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OGH 21.06.2011, 1Ob63/11p

OGH 21.06.2011, 1Ob63/11p

Rechtssätze


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Normen
RS0069246
Der Rekurs an den OGH ist auf die Rechtsmittelgründe der unrichtigen materiell-rechtlichen Beurteilung, eines auf unrichtiger Rechtsansicht beruhenden Verfahrensmangels, der zur Unvollständigkeit der Feststellung des relevanten Sachverhalts führte, und einer Aktenwidrigkeit beschränkt. Die Beweiswürdigung und die Tatsachenfeststellungen sind nicht anfechtbar.
Normen
RS0043616
Es ist nicht zulässig, sich bei Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf Ausführungen in einem anderen Schriftsatz (zum Beispiel Berufung) zu begnügen (so schon Rkv 1/73).
Norm
RS0023237
Für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht ist das Verhältnis zwischen Größe und Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihre Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Pistenbenützers und andererseits durch den Pistenhalter mit den nach der Verkehrsanschauung adäquaten Mitteln maßgebend. Darin kommt ein bewegliches System im Sinne Wilburgs zum Ausdruck, das die drei Kriterien, die für die Beurteilung der Frage, ob eine Gefahrenstelle atypisch und daher zu sichern sei, ausschlaggebend sind, zu einander dergestalt bilden, dass das größere Gewicht des einen Moments das des anderen ausgleicht.
Norm
RS0022664
Dem Beschädigten obliegt der Beweis für den Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Schädigers und dem Eintritt des Schadens. Wenn aber nach der Lebenserfahrung eine hohe Wahrscheinlichkeit für den Kausalzusammenhang spricht, dann muss die freie Beweiswürdigung den Tatrichter dazu führen, den Kausalzusammenhang als erwiesen anzunehmen, wenn nicht der geklagte Schädiger diesen prima - facie - Beweis dadurch erschüttert, dass er eine ernstlich in Betracht zu ziehende Möglichkeit einer anderen Ursache oder eines anderen Ablaufes dartut.
Norm
RS0023417
Nach einhelliger Auffassung sind nur atypische Gefahren zu sichern, also solche Hindernisse, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen kann, und solche, die er trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeiden kann; atypisch ist eine Gefahr, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild und den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste auch für einen verantwortungsbewussten Schifahrer unerwartet oder schwer abwendbar ist.
Normen
RS0023255
Im Rahmen seiner Verkehrssicherungspflicht sind der Pistenhalter und seine Leute grundsätzlich verpflichtet, dort entsprechende Schutzmaßnahmen zu ergreifen, wo den Schifahrern durch nicht oder schwer erkennbare Hindernisse Gefahren drohen.
Normen
RS0043579
Verweisungen in der Revision beziehungsweise Revisionsbeantwortung auf den Inhalt der Berufungsschrift beziehungsweise Berufungsmitteilung sind für den OGH unbeachtlich und müssen gegebenenfalls zur Verwerfung der Revision führen.
Normen
RS0022913
Eine Unterlassung ist dann für den Schadenserfolg kausal, wenn die Vornahme einer bestimmten aktiven Handlung das Eintreten des Erfolges verhindert hätte.
Normen
RS0022686
Grundsätzlich trifft den Geschädigten die Beweislast für den Kausalzusammenhang; dies gilt auch nach § 1298 ABGB. Die Beweislastumkehrung dieser Bestimmung betrifft nur den Verschuldensbereich.
Norm
ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 §480 Abs1
RS0125957
Ist eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich, stellt es nach § 480 Abs 1 ZPO idF Budgetbegleitgesetz 2009 keinen Verfahrensmangel dar, die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung zu erledigen.
Norm
RS0022721
Alternative Kausalität setzt voraus, dass jeder der potentiellen Schädiger ein Verhalten gesetzt hat, das bis auf den strikten Nachweis der Ursächlichkeit alle haftungsbegründenden Elemente enthält.
Normen
ABGB §1295 Ia3e
ABGB §1302 A
WRG §26
RS0022712
Kommen als Ursache für einen eingetretenen Schaden die schuldhaften oder sonst einen Haftungsgrund bildenden Handlungen mehrerer Personen in Frage, hat das Unaufklärbarkeitsrisiko jede von ihnen und nicht der Geschädigte zu tragen (analoge Anwendung des § 1302 ABGB; sogenannte alternative Kausalität; Anerkennung der Lehre Bydlinskis JBl 1959, 1 ff).
Normen
RS0023499
Die Pistensicherungspflicht erfordert es, entweder die Präparierung der Piste nicht bis hart an gefährliche Hindernisse heranzuführen oder solche Gefahrenquellen auf andere Weise als durch Spannen einer Nylonschnur über der im Schnee versteckten Gefahrenquelle, - etwa durch Strohballen, abzusichern, zumal der Pistenhalter stets auch mit einem Sturz von Schifahrern über den Pistenrand hinaus rechnen muss.
Norm
RS0023465
Selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern sind zwar an sich noch nicht rechtlich vorwerfbar, doch kann dem Schifahrer ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist. Als solches vermeidbares Fahrverhalten kommen vor allem überhöhte Geschwindigkeit bzw unkontrolliertes Fahren in Betracht.
Norm
RS0109663
Ohne Hinzutreten weiterer Umstände kann beim Pistenschilauf aus der Tatsache eines Sturzes allein noch nicht auf ein Verschulden des Stürzenden geschlossen werden.
Normen
RS0027286
Konkurriert ein dem Geschädigten zurechenbarer Zufall mit einem Haftungsgrund, so ist in entsprechender Anwendung des Rechtsgedanken des § 1304 ABGB eine Schadensteilung, im Zweifel auf der Basis von 50 : 50, vorzunehmen.
Normen
RS0026663
Hat ein Schädiger mehrere Schadensursachen gesetzt, ist er aber nur für eine dieser Ursachen haftbar, während die andere in die Risikosphäre des Verletzten fällt (hier gerechte Notwehr des Schädigers), und kann nicht festgestellt werden, welches der Ereignisse für den Schaden tatsächlich kausal war (alternative Kausalität), ist der Schaden zwischen dem Geschädigten und dem möglichen Schädiger zu teilen. Trifft den Geschädigten (hier infolge vorhergehender Provokation) auch ein Mitverschulden an der konkret gefährlichen rechtswidrigen und schuldhaften Handlung des Schädigers, muss eine Entlastung des möglichen Schädigers über die Hälfte hinaus eintreten.
Normen
RS0107245
a) Bei alternativer Kausalität geht das Unaufklärbarkeitsrisiko zu Lasten derer, die im Kausalitätsverdacht stehen. Beim Zusammentreffen von schuldhaftem Handeln des Schädigers und vom Geschädigten zu vertretender Umstände ist der Schaden gemäß § 1304 zu teilen. Hat neben mehreren Schädigern auch der Geschädigte eine Bedingung für den Schaden gesetzt, ist der Geschädigte wie die Schädiger zu behandeln. Die Verschuldensquoten sind im Verhältnis aller Beteiligter zueinander proportional aufzuteilen. Die Quoten sind dann zu einander einzeln in ein Verhältnis zu setzen. b) Die Bauaufsicht des Architekten, der hiefür vom Bauherrn gesondert entlohnt wird, wird zugunsten des Bauherrn ausgeübt, eine Verletzung mindert die Verantwortung der bauausführenden Unternehmer nicht, diese können dem Bauherrn gegenüber kein ihm zuzurechnendes Mitverschulden einwenden.
Normen
RS0023303
Man würde die Pistensicherungspflicht überspannen, würde man die Absicherung einer fünf Meter außerhalb einer ziemlich flachen, ebenen, sehr gut präparierten Piste befindlichen Liftstütze verlangen. Zu einer derartigen Maßnahme ist der Pistenhalter nicht verpflichtet. (siehe Akt)

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf T*****, vertreten durch Dr. Terence Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei L***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Walter Heel, Mag. Christof Heel, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen 3.883,67 EUR sA und Feststellung (1.000 EUR), über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 346/10a-59, womit der Berufung der klagenden Partei gegen das Urteil des Bezirksgerichts Silz vom , GZ 3 C 1078/07v-55, nicht Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das Urteil des Berufungsgerichts wird dahin abgeändert, dass es als Teilurteil zu lauten hat:

„Die Klagebegehren,

1) die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 1.941,83 EUR samt 4 % Zinsen aus 1.441,83 EUR seit und aus 1.941,83 EUR seit zu zahlen, und

2) es werde festgestellt, dass die beklagte Partei der klagenden Partei für sämtliche zukünftige, derzeit nicht bekannte Schäden aus dem Unfall vom hafte, werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.“

Im Übrigen, also im Umfang des restlichen Leistungsbegehrens (1.941,84 EUR sA) und der Kostenentscheidung wird das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung über die Berufung der klagenden Partei aufgetragen.

Die darauf entfallenden Kosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger kam am auf einer von der Beklagten betriebenen Schipiste ohne Fremdverschulden zu Sturz und prallte im Zuge des Sturzgeschehens mit der linken Seite seines Brustkorbs gegen ein Aluminiumrohr bzw eine Metallstange, die unmittelbar neben einer im mittleren Bereich der Abfahrt befindlichen, mit einem ca 10 cm starken Aufprallschutz ummantelten Beschneiungslanze angebracht war. Um beide hatte sich eine Schmelzmulde gebildet. Die Metallstange diente als Ständer einer Orientierungstafel. Dadurch zog sich der Kläger unverschobene Rippenbrüche sowie eine Prellung im thoracolumbalen Bereich links zu. Dauer- oder Spätfolgen aus diesem Unfallsgeschehen sind auszuschließen. Das Erstgericht konnte nicht feststellen, ob die Verletzungen des Klägers beim primären Sturz-Aufschlagereignis auf die Piste oder beim sekundären Anprall an die Metallstange der Hinweistafel bzw beim Hineinrutschen in die Schmelzmulde entstanden.

Der Kläger begehrt 3.883,67 EUR an Schmerzengeld, Kosten der Pistenrettung, Arzthonoraren und Generalunkosten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftigen Schäden aus diesem Unfall. Die Beklagte habe durch das Aufstellen einer Eisenstange eine zusätzliche Gefahrenquelle geschaffen, für die sie einzustehen habe. Dauer- sowie Spätfolgen seien nicht auszuschließen.

Die Beklagte wendete ein, der Kläger sei aus eigenem Fehlverhalten zu Sturz gekommen. Die Orientierungstafel sei eine Einrichtung im Interesse der Pistenbenützer und stelle keine atypische Gefahrenquelle dar, weswegen sie auch nicht abzusichern gewesen sei.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Der Kläger habe seinen Sturz selbst zu verantworten. Demgegenüber habe die Aluminiumstange der Orientierungstafel keine atypische Gefahrenquelle dargestellt, welche von der Beklagten besonders zu sichern gewesen wäre.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nach teilweiser Erledigung von dessen Beweisrüge nicht Folge. Die Negativfeststellung zur Frage, ob die Verletzungen des Klägers beim primären Sturz-Aufschlagereignis oder beim Anprall an die Aluminiumstange bzw beim Hineinrutschen in die Schmelzmulde entstanden seien, gehe zu dessen Lasten, zumal alle in Frage kommenden Verletzungsursachen als gleichwertig anzusehen seien. Für die Annahme einer alternativen Kausalität fehle es an der erforderlichen Mehrheit konkret gefährlich handelnder möglicher Schädiger ebenso, wie an einer konkreten Wahrscheinlichkeit für den Eintritt des Schadens durch ein Fehlverhalten der Beklagten.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert seines Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteige. Die Revision sei zulässig, weil im Arbeitsgruppenentwurf für ein neues österreichisches Schadenersatzrecht eine Regelung vorgesehen sei, nach welcher eine Anteilshaftung Platz greife, wenn mit einem haftungsbegründenden Ereignis ein Zufall alternativ, kumulativ oder überholend konkurriere.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig, weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs abgewichen ist; sie ist auch teilweise berechtigt.

I. Vorweg ist auf die Einwände der Beklagten gegen die Zulässigkeit der Revision einzugehen:

1. Das Berufungsgericht hat den Entscheidungsgegenstand, über den es erkannte, ohne Bindungen an die Bewertung des Streitgegenstands durch den Kläger festzusetzen, wenn dieser wie hier nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht (§ 500 Abs 2 Z 1 ZPO). Der Bewertungsausspruch des Berufungsgerichts ist unanfechtbar und bindet den Obersten Gerichtshof, es sei denn, es wurden zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder es hätte überhaupt keine Bewertung stattfinden dürfen (Zechner in Fasching/Konecny2 IV/1 § 502 ZPO Rz 155 mwN).

2. Was Entscheidungsgegenstand des Berufungsverfahrens ist, bestimmt sich bei fehlender Berufungserklärung nach dem Berufungsantrag unter Würdigung des gesamten Inhalts der Rechtsmittelschrift (vgl Pimmer in Fasching/Konecny IV/1 § 467 ZPO Rz 8, 10, 15 mwN). Der Kläger hatte in seinem Berufungsantrag die Änderung des Ersturteils im Sinne einer (gänzlichen) Klagsstattgebung begehrt. Ungeachtet des Umstands, dass er die Feststellung betreffend die Spät- und Dauerfolgen nicht bekämpfte, ist daher davon auszugehen, dass auch die Abweisung des Feststellungsbegehrens von seinem Berufungsantrag erfasst war. Die vom Berufungsgericht vorgenommene Bewertung des Entscheidungsgegenstands ist damit für den Obersten Gerichtshof bindend.

II. Zur Revision des Klägers:

1. Ein Rechtsmittel ist eine in sich geschlossene selbständige Prozesshandlung, die - im streitigen Verfahren - durch eine Bezugnahme auf den Inhalt anderer Schriftsätze nicht ergänzt werden kann. Es ist daher nicht zulässig, die Revisionsausführungen mit dem Hinweis auf das Vorbringen in der Berufung zu ergänzen (RIS-Justiz RS0043616 [T5, T9]; RS0043579). Der Verweis des Klägers auf seine Berufungsausführungen ist damit unbeachtlich.

2. Eine Unrichtigkeit in der Beweiswürdigung kann mit Revision ebenso wenig bekämpft werden, wie eine darauf allenfalls beruhende unrichtige Tatsachenfeststellung (RIS-Justiz RS0069246 [T1, T2]). Der Kläger wiederholt unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens die von ihm bereits in der Berufung aufgeworfenen Tat- und Beweisfragen. Darauf ist nicht näher einzugehen.

3. Nach § 480 Abs 1 ZPO idF BGBl 2009 ist eine mündliche Berufungsverhandlung nur noch anzuberaumen, wenn es der Berufungssenat etwa aufgrund der Komplexität der zu entscheidenden Rechtssache für erforderlich hält. Ist eine abschließende Sacherledigung ohne eine Berufungsverhandlung möglich, begründet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Berufung in nichtöffentlicher Sitzung erledigt wird (RIS-Justiz RS0125957). Die vom Kläger geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt damit insgesamt nicht vor.

II. a. Zum Leistungsbegehren:

1. Aufgrund der vom Berufungsgericht gebilligten Feststellung steht zwar fest, dass sich der Kläger die Verletzungen beim Unfallsgeschehen vom zuzog, nicht jedoch, ob er diese Verletzungen beim primären Sturz-Aufschlagereignis auf die Piste oder beim sekundären Anprall an die Aluminiumstange der Hinweistafel bzw beim Hineinrutschen in die Schmelzmulde erlitt.

Als Liftbenützer hat der Kläger einen Beförderungsvertrag abgeschlossen. Ungeachtet der vertraglichen Grundlage trifft den Kläger nach allgemeinen Regeln die Beweislast für den Kausalzusammenhang zwischen dem (behaupteten) vertragswidrigen Verhalten und dem eingetretenen Schaden (1 Ob 93/00h; 6 Ob 88/01m je mwN). Eine Unterlassung ist für den Schadenserfolg kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Erfolgs verhindert hätte (RIS-Justiz RS0022913; zuletzt 6 Ob 245/10p). Nach der hier zu beurteilenden Feststellung steht außer Zweifel, dass der Kläger sich seine Verletzungen entweder beim Sturz oder beim Sekundäranprall zugezogen hat.

2.1 Alternative Kausalität ist gegeben, wenn Handlungen oder Unterlassung mehrerer Personen, die je für sich als voller Haftungsgrund geeignet sind, als Schadensursache in Frage kommen, ohne dass feststellbar ist, wer von ihnen den Schaden tatsächlich verursacht hat (F. Bydlinski, JBl 1959, 1 ff; iglS auch Koziol, Grundfragen des Schadenersatzrechts, Rz 5/75; Reischauer in Rummel ABGB³ § 1302 Rz 12; Harrer in Schwimann ABGB³ §§ 1301, 1302 Rz 29; Karner in KBB3 Rz 4 zu § 1302; 4 Ob 75/08w = Zak 2008, 314 [Kletečka]; 1 Ob 628/92 ua; ähnlich RIS-Justiz RS0022712). In Fällen der alternativen Kausalität wird die Haftung an die potentielle Verursachung der in Betracht kommenden Schädiger geknüpft, weswegen in der Rechtsprechung gefordert wird, dass die Täter in hohem Maß konkret gefährlich für den Schadenseintritt gehandelt haben. Deren Verhalten muss für den Schadenseintritt in höchstem Grad adäquat gewesen sein (1 Ob 21/90 = SZ 63/185 mwN; 2 Ob 120/08y; RIS-Justiz RS0022721 [T3]; ähnlich Koziol aaORz 5/80).

2.2 In Teilen der Lehre und in der Judikatur ist anerkannt, dass bei einer Konkurrenz von haftungsbegründendem Verhalten und Zufall der Schädiger durch sein rechtswidriges und schuldhaftes Tun, der Geschädigte hingegen durch den Zufall belastet wird. In Analogie zu § 1304 ABGB wird dazu vertreten, dass in solchen Fällen eine Schadensteilung vorzunehmen ist (Karner aaO Rz 5; Reischauer aaO § 1302 Rz 12a; Koziol aaO Rz 5/89; Heinrich, Teilhaftung bei alternativer Kausalität mit Zufall, JBl 2011, 277 [282 ff]; 4 Ob 554/95 = SZ 68/207 mwN ua; RIS-Justiz RS0027286; 6 Ob 2144/96d ua; RS0107245; abl Kletečka, Alternative Verursachungskonkurrenz mit dem Zufall - Die Wahrscheinlichkeit als Haftungsgrund?, JBl 2009, 137 [140]). Ist eine der konkret gefährlichen, potenziellen Ursachen dem Geschädigten zurechenbar, kommt es im Zweifel zu einer gleichteiligen Schadenstragung. Dem Zufall sind die sonstigen in den Bereich des Geschädigten fallenden Ereignisse, wozu nicht nur Eigenverschulden zu zählen ist (6 Ob 2144/96d), gleichzuhalten. Eine Schadensteilung wird daher von Teilen der Lehre auch dann bejaht, wenn den Geschädigten eine Sorgfaltsverletzung in eigenen Angelegenheiten trifft. Der vom Geschädigten zu tragende Anteil ist dabei höher anzusetzen, wenn er selbst sorgfaltswidrig gehandelt hat, als dann, wenn die alternative Ursache ein bloßer Zufall ist (8 Ob 608/92; Koziol aaO Rz 5/89).

2.3 Aufgrund des räumlichen und zeitlichen Zusammenhangs und der jeweiligen konkreten Gefährlichkeit der nicht ummantelten Metallstange bzw des Aufpralls auf der Piste für die beim Kläger eingetretenen Verletzungen ist im vorliegenden Fall jedes Ereignis für sich isoliert betrachtet für den Schadenseintritt in sehr hohem Maße wahrscheinlich, sodass entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts grundsätzlich die Regeln der alternativen Kausalität Platz greifen. Die vom Berufungsgericht gebilligte Feststellung ist daher für sich allein genommen noch keine taugliche Grundlage dafür, die Haftung der Beklagten zur Gänze zu verneinen. Ob die Beklagte nach den Grundsätzen der alternativen Kausalität für die Verletzung des Klägers (teilweise) einstehen muss, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden, weil die Beweisrüge des Klägers zu den örtlichen Verhältnissen am Unfalltag unerledigt blieb.

3.1 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Pistenhalter atypische Gefahren im Bereich der Piste zu sichern, wobei für die Art und den Umfang der Pistensicherungspflicht das Gesamtverhältnis zwischen der Größe und der Wahrscheinlichkeit der atypischen Gefahr sowie ihrer Abwendbarkeit einerseits durch das Gesamtverhalten eines verantwortungsbewussten Benützers der Piste und andererseits durch den Pistenhalter mit nach der Verkehrsauffassung adäquaten Mitteln maßgebend ist (4 Ob 527/89 = ZVR 1989/140 [zust J. Pichler] uva; RIS-Justiz RS0023237 [T1]). Als atypische Gefahren werden Hindernisse eingestuft, die der Schifahrer nicht ohne weiteres erkennen oder die er trotz Erkennbarkeit schwer vermeiden kann (RIS-Justiz RS0023255; RS0023417; Pichler/Holzer, Handbuch des österr Schirechts 34 ff).

3.2 Im Allgemeinen besteht ohne Hinzutreten besonderer Umstände keine Verpflichtung des Pistenhalters, Orientierungs- und Markierungseinrichtungen zu ummanteln, wenn diese klar ersichtlich sind (vgl 4 Ob 527/89; 4 Ob 531/92; 1 Ob 22/04y; 3 Ob 271/07k). Hingegen sind künstlich geschaffene Hindernisse im Bereich der Schiabfahrt, wie etwa Liftstützen, zu sichern, weil sie eine Gefahrenquelle darstellen (Pichler/Holzer aaO 39). Das gilt - je nach Lage - auch für Beschneiungslanzen (Reindl-Stabentheiner-Dittrich, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport - Verhaltenspflichten und Handlungsmöglichkeiten des Seilbahnunternehmers, ZVR 2006/238 II.E.4.). Im Steilhang einer mittelschweren Abfahrt mit einem Gefälle von ca 40 % sind auch die Seitenteile des Sockels einer Liftstütze abzusichern, weil (im Fall eines Sturzes) die Gefahr für den Schifahrer trotz Erkennbarkeit nur schwer vermeidbar ist (3 Ob 136/06f).

3.3 Feste Hindernisse auf der Schipiste bedeuten ungeachtet ihrer Erkennbarkeit gerade für stürzende Schifahrer eine nur schwer abzuwehrende Gefahr. Ihre Absicherung ist daher jedenfalls dort erforderlich, wo mit Stürzen gerechnet werden muss. Stürze von Schifahrern sind nach der Eigenart der Sportausübung grundsätzlich zwar nirgends auszuschließen. Mit ihnen ist aber vermehrt in steilerem Gelände, insbesondere bei - wie festgestellt - harten bis eisigen Pistenverhältnissen, zu rechnen. Anders als im flachen Gelände geht auf steileren Pisten ein Sturz regelmäßig mit einem unkontrollierbaren Abrutschen entlang der Falllinie einher. In einem solchen Fall ist auch eine auf der Schipiste unmittelbar neben einer abgesicherten Beschneiungslanze angebrachte Metallstange einer Orientierungstafel abzusichern, weil mit einer solchen Aufstellung trotz der dadurch bedingten Erkennbarkeit keine bloß unbedeutende Gefahr für einen stürzenden Schifahrer verbunden ist. Davon unterscheiden sich die oben wiedergegebenen Entscheidungen, nach welchen Hinweistafeln nicht abzusichern sind, weil dort die Sicherungspflicht primär unter dem Aspekt der leichten Sichtbarkeit und nicht im Hinblick auf die Geländeverhältnisse beurteilt wurde.

4. Ob die Beklagte unter diesen Gesichtspunkten schuldhaft die ihr nach den Umständen zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen hat, kann noch nicht abschließend beantwortet werden, weil sich das Berufungsgericht mit der vom Kläger zu den Geländeverhältnissen erhobenen Beweisrüge nicht auseinandergesetzt hat. Wenn aufgrund des Gefälles und der Pistenverhältnisse mit Stürzen zu rechnen war, hat die Beklagte ihrer Pistensicherungspflicht allein durch die Absicherung der Beschneiungslanze ohne (Mit-)Ummantelung der unmittelbar daneben aufgestellten Orientierungstafel nicht entsprochen. Die Verpflichtung zur Sicherung der Orientierungstafel bedeutet unter solchen Umständen auch keine Überspannung der Verkehrssicherungspflicht.

5. Der Oberste Gerichtshof erkennt in ständiger Rechtsprechung, dass selbst auf fahrtechnische Fehler zurückzuführende Stürze von Schiläufern noch nicht rechtlich vorwerfbar sind, dem Schifahrer jedoch ein dem Sturz vorausgegangenes vermeidbares Fehlverhalten zur Last fallen kann, das den Sturz herbeigeführt hat und deshalb als einleitende Fahrlässigkeit zu beurteilen ist (5 Ob 182/99x mwN; RIS-Justiz RS0109663; RS0023465). Schifahrer sind grundsätzlich auch zur Beobachtung anderer Pistenbenützer verhalten, um allenfalls die eigene Fahrweise auf die anderer Schifahrer abzustimmen. Allein der Umstand, dass der Kläger den Kopf nach rechts wendete, um seine Frau vor einem Eisbrocken zu warnen, ist (entgegen der Ansicht des Erstgerichts) für sich genommen noch nicht vorwerfbar. Der Sturz des Klägers stellt sich damit als Zufall dar, der von ihm zu vertreten ist. Mit diesem konkurriert ein allfälliges schuldhaftes und rechtswidriges Unterlassen der Beklagten. Nach den eingangs wiedergegebenen Grundsätzen der alternativen Kausalität kommt es daher zu einer gleichteiligen Schadenstragung. Damit steht bereits jetzt fest, dass der Leistungsanspruch des Klägers mit der Hälfte begrenzt ist. Im darüber hinausgehenden Umfang war die Abweisung des Leistungsbegehrens zu bestätigen.

II. b. Zum Feststellungsbegehren:

Der Kläger hat in seiner Berufung die Feststellungen des Erstgerichts zu den (auszuschließenden) Spät- und Dauerfolgen nicht bekämpft. Diese erlauben daher eine endgültige Beurteilung des Feststellungsbegehrens. Fehlt dem Kläger - wie hier - auf Grundlage des unbekämpft gebliebenen Sachverhalts das rechtliche Interesse an der Feststellung, ist das darauf gerichtete Begehren abzuweisen (Nachweise bei Rechberger/Klicka in Rechberger, ZPO³ § 228 Rz 3). Auch insoweit konnte das Berufungsurteil als Teilurteil bestätigt werden.

Im Übrigen war das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und diesem die Erledigung der Beweisrüge des Klägers aufzutragen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf §§ 50 Abs 1, 392 Abs 2 und 52 Abs 2 ZPO.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2011:0010OB00063.11P.0621.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
IAAAD-05804