hat, samt Bewertung, bezogen auf den Todeszeitpunkt (Welser aaO Rz 9 zu § 802 ABGB; vgl RIS-Justiz RS0007898). Die Inventarisierung (und Schätzung nach § 784 ABGB) dient der Ermittlung der Grundlage für die Pflichtteilsberechnung und ermöglicht somit die Geltendmachung der Pflichtteilsforderung (EFSlg 36.089; EFSlg 36.091; Eccher in Schwimann2 Rz 1 zu § 804 ABGB); sie wird nur für die Zwecke des Nachlassverfahrens vorgenommen; die Entscheidung des Abhandlungsgerichtes hat nur für dieses Verfahren Wirkungen und kommt ihrem Wesen nach einem besonderen außerstreitigen Beweissicherungsverfahren gleich (JBl 1991, 190; SZ 64/184; 10 Ob 184/97z; 1 Ob 48/99m ua), das die möglichst rasche Schaffung der Grundlagen für die Ausmittelung des Pflichtteils gewährleisten soll (NZ 1999, 153).

Die angefochtene Entscheidung des Rekursgerichtes folgt diesen Grundsätzen. Die Ansicht des Revisionsrekurswerbers, das Berufungsgericht (gemeint Rekursgericht) verkenne die Rechte des Noterben, der nicht ein Recht auf Schätzung, sondern nur auf Beiziehung zur Schätzung habe, steht zur zitierten oberstgerichtlichen Judikatur in Widerspruch und ist rechtsirrig. Bereits wiederholt hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, dass bei der Entscheidung über den Antrag eines Noterben auf Inventarisierung und Schätzung des Nachlasses nur die gesetzlichen Voraussetzungen für das Vorliegen seines Noterbrechtes nach § 762 ABGB zu prüfen sind (7 Ob 532/86; 4 Ob 539/95 ua). Mit dieser Rechtsprechung steht die Ansicht des Rekursgerichtes, nach dem Wortlaut der Bestimmungen der §§ 784, 804 ABGB und § 92 Abs 1 AußStrG könne das Recht auf Inventarisierung weder durch Zweckmäßigkeitserwägungen noch durch Kostenaspekte eingeschränkt werden, im Einklang. Auf die auch im Revisionsrekurs angeschnittene Kostenfrage ist bei der Entscheidung über den gegenständlichen Antrag der Noterbin nicht einzugehen.

Da der Revisionsrekurswerber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG nicht aufzeigt, ist sein Rechtsmittel unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00071.01V.0418.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-67048