OGH vom 17.06.2014, 1Ob89/13i

OGH vom 17.06.2014, 1Ob89/13i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 89/13i, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Abänderung wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinen Rechtsmitteln die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Begründet wurde die Ablehnung unter anderem mit dem Vorwurf, die beteiligten Richter würden „absurde“ Rechtsansichten vertreten. Der Zurückweisung seiner Ablehnung folgte eine Vielzahl weiterer Ablehnungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz. Der Antragsteller lehnte nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergangen war, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Seine Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die seine Ablehnungen jeweils zurückwiesen, verband er mit weiteren Ablehnungen.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 6 Nc 1/13t 3, mit dem es ua die Ablehnung mehrerer Richter dieses Gerichts zurückgewiesen hatte, mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 89/13i, nicht Folge. Der Kläger wurde zum Ersatz der Kosten der zweit und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen verpflichtet. Am bestätigte ein Senatsvorsitzender des Oberlandesgerichts Graz die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses. Die zweit und drittbeklagten Parteien leiteten gegen den Kläger aufgrund des Kostentitels ein Exekutionsverfahren ein. Dieser stellte an das Oberlandesgericht Graz den Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs nach § 7 Abs 3 EO aufzuheben. Das Oberlandesgericht Graz wies diesen Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 22/14p, dem Rekurs des Klägers Folge und hob die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf.

Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 89/13i, im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung.

Rechtliche Beurteilung

Dieser ausdrücklich auf § 73 Abs 1 AußStrG gestützte Antrag ist unzulässig.

Das Ablehnungsverfahren (§§ 21 ff JN) ist ein Zwischenstreit, das grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (hier: Zivilprozess) zu beurteilen ist (vgl 1 Ob 119/98a mwN; zum Rechtsmittelverfahren RIS Justiz RS0006000; 4 Ob 143/10y mwN). Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein außerstreitiges Verfahren, weshalb ein Abänderungsantrag iSd § 73 Abs 1 AußStrG schon deshalb nicht in Betracht kommt. Sowohl ein solcher Antrag als auch eine Wiederaufnahmsklage iSd § 530 Abs 1 ZPO wären nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0120566) zudem kein zulässiges Mittel, um das vom Kläger angestrebte Ziel der Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen.