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Aufwendungen einer Berufsschullehrerin für eine Internetplattform als Werbungskosten
Stehen die Aufwendungen einer Berufschullehrerin für eine Internetplattform objektiv und subjektiv im Zusammenhang mit den Einnahmen, sind diese als Arbeitsmittel anzuerkennen und steuerlich als Werbungskosten abzusetzen.
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Der Fall
Die Berufungswerberin ist Lehrerin an einer lehrgangsmäßigen Berufsschule, in welcher die Schüler einer Klasse geblockt jeweils zehn Wochen pro Unterrichtsjahr unterrichtet werden. Einerseits um ihren Schülern bei Abwesenheiten während der Unterrichtszeit ein Nachlernen zu ermöglichen, andererseits um den Schülern bis zum nächsten Berufsschullehrgang ein Hilfsmittel zum Nachschauen und Vorbereiten auf den nächsten Lehrgang zu geben, entwickelte die Berufungswerberin mit ihrem Ehegatten, der ebenfalls an einer Berufsschule unterrichtete, eine Internetplattform, die unter verschiedenen Domains zu finden ist. Diese Domains wurden deshalb gewählt, damit auch Schüler, die ähnliche Begriffe eingeben, auf die Lernplattform geleitet werden. In vielen Unterrichtsräumen der Schule, an der die Berufungswerberin unterrichtet, gibt es Internetanschlüsse für die Schüler, wobei diese auch in ihrer Freizeit Zugang zum Internet haben.
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