OGH 27.06.2013, 1Ob89/13i
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden und durch die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 6 Nc 1/13t-3, mit dem die Ablehnung von Richtern des Oberlandesgerichts Graz zurückgewiesen und der Antrag auf Aufhebung von Entscheidungen des Oberlandesgerichts Graz als nichtig abgewiesen wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, den zweit- und drittbeklagten Parteien die mit 4.969,39 EUR (darin enthalten 828,23 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der Kläger macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinem Rechtsmittel die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Diese erklärten sich in ihren Äußerungen für nicht befangen. Nach Zurückweisung der Ablehnung durch den dafür zuständigen Senat beantragte der Kläger, ihm umgehend Kopien der von den abgelehnten Richtern erstatteten Äußerungen zu übermitteln. Der Ablehnungssenat wies diesen Antrag ab. Der Kläger lehnte daraufhin die Mitglieder dieses Ablehnungssenats wiederholt ab. Nach Zurückweisung der Ablehnung und Abweisung seines Antrags auf umgehende Übersendung von Kopien der Stellungnahme der nunmehr abgelehnten Richter lehnte der Kläger in der Folge jeden Richter ab, der an Entscheidungen über eine Ablehnung selbst und/oder die Anträge auf Übermittlung von Kopien der Äußerungen der jeweils abgelehnten Richter im jeweiligen Ablehnungsverfahren befasst war. Am lehnte er sechs Richter des Oberlandesgerichts Graz ab und beantragte die Aufhebung jener Beschlüsse, an deren Erlassung diese abgelehnten Richter beteiligt gewesen seien. Der zuständige Ablehnungssenat des Oberlandesgerichts Graz wies die Ablehnung zurück und den Antrag auf Aufhebung der Entscheidungen als nichtig ab.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs des Klägers ist nach § 24 Abs 2 JN zulässig, er ist aber nicht berechtigt.
1. Ständig wiederholte rechtsmissbräuchlich eingebrachte Ablehnungsanträge müssen nach der ständigen Rechtsprechung nicht Gegenstand einer gerichtlichen Entscheidung werden (RIS-Justiz RS0046015; vgl RS0046011). Auf diese Judikatur hat der erkennende Senat den Kläger bereits im vorangegangenen Ablehnungsverfahren hingewiesen (1 Ob 206/12v). Nach dem bisherigen Verfahrensverlauf lehnte der Antragsteller nach jeder Entscheidung, die nicht seinem Begehren entsprechend ergangen ist, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Dass der Rekurs des Klägers erneut mit der Erklärung, die Richter des in erster Instanz erkennenden Ablehnungssenats abzulehnen, verbunden ist, steht seiner Behandlung durch den Obersten Gerichtshof daher nicht entgegen (1 Ob 206/12v). Da nur die Entscheidung eines rechtskräftig abgelehnten Richters den Nichtigkeitsgrund nach § 477 Abs 1 Z 1 ZPO verwirklicht, und das Oberlandesgericht Graz als Erstgericht in diesem Ablehnungsverfahren die Behandlung des neuerlichen Ablehnungsantrags ablehnte, kann die Entscheidung des Ablehnungssenats nicht nichtig sein (3 Ob 7/03f mwN).
2. Nach § 22 Abs 2 JN hat sich ein Richter zu einem gegen ihn gestellten Ablehnungsantrag zu äußern, was vor Zurückweisung des Ablehnungsantrags vom geschehen ist. Die Forderung des Klägers, abgelehnte Richter müssten sich zu konkret vorgebrachten Ablehnungsgründen äußern und diese nachvollziehbar widerlegen, findet im Gesetz keine Deckung. Judikatur und Lehrmeinungen, die diesen Standpunkt stützen könnten, zitiert der Kläger nicht. Angeblich unzureichend konkrete Äußerungen der abgelehnten Richter können die gerügte Mangelhaftigkeit des Ablehnungsverfahrens daher nicht begründen.
3. Nach der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0006000) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Vorschriften des Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgte (hier Zivilprozess), sofern die §§ 19 bis 25 JN keine Sonderregelungen enthalten. Nach § 520 Abs 2 ZPO ist § 506 Abs 2 ZPO entsprechend anzuwenden, wenn ein Beschluss (wie hier) wegen der ihm zugrunde liegenden unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Rekurs angefochten wird. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung zu § 506 Abs 2 ZPO (RIS-Justiz RS0043603) muss eine Rechtsrüge, um gesetzmäßig ausgeführt zu sein, Darlegungen enthalten, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache durch das Berufungsgericht unrichtig sein soll. Diesen Anforderungen wird die Rechtsrüge des Klägers und Ablehnungswerbers in seinem Rekurs nicht gerecht, weil sie nur auf den kopierten Inhalt des Ablehnungsantrags verweist.
4. Das Ablehnungsverfahren ist ein Zwischenstreit, über dessen Kosten nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (Zivilprozess) unabhängig von dessen Ausgang zu entscheiden ist (RIS-Justiz RS0126588). Der Kläger hat daher den Beklagten die Kosten ihrer Rekursbeantwortungen nach § 41 iVm § 50 ZPO zu ersetzen.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.-Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. H***** F*****, gegen die beklagten Parteien 1. Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, 2. Dr. M***** M*****, und 3. V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Hubert Simon, Rechtsanwalt in Wien, wegen Leistung und Feststellung, über den Antrag der klagenden Partei auf Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 89/13i, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag auf Abänderung wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Antragsteller macht in einem Verfahren vor dem Landesgericht Leoben Amtshaftungsansprüche gegen die Republik Österreich, sonstige Schadenersatzansprüche gegen eine Journalistin und die Inhaberin eines Printmediums sowie Feststellungsansprüche gegen alle beklagten Parteien geltend. Nach Zurück- bzw Abweisung seiner Begehren lehnte er in seinen Rechtsmitteln die Mitglieder des in erster Instanz erkennenden Senats als befangen ab. Begründet wurde die Ablehnung unter anderem mit dem Vorwurf, die beteiligten Richter würden „absurde“ Rechtsansichten vertreten. Der Zurückweisung seiner Ablehnung folgte eine Vielzahl weiterer Ablehnungen von Richtern des Oberlandesgerichts Graz. Der Antragsteller lehnte nahezu nach jeder Entscheidung, die nicht in seinem Sinn oder seinem Rechtsstandpunkt entsprechend ergangen war, sämtliche Mitglieder des jeweils erkennenden Senats ab. Seine Rechtsmittel gegen Beschlüsse, die seine Ablehnungen jeweils zurückwiesen, verband er mit weiteren Ablehnungen.
Der Oberste Gerichtshof gab dem Rekurs des Klägers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz vom , GZ 6 Nc 1/13t-3, mit dem es ua die Ablehnung mehrerer Richter dieses Gerichts zurückgewiesen hatte, mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 89/13i, nicht Folge. Der Kläger wurde zum Ersatz der Kosten der zweit- und drittbeklagten Partei binnen 14 Tagen verpflichtet. Am bestätigte ein Senatsvorsitzender des Oberlandesgerichts Graz die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit dieses Beschlusses. Die zweit- und drittbeklagten Parteien leiteten gegen den Kläger aufgrund des Kostentitels ein Exekutionsverfahren ein. Dieser stellte an das Oberlandesgericht Graz den Antrag, die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des genannten Beschlusses des Obersten Gerichtshofs nach § 7 Abs 3 EO aufzuheben. Das Oberlandesgericht Graz wies diesen Antrag ab. Der Oberste Gerichtshof gab mit Beschluss vom , AZ 1 Ob 22/14p, dem Rekurs des Klägers Folge und hob die Vollstreckbarkeitsbestätigung auf.
Nunmehr stellt der Kläger einen Antrag auf Abänderung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 1 Ob 89/13i, im Sinn einer ersatzlosen Aufhebung.
Rechtliche Beurteilung
Dieser ausdrücklich auf § 73 Abs 1 AußStrG gestützte Antrag ist unzulässig.
Das Ablehnungsverfahren (§§ 21 ff JN) ist ein Zwischenstreit, das grundsätzlich nach den Regeln des Ausgangsverfahrens (hier: Zivilprozess) zu beurteilen ist (vgl 1 Ob 119/98a mwN; zum Rechtsmittelverfahren RIS-Justiz RS0006000; 4 Ob 143/10y mwN). Dabei handelt es sich im vorliegenden Fall nicht um ein außerstreitiges Verfahren, weshalb ein Abänderungsantrag iSd § 73 Abs 1 AußStrG schon deshalb nicht in Betracht kommt. Sowohl ein solcher Antrag als auch eine Wiederaufnahmsklage iSd § 530 Abs 1 ZPO wären nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0120566) zudem kein zulässiges Mittel, um das vom Kläger angestrebte Ziel der Beseitigung der im Ablehnungsverfahren ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidung zu erreichen.
Zusatzinformationen
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
Schlagworte | Gruppe: Amtshaftungsrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2013:0010OB00089.13I.0627.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
EAAAD-66730