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OGH vom 28.06.2012, 2Ob85/11f

OGH vom 28.06.2012, 2Ob85/11f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** S 9020 Klagenfurt, vertreten durch Mag. Michael Hirm, Rechtsanwalt in Klagenfurt, sowie der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Martin Wuelz, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. S***** M*****, vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2. H***** AG, *****, vertreten durch Dr. Harald Burmann und andere Rechtsanwälte in Innsbruck, und 3. A***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 62.404,99 EUR sA und Feststellung (Streitinteresse: 10.000 EUR), über die Revisionen der klagenden, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 250/10m 85, womit infolge der Berufungen der klagenden, der erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 5 Cg 160/08w 74, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Sämtliche Revisionen werden zurückgewiesen.

Die erstbeklagte und die zweitbeklagte Partei sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit 795,35 EUR (darin 132,56 EUR USt) und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei die mit 1.982,63 EUR (darin 330,44 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ereignete sich am gegen 21:20 Uhr auf der Inntalautobahn bei Kramsach in Fahrtrichtung Kufstein ein Verkehrsunfall. Der Kläger, Lenker eines von seiner Ehefrau gehaltenen Pkws, stieß gegen ein Jungrind, das mit seiner Herde aus ungeklärten Gründen von der nahe an der Autobahn gelegenen und durch einen Elektrozaun gesicherten Weidefläche des Erstbeklagten entwichen war und sich auf die Autobahn verirrt hatte. Das Klagsfahrzeug überschlug sich und kam auf der Fahrerseite zu liegen, wobei Bodenplatte und Räder gegen die Fahrtrichtung wiesen. Der nachfolgende Lenker eines bei der zweitbeklagten Partei haftpflichtversicherten Pkws vermochte nicht auszuweichen und kollidierte mit dem Klagsfahrzeug. Die vom Kläger bei dem Unfall erlittenen Verletzungen können nicht eindeutig der Primär- oder Sekundärkollision zugeordnet werden.

Der 1982 geborene Kläger erlitt schwere Verletzungen am Schädel und an der linken Hand, die ihm insgesamt 7 Tage starke, 14 Tage mittelstarke und 12 Wochen leichte Schmerzen verursachten. Er leidet nach wie vor unter Bewegungseinschränkungen an der linken Hand, vor allem bei größerer Belastung, sowie unter einer vermehrten Anfälligkeit für Kopfschmerzen. Diese Beeinträchtigungen führen derzeit zu jährlich 4 bis 5 Tagen leichten Schmerzen. Der Kläger litt auch an einer Anpassungsstörung mit länger dauernder depressiver Reaktion, die seelische Schmerzen leichten Grades im Ausmaß von 37 bis 38 Tagen zur Folge hatten.

Der Kläger begehrte den Ersatz seines zuletzt mit 62.404,99 EUR sA bezifferten Schadens sowie die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien für alle künftigen Schadensfolgen aus dem Unfall vom . Das Leistungsbegehren umfasste 50.000 EUR an Schmerzengeld.

Die beklagten Parteien bestritten ihre Haftung und wandten jeweils das Alleinverschulden des Klägers sowie diverse Gegenforderungen ein.

Das Erstgericht gab hinsichtlich des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt, erachtete das Zahlungsbegehren mit 34.914,05 EUR als zu Recht, die eingewendeten Gegenforderungen hingegen als nicht zu Recht bestehend und sprach dem Kläger 34.914,05 EUR sA, davon 25.000 EUR Schmerzengeld, zu. Das Zahlungsmehrbegehren von 27.490,94 EUR sA wies es ebenso ab, wie das gesamte Klagebegehren hinsichtlich des drittbeklagten Autobahnhalters. Diesem gegenüber erwuchs das erstinstanzliche Urteil unangefochten in Rechtskraft.

Das im Übrigen von sämtlichen Parteien angerufene Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei.

In seinen rechtlichen Erwägungen ging es - wie schon das Erstgericht - von fehlendem Verschulden der beiden am Unfall beteiligten Fahrzeuglenker sowie davon aus, dass dem Erstbeklagten der Nachweis der Einhaltung der objektiv gebotenen Sorgfalt bei der Verwahrung seiner Jungrinder nicht gelungen sei. Nach den anzuwendenden Grundsätzen der alternativen Kausalität führe dies zur Solidarhaftung des Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei für den Schaden des Klägers. Dabei habe die zweitbeklagte Partei zwar nur für die gewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Pkws einzustehen. Ein Schadensausgleich komme aber nicht in Betracht, weil der Kläger nicht Halter des Klagsfahrzeugs und als schuldloser Lenker auch nicht „Beteiligter“ iSd § 11 EKHG gewesen sei. Das zuerkannte Schmerzengeld sei angemessen.

Die Revision sei zulässig, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zu den Anforderungen an die Verwahrungspflicht eines Tierhalters im Falle einer unmittelbar an einer stark frequentierten Autobahn gelegenen Weidefläche ebenso fehle wie zu der Frage, ob sich ein Lenker, der nicht auch der Halter sei, bei der Verfolgung seiner Schadenersatzansprüche die außergewöhnliche Betriebsgefahr des von ihm gelenkten Fahrzeugs zurechnen lassen müsse.

Rechtliche Beurteilung

Die sowohl vom Kläger als auch vom Erstbeklagten und von der zweitbeklagten Partei erhobenen Revisionen sind jedoch entgegen dem den Obersten Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichts wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig. Weder in der Begründung des zweitinstanzlichen Zulassungsausspruchs noch in den Revisionen wird eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dargetan:

I. Zur Revision des Erstbeklagten:

1. Tierhalterhaftung des Erstbeklagten:

1.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass der Gesetzgeber in § 1320 ABGB zwar keine (volle) Gefährdungshaftung normiert hat, die besondere Tiergefahr aber dadurch berücksichtigt wird, dass nicht auf das subjektive Verschulden des Halters, sondern auf die objektiv gebotene Sorgfalt abgestellt wird (2 Ob 211/09g mwN; RIS-Justiz RS0030291 [T13]). Der Tierhalter hat zu beweisen, dass er sich nicht rechtswidrig verhielt. Misslingt ihm dieser Beweis, haftet er für sein rechtswidriges, wenn auch schuldloses Verhalten (5 Ob 224/11v; RIS-Justiz RS0105089). Welche Verwahrung und Beaufsichtigung durch den Tierhalter erforderlich ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Vorkehrungen müssen dem Tierhalter zumutbar sein (2 Ob 128/07y; 5 Ob 224/11v; RIS-Justiz RS0030157).

1.2 Für Weidevieh wird im Allgemeinen die Verwahrung mit elektrischem Weidezaun als ausreichend angesehen (2 Ob 128/07y; RIS-Justiz RS0030020) und zwar grundsätzlich auch in der Nähe von stark befahrenen Straßen (SZ 45/126; SZ 52/86; 2 Ob 180/98d). In den zuletzt erwähnten Entscheidungen wurde aber auch stets betont, dass die Verwahrung besonders sorgfältig erfolgen muss (vgl auch Reischauer in Rummel , ABGB³ II/2b § 1320 Rz 13; zur insoweit vergleichbaren Rechtslage in Deutschland etwa Wagner in MünchKomm BGB 5 § 833 Rn 50; Haag in Geigel , Der Haftpflichtprozess 26 Kap 18 Rn 34 ff). Besondere Umstände können im Einzelfall zu einer Anhebung der Sorgfaltsanforderungen führen (vgl 8 Ob 64/79 = ZVR 1980/158; Oberhofer , Tierhalterhaftung im ländlichen Bereich, ZVR 1996, 34 [44]). Als ein Kriterium hierfür wurde auch die Möglichkeit der Schädigung durch das spezifische Tierverhalten genannt: Je größer die Schadensmöglichkeit, umso strengere Anforderungen müssen gestellt werden (RIS Justiz RS0030081).

1.3 Im vorliegenden Fall reichte die umzäunte Weidefläche, auf der sich die weideerfahrenen, an Autolärm gewöhnten sowie mit Futter und Wasser ausreichend versorgten Jungrinder seit vier Tagen befanden, bis auf wenige Meter an die stark befahrene Inntal-Autobahn heran. Dazwischen lagen nur eine im Abstand von 10 m von der Weidefläche parallel zur Autobahn verlaufende, nicht asphaltierte Straße von 3 m Breite und eine daran angrenzende, mit Gras bewachsene, ca einen halben Meter hohe, 2 m breite, danach 1 m abfallende und zur Autobahn auslaufende Böschung. Den Feststellungen sind auch keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass sich zwischen der seitlich gelegenen Ausbruchstelle und der Autobahn abschreckende natürliche Hindernisse befunden hätten.

In Anbetracht dieser besonderen örtlichen Verhältnisse begründet es keine von der bisherigen Rechtsprechung in korrekturbedürftiger Weise abweichende Fehlbeurteilung der Vorinstanzen, wenn diese die Auffassung vertraten, dass die unmittelbare Nähe einer beträchtlichen Gefahrenquelle (Autobahn) den Tierhalter zu erhöhter Sorgfalt verpflichtet hätte. Das Berufungsgericht hat vielmehr vertretbar die erhöhte Schadensträchtigkeit eines möglichen Ausbruchs der Jungrinder wegen der nahe gelegenen Autobahn in den Vordergrund gerückt.

1.4 Die Annahme einer erhöhten Hütesicherheit bei Verwendung eines Weidezauns mit durchgehend zwei- oder dreifacher Drahtführung beruht auf den dem Gutachten des Sachverständigen für Tierhaltung folgenden Feststellungen des Erstgerichts, die der Erstbeklagte in seiner Berufung erfolglos bekämpfte und an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist. Im Übrigen hat der Erstbeklagte selbst (aber eben nur) teilweise nach dieser Erkenntnis gehandelt, indem er den Zaun auf der zur Autobahn weisenden Seite mit zweifacher Drahtführung errichtet hat. An der Ausbruchstelle war der Zaun hingegen nur mit einem Draht versehen. Es blieb ungeklärt, ob die Tiere auch bei zwei- oder dreifacher Drahtführung entwichen wären. Die Revisionsausführungen über die mögliche Art und Weise des Ausbruchs (Andrängen der ganzen Herde; nur ein Tier erhielt den Stromschlag) stützen sich auf bloße Vermutungen und gehen nicht von der zu diesem Thema vorliegenden Negativfeststellung aus; sie sind daher unbeachtlich.

1.5 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, der Erstbeklagte habe den ihm obliegenden Nachweis der objektiv gebotenen Sorgfalt nicht erbracht, wirft unter den konkreten Umständen des vorliegenden Einzelfalls somit keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Kein (Mit-)Verschulden des Klägers:

2.1 Fährt ein Kraftfahrer bei Dunkelheit mit Abblendlicht, dann hat er, soweit nicht besondere Umstände die Sicht über die vom Abblendlicht erleuchtete Strecke hinaus ermöglichen, grundsätzlich mit einer Geschwindigkeit zu fahren, die ihm das Anhalten seines Fahrzeugs innerhalb der Reichweite des Abblendlichts gestattet (2 Ob 32/10k; 2 Ob 109/10h; RIS-Justiz RS0074769). Wird die Fahrbahn durch vorausfahrende und entgegenkommende Fahrzeuge entsprechend ausgehellt, wird das Gebot des Fahrens auf Sicht nicht verletzt (2 Ob 32/10k; 2 Ob 109/10h; RIS-Justiz RS0074669).

2.2 Die Vorinstanzen gingen in Übereinstimmung mit dieser Rechtsprechung davon aus, dass dem Kläger trotz Einhaltung einer 100 km/h überschreitenden Geschwindigkeit eine Verletzung des § 20 Abs 1 StVO nicht vorgeworfen werden könne, weil nach den getroffenen Feststellungen die Ausleuchtung der von ihm befahrenen Richtungsfahrbahn durch vorausfahrende Fahrzeuge gegeben war. Die in der Revision des Erstbeklagten angestellten Überlegungen zur Beweislast des eine Schutznorm übertretenden Kraftfahrers können daher als nicht entscheidungserheblich auf sich beruhen.

2.3 Die Behauptung, es sei „vollkommen klar“, dass der Kläger das Jungrind übersehen habe, geht abermals nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Das Erstgericht vermochte nämlich nicht festzustellen, ob der Kläger bei gehöriger Aufmerksamkeit das Jungrind hätte erkennen können, ehe dieses „plötzlich“ in den von ihm befahrenen Fahrstreifen trat.

2.4 Auch mit seinen Argumenten zum vermeintlichen (Mit-)Verschulden des Klägers zeigt der Erstbeklagte demnach keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

II. Zur Revision der zweitbeklagten Partei:

1. Keine Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr:

1.1 In ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs wird bei dem geschädigten Lenker eines Kraftfahrzeugs, der nicht auch dessen Halter ist, die Zurechnung mitwirkender Betriebsgefahr abgelehnt. Ein Schadensausgleich nach § 11 EKHG kommt bei fehlendem Verschulden des Lenkers nicht in Betracht (vgl 2 Ob 184/81 = ZVR 1983/197 mwN; 8 Ob 95/83 = ZVR 1984/124; 2 Ob 72/93; RIS-Justiz RS0058175 [T1]; Schauer in Schwimann , ABGB³ VII § 11 EKHG Rz 7). Ob sich diese Rechtsfolge darauf gründet, dass der schuldlose Lenker nicht zu den „Beteiligten“ iSd § 11 EKHG zu zählen ist (so die Rechtsprechung; vgl auch 8 Ob 145/80 = ZVR 1981/198; 2 Ob 61/82 = ZVR 1982/418; RIS-Justiz RS0058287 [T2]), oder ob sich in diesen Fällen so die Ansicht Schauers (aaO § 11 EKHG Rz 12) - die Frage nach der Beteiligtenstellung des Lenkers gar nicht erst stellt, muss hier nicht näher erörtert werden. Entscheidend ist, dass die Mithaftung des Lenkers für den von ihm erlittenen Schaden insoweit nicht nach anderen Kriterien zu beurteilen ist, als es seiner eigenen Haftung gegenüber (sonstigen) Geschädigten entspricht. Dies wurde durch die zitierten Entscheidungen bereits hinlänglich zum Ausdruck gebracht (vgl auch Schauer aaO § 11 EKHG Rz 20). Aus § 3 Z 3 EKHG, der nur das Verhältnis zwischen Lenker und Halter desselben Kraftfahrzeugs betrifft (vgl zuletzt etwa 2 Ob 13/12v), ist für den gegenteiligen Standpunkt der zweitbeklagten Partei nichts zu gewinnen.

1.2 Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die im Zeitpunkt der Sekundärkollision vom Klagsfahrzeug ausgehende außergewöhnliche Betriebsgefahr lasse die Haftung der zweitbeklagten Partei für die (bloß) gewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Fahrzeugs gegenüber dem Kläger unberührt, steht mit der erörterten Rechtsprechung im Einklang und wirft keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf.

2. Solidarhaftung von Erstbeklagtem und zweitbeklagter Partei:

2.1 Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach die analoge Anwendung des § 1302 ABGB für jene Fälle anerkannt, in denen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage kommen, jedoch nicht festgestellt werden kann, welcher der in Betracht kommenden Schädiger den Schaden wirklich verursachte (alternative Kausalität; 2 Ob 120/08y; 1 Ob 63/11p; RIS Justiz RS0022712; Karner in KBB³ § 1302 Rz 4). Alternative Kausalität setzt somit voraus, dass mehrere potentielle Schädiger vorhanden sind, von denen jeder ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält (RIS-Justiz RS0022721). Bei der Prüfung der möglichen Kausalität (des „Kausalitätsverdachts“) fordert die Rechtsprechung konkret gefährliche, „für den Schadenseintritt in höchstem Maße adäquate Handlungen“ der mit dem Kausalitätsverdacht Belasteten (vgl 2 Ob 120/08y mwN; 1 Ob 63/11p). In der Entscheidung 2 Ob 2311/96h wurde die analoge Anwendung dieser Grundsätze auch für den Bereich der Gefährdungshaftung bejaht, sofern alle Tatbestandsmerkmale der einschlägigen Gefährdungshaftung erfüllt sind, sich aber nicht feststellen lässt, welche Gefahrenquelle kausal wurde (vgl auch Karner aaO § 1302 Rz 7).

2.2 Die zweitbeklagte Partei vermag in ihrem Rechtsmittel nicht darzulegen, weshalb die potentielle Schadensverursachung einerseits durch ein Tier und andererseits durch ein Kraftfahrzeug bei Vorliegen aller sonstigen Haftungsvoraussetzungen nicht ebenfalls zu der von den Vorinstanzen angenommenen Solidarhaftung führen soll. Sie hält diese bloß deshalb nicht für gerechtfertigt, weil der Erstbeklagte ihrer Ansicht nach Verschulden zu vertreten habe (vgl jedoch Punkt I.), während sie lediglich für die gewöhnliche Betriebsgefahr des bei ihr haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs einstehen solle. Die Abwägung dieser Zurechnungsgründe könnte aber nur für den internen Ausgleich zwischen den solidarisch Haftenden von Bedeutung sein (vgl etwa 2 Ob 112/10z).

2.3 Auch in diesem Punkt lässt die Rechtsansicht der Vorinstanzen daher keine vom Obersten Gerichtshof wahrzunehmende Fehlbeurteilung erkennen.

III. Zur Revision des Klägers:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist das Schmerzengeld nach freier Überzeugung (§ 273 ZPO) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls für alles Ungemach, das der Verletzte bereits erduldet hat und voraussichtlich noch zu erdulden haben wird, grundsätzlich global festzusetzen (RIS-Justiz RS0031415, RS0031307). Die Bemessung hat nicht nach starren Regeln, etwa nach Tagessätzen oder Schmerzperioden, zu erfolgen. Es ist vielmehr jede Verletzung in ihrer Gesamtauswirkung nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu betrachten und auf dieser Basis eine Bemessung vorzunehmen (RIS-Justiz RS0031415 [T7 und T 8]).

2. Das von den Vorinstanzen eher knapp ausgemittelte Schmerzengeld hält sich gerade noch im Rahmen des ihnen zur Verfügung stehenden Ermessensspielraums und wirft auch bei einer vergleichenden Betrachtung mit den Entscheidungen 2 Ob 241/05p und 2 Ob 166/07m beide hatten ebenfalls schwere Verletzungen an einer oberen Extremität zum Gegenstand - keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO auf. Von einer eklatanten und daher korrekturbedürftigen Fehlbemessung des Schmerzengeldes durch die Vorinstanzen ist noch nicht auszugehen.

IV. Ergebnis:

Da es der Lösung von Rechtsfragen iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht bedarf, sind sämtliche Revisionen zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO. Die jeweiligen Revisionsgegner haben in ihren Revisionsbeantwortungen auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels hingewiesen. Dem Erstbeklagten und der zweitbeklagten Partei gebührt kein Streitgenossenzuschlag, weil ihnen nur der Kläger gegenüber stand. Dem Kläger und der Nebenintervenientin sind nur die Kosten je einer Revisionsbeantwortung zu ersetzen, weil ihnen bei Erstattung der ersten Beantwortung die Revisionen beider Parteien bereits zugestellt waren und auch nicht vorgebracht wurde, weshalb dennoch ausnahmsweise keine Verbindung möglich gewesen wäre (2 Ob 60/08z mwN; 4 Ob 32/10z; RIS Justiz RS0036159). Ein Streitgenossenzuschlag wurde weder vom Kläger noch von der Nebenintervenientin verzeichnet (vgl 6 Ob 276/02k). Die wechselseitigen Kostenersatzansprüche der Hauptparteien ergeben nach Saldierung den aus dem Spruch ersichtlichen Betrag.