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OGH 20.05.2014, 4Ob78/14w

OGH 20.05.2014, 4Ob78/14w

Rechtssätze


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Norm
RS0013076
Die Vermengung des Nachlasses mit dem Vermögen des Erben ist keineswegs der einzige Fall der Gefährdung, dem durch Nachlassseparation begegnet werden kann. Eine Gefährdung tatsächlicher Natur, die darin besteht, dass der Erbe den Nachlass und damit den Befriedigungsfonds für die Nachlassforderung schmälern könnte, genügt für den Antrag nach § 812 ABGB.
Norm
RS0013073
Das Recht auf Absonderung des Nachlasses bezweckt nicht nur, das Verlassenschaftsvermögen dem Zugriff der Gläubiger des Erben zu entziehen, sondern es schlechthin gegen alle Gefahren zu sichern, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben.
Norm
RS0013068
Für die subjektive Besorgnis genügt es, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt. Einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es jedoch nicht. Allerdings müssen jene Umstände vom Gläubiger angegeben werden, welche die subjektive Besorgnis des Gläubigers begründen (ebenso schon SZ 18/181).
Norm
RS0013070
Die Nachlassseparation ist nicht an strenge Bedingungen zu knüpfen (so schon: JBl 1978,152; EvBl 1976/137).
Norm
RS0013093
Auch bei einem bloß aus Liegenschaften bestehenden Nachlaß kann die Absonderung stattfinden, weil die vom Gesetz erforderte Vermengung mit dem Vermögen des Erben bei Liegenschaften in dessen Fähigkeit zur freien Verfügung besteht.
Normen
RS0012217
Die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben zählen zu den Passiven der Verlassenschaft und sind bei der Pflichtteilsberechnung zu berücksichtigen. (DREvBl 1940/8).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach M***** A***** M*****, verstorben am *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin DI Dr. J***** M*****, vertreten durch Dr. Christoph Beer, Notar in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 635/13b-54, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zweck der Nachlassabsonderung ist nicht nur die Abwehr von Gefahren, die dem Gläubiger durch Vermengung der Nachlassaktiva mit solchen des Erben drohen; vielmehr soll sie allen Gefahren vorbeugen, die sich aus der tatsächlichen Verfügungsgewalt der Erben ergeben (RIS-Justiz RS0013073; zuletzt etwa 2 Ob 148/10v = SZ 2011/10). Sind solche Gefahren zu besorgen, ist die Absonderung auch dann zu bewilligen, wenn der Nachlass nur aus Liegenschaften besteht RIS-Justiz RS0013093, RS0013076). An die geforderte subjektive Besorgnis ist kein strenger Maßstab anzulegen (RIS-Justiz RS0013070 [insb T2]). Es genügt, dass der Gläubiger Befürchtungen für die Einbringlichkeit seiner Forderung hegt und die diesen Befürchtungen zugrunde liegenden Umstände dartut; einer Bescheinigung der Gefährdung bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0013068). Die Beurteilung dieser Frage begründet wegen ihrer Einzelfallbezogenheit regelmäßig keine Rechtsfrage erheblicher Bedeutung (RIS-Justiz RS0013068 [T17]; 10 Ob 35/13i).

Eine zur Wahrung der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zeigt der Revisionsrekurs nicht auf; sein Vorbringen, dass ein vom Rekursgericht als einer der Gründe für die Separation genannter Antrag auf Ausstellung einer Amtsbestätigung rechtskräftig abgewiesen worden sei, ist eine unbeachtliche Neuerung. Entgegen der im Revisionsrekurs vertretenen Auffassung mindern grundsätzlich auch die Kosten des Rechtsvertreters der mit der Besorgung und Verwaltung des Nachlasses betrauten Erben den Wert der Verlassenschaft (8 Ob 234/67 = SZ 40/122; RIS-Justiz RS0012217).

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0040OB00078.14W.0520.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
UAAAD-66755