OGH vom 30.09.1996, 6Ob7/96

OGH vom 30.09.1996, 6Ob7/96

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kellner, Dr. Schiemer, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der gesellschaftsrechtlichen Angelegenheit der Antragstellerin Inge E*****, Gesellschafterin, ***** vertreten durch Dr. Michael Günther, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin I***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Stossier und Dr. Hans Leitner, Rechtsanwälte in Wels, wegen Bucheinsicht, infolge Revisionsrekurses der Antragsgegnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom , GZ 6 R 177/95 (12 Fr 4115/95a), womit der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom , GZ FN 81148k, 12 Fr 3571/95a, teilweise bestätigt, abgeändert und aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird teilweise Folge gegeben. Der angefochtene Beschluß wird dahin abgeändert, daß er einschließlich des bestätigten und des bereits in Rechtskraft erwachsenen Teiles insgesamt lautet:

"Der Antragsgegnerin wird aufgetragen, der Antragstellerin während der Geschäftsstunden in den Geschäftsräumlichkeiten der Antragsgegnerin nach wenigstens vierzehntägiger Voranmeldung die Einsicht in alle die Zeit ab betreffenden Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstigen Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin sowie ihrer operativen Tochtergesellschaft 'M*****' Bauholding GmbH (FN 119228b des LG Linz) zu gestatten sowie die verlangten Aufklärungen (Auskünfte) die mit der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes zusammenhängen, zu erteilen.

Dieses Recht kann von der Antragstellerin Inge E***** persönlich und/oder durch einen von berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten bevollmächtigten sachverständigen Vertreter (wie Wirtschafts- oder Buchprüfer, Rechtsanwalt) ausgeübt werden.

Das Mehrbegehren, der Antragstellerin unbeschränkte Bucheinsicht und Information auch für die Zeit seit 1986 bis 1992 sowie Bucheinsicht in die Geschäftsunterlagen aller Tochterunternehmen zu gewähren, wird abgewiesen.

Im übrigen, nämlich im Umfang der Abweisung auch des Begehrens der Antragstellerin auf Auskunft und Information über alle Tochterunternehmen der AG wird der Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen."

Text

Begründung:

Die Antragsgegnerin ist zu FN 81148k im Firmenbuch des Landesgerichtes Linz eingetragen. Sie ist die Muttergesellschaft des weitverzweigten M*****-Konzernes, zu dem mehr als zwanzig Gesellschaften mit beschränkter Haftung gehören. Ihre einzige 100 %ige Tochtergesellschaft ist die 1994 zwischengeschaltete "M*****" Bauholding GmbH mit dem Sitz in L***** (FN 119128p), in welche der Gesamtbetrieb der Antragsgegnerin eingegliedert wurde. Damit übernahm diese "Zwischenholding" von der Antragsgegnerin die Rolle der operativen Holding, sie wurde damals ihrerseits Gesellschafterin zahlreicher weiterer Gesellschaften mit beschränkter Haftung des M*****-Konzernes.

Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit 41 Gesellschaftern und einem Stammkapital von 80,000.000 S. Der Geschäftsanteil der Antragstellerin beträgt 1,310.000 S. Die Gesellschaft ist aufsichtsratpflichtig, die Satzung enthält keine Beschränkung des Bucheinsichtsrechtes der Gesellschafter gemäß § 22 Abs 4 (nunmehr § 22 Abs 2) GmbHG.

Die Antragstellerin begehrt uneingeschränkte Einsicht in die Bücher und sonstigen Geschäftsunterlagen, eine Verpflichtung der "betroffenen Personen" zur Information sowie die Aushändigung von schriftlichen Unterlagen, soweit dies von der Antragstellerin oder ihrem Bevollmächtigten verlangt wird.

Die Antragsgegnerin sprach sich zur Gänze gegen das begehrte Einsichts- und Auskunftsrecht aus, das im Gesetz keine Deckung finde. Die Geschäftsführung habe der obligatorisch bestellte Aufsichtsrat zu überwachen. Wegen der wirtschaftlichen Größe des Konzernes und der Zahl der Gesellschafter erscheine es unbillig, jedem Gesellschafter ein Einsichtsrecht zu gewähren, vielmehr sei es naheliegend, auf aktienrechtliche Bestimmungen zurückzugreifen, die kein Einsichtsrecht eines Aktionärs in sämtliche Unterlagen vorsehen. Der Antrag sei rechtsmißbräuchlich gestellt, weil die Antragstellerin ihr Interesse, in Pensionsverträge zwischen der Gesellschaft und den Geschäftsführern einzusehen, nicht dargelegt habe, es müßten ihr daher gesellschaftsfremde Zwecke unterstellt werden. Im übrigen würden dadurch Rechte Dritter beeinträchtigt und das verfassungsmäßig gewährleistete Recht auf Datenschutz verletzt.

Das Erstgericht gab dem Antrag teilweise statt: Es trug der Antragsgegnerin auf, während der Geschäftsstunden in den Geschäftsräumlichkeiten nach wenigstens vierzehntägiger Voranmeldung der Antragstellerin in alle die Zeit ab betreffenden Handelsbücher, Geschäftspapiere und sonstige Geschäftsunterlagen der Antragsgegnerin sowie ihrer operativen Tochtergesellschaft "M*****" Bauholding GesmbH zu gestatten sowie die verlangten Aufklärungen (Auskünfte), die mit der Ausübung des Bucheinsichtsrechtes zusammenhängen, zu erteilen, wobei dieses Recht von der Antragstellerin persönlich oder durch einen, auch mit einem bevollmächtigten sachverständigen Vertreter, der dem Berufsstand der Wirtschafts- oder Buchprüfer angehört, ausgeübt werden kann.

Das Mehrbegehren, die Antragsgegnerin zur Gestattung unbeschränkter Bucheinsicht und Information auch für die Zeit seit 1986 bis 1992 und insgesamt, soweit es sich auf die Geschäftsunterlagen überhaupt aller Tochterunternehmen, deren Organe usw bezieht, wurde abgewiesen.

Das Erstgericht stützte sich in seiner Begründung auf die jüngste Judikatur des erkennenden Senates (6 Ob 17/90 und 6 Ob 18/91), welche das grundsätzlich unbeschränkte Informationsrecht des Gesellschafters bejaht hat. Dieses Informationsrecht stehe auch dem Gesellschafter einer aufsichtsratpflichtigen GesmbH zu und hänge nicht von der Größe der Gesellschaft ab. Die Behauptung der Antragsgegnerin, die Antragstellerin verfolge geschäftsfremde Zwecke, sei unbewiesen geblieben. Die Geheimhaltung aus Gründen des Datenschutzes oder der Schonung der Privatsphäre der im Unternehmen Beschäftigten sei kein taugliches Argument zur Abwehr des Einsichtsrechtes. Das Einsichtsrecht beschränkte das Erstgericht auf die Antragsgegnerin und ihre 100 %ige Tochtergesellschaft und zeitlich auf die letzten beiden Jahre, da eine Ausuferung des individuellen Kontrollrechtes unvertretbar sei. Auf Grund der erforderlichen Sachkenntnis sei die Ausübung des Einsichtsrechtes auf einen von der Antragstellerin bevollmächtigten Wirtschaftsprüfer oder Buchprüfer zu beschränken.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Antragsgegnerin keine Folge, jenem der Antragstellerin jedoch teilweise Folge. Es änderte den erstgerichtlichen Beschluß dahin ab, daß es den stattgebenden Teil dahin erweiterte, daß das Einsichtsrecht von der Antragstellerin persönlich und/oder durch einen von berufswegen zur Verschwiegenheit verpflichteten bevollmächtigten sachverständigen Vertreter (Wirtschafts- oder Buchprüfer, Rechtsanwalt) ausgeübt werden könne. Das vom Erstgericht abgewiesene Mehrbegehren der Antragsgegnerin, unbeschränkte Bucheinsicht und Information auch für die Zeit seit 1986 bis einschließlich 1992 zu gestatten, blieb unangefochten. Im übrigen Umfang, hinsichtlich der Abweisung des Begehrens der Antragstellerin zur Gestattung einer unbeschränkten Bucheinsicht, soweit sich diese auf die Geschäftsunterlagen überhaupt aller Tochterunternehmen, deren Organe usw bezieht, hat das Rekursgericht den Beschluß des Erstgerichtes aufgehoben und diesem die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Das umfassende Informationsrecht des Gesellschafters sei nach der oberstgerichtlichen Rechtsprechung zuzuerkennen. Der Einwand, das Begehren sei rechtsmißbräuchlich, weil dem Ehemann der Antragstellerin ohnedies im begehrten Umfang Einsicht gewährt und Auskunft erteilt worden sei, die angemaßte lückenlose Kontrolle der Geschäftsführung widerspreche der gesetzlichen Struktur einer GesmbH, die Antragstellerin versuche mit ihrem 1,64 %-Anteil unter Gefährdung der Existenz eines Großunternehmens und der dort Beschäftigten rücksichtslos alle formalen Möglichkeiten des Gesetzes auszunützen und eine Sonderstellung zu erreichen, sei nicht berechtigt. Rechtsmißbrauch liege bereits dann vor, wenn zwischen den vom Handelnden verfolgten eigenen Interesse und den beeinträchtigten Interessen des anderen ein krasses Mißverhältnis bestehe. Ein solches Verhalten könnte dann angenommen werden, wenn die Antragstellerin trotz bereits umfassender Befriedigung ihres Informationsrechtes neuerlich Auskunft und Einsicht beantragt hätte. Selbst nach dem Rekursvorbringen, das gegen das Neuerungsverbot verstoße und daher unbeachtlich sei, sei ein konkreter Gefährdungstatbestand jedoch nicht ersichtlich. Die behauptete "Obstruktionsstrategie" des Vertreters der Antragstellerin betreffe nicht das Informationsrecht. Soweit die Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen die Rechtsverhältnisse zwischen der Gesellschaft und ihren Angestellten betreffe, verstoße sie nicht gegen das Datenschutzgesetz. Gemäß § 18 Abs 1 DSG sei die Übermittlung von Daten im Privatbereich unter bestimmten, im Gesetz genannten Voraussetzungen zulässig. Abs 3 leg cit gestatte die Übermittlung, soweit gesetzliche Verpflichtungen zu einer solchen bestehen. Das Informationsrecht des Gesellschafters einer GesmbH erfließe aus dem Gesetz. Gegenstand der Information seien die Angelegenheiten der Gesellschaft. Dazu gehörten unter anderem auch die Gehälter von Organmitgliedern sowie die Organisation und Finanzierung einer betrieblichen Altersversorgung. Die hiezu begehrten Auskünfte der Antragstellerin bildeten daher keinen Verstoß gegen das DSG. Die nur für finanzielle Bereiche geforderte Information widerspreche auch nicht den Bestimmungen des RLG und des ArbVG.

Berechtigt sei der Rekurs der Antragstellerin insoweit, als die Ausübung des Einsichtsrechtes auf einen Wirtschafts- oder Buchprüfer unter Ausklammerung eines Rechtsanwaltes eingeschränkt sei, weil allgemein anerkannt sei, daß der Gesellschafter einen berufsmäßig zur Verschwiegenheit verpflichteten sachverständigen Dritten zur Ausübung des Informationsrechtes beiziehen könne. Angelegenheiten verbundener Unternehmen könnten Angelegenheiten der Gesellschaft sein, das Auskunftsrecht werde in der österreichischen und deutschen Literatur daher nicht nur auf 100 %-ige Tochtergesellschaften, sondern auf abhängige Unternehmen schlechthin insoweit ausgedehnt, als es um Tatsachen gehe, die für die (herrschende) GmbH von Bedeutung seien. Der Gesellschafter der Muttergesellschaft könne nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehren, der Informationspflicht der Gesellschaft sei durch das Erfordernis eines Informationsinteresses Grenzen gesetzt. Maßgeblich sei jeweils die Bedeutung der Information für die Ausübung der Kontrolle und die konkrete Entscheidungsfindung in der eigenen Gesellschaft. Es müsse die Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Der Antragstellerin stehe grundsätzlich auch ein Informationsrecht hinsichtlich von Konzernunternehmen zu, soweit sie mit der Muttergesellschaft im Sinne des § 144 HGB verbunden seien. Das Begehren, ihr ein Einsichtsrecht in sämtliche Unterlagen aller Tochter- und Enkelgesellschaften des Konzerns und ein entsprechendes Auskunftsrecht zu gewähren, gehe zu weit und sei zu unbestimmt. Der allgemein gehaltene Auftrag lasse keine Überprüfung zu, inwieweit die Antragstellerin ein berechtigtes Informationsinteresse habe, weil es sich um für die Muttergesellschaft wesentliche Angelegenheiten handle und inwieweit die Gesellschaft eine Auskunftserteilung verweigern könne, weil bereits gesellschaftsfremde Interessen überwiegend seien oder das Informationsrecht nicht in einer unverhältnismäßigen Weise ausgeübt werden solle. Weil im Außerstreitverfahren fehlerhafte Eingaben mit einer erforderlichen Belehrung zur Verbesserung zurückzustellen seien, sei der Antragstellerin nach Aufhebung der Entscheidung über das Einsichtsrecht in die Unterlagen sämtlicher Tochter- und Enkelgesellschaften Gelegenheit zu geben, ihren Antrag dahin zu konkretisieren, welche bestimmten Informationen sie der Sache nach von welchen konkret bezeichneten, mit der Antragstellerin verbundenen Unternehmen begehre. Hiezu sei das Informationsinteresse schlüssig darzulegen.

Das Rekursgericht sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zu den Rechtsfragen, in welchem Umfang ein Gesellschafter auch ein Informationsrecht hinsichtlich von Tochtergesellschaften habe, eine höchstgerichtliche Rechtsprechung fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Antragsgegnerin ist zulässig und teilweise auch berechtigt.

Der erkennende Senat hat ausgesprochen, daß dem Gesellschafter einer GesmbH zur Unterstützung seiner Leitungs- und Prüfungsrechte, aber auch seiner gesellschaftsrechtlichen Vermögensrechte ein nicht näher zu begründender, alle Geschäftsangelegenheiten umfassender Informationsanspruch gegen die Gesellschaft zusteht. Der Antragsgegnerin ist zwar zuzustimmen, daß das GesmbH-Recht eher auf kleine, personalistische Gesellschaften zugeschnitten ist und für Gesellschaften bei großer Anzahl von Gesellschaftern und hohem Stammkapital nach § 29 Abs 1 GmbHG zwingend ein Aufsichtsrat zu bestellen ist. Durch einen vorhandenen Aufsichtsrat wird aber das Einsichts- und Informationsrecht des einzelnen Gesellschafters nicht eingeschränkt. Der Aufsichtsrat hat die Geschäftsführung zu überwachen und hiezu auch ein Einsichtsrecht in die Bücher und Schriften der Gesellschaft (§ 30 j GmbHG), er hat aber lediglich der Generalversammlung zu berichten (§ 30k GmbHG), zu einer Auskunft an die einzelnen Gesellschafter ist er nicht verpflichtet. Gerade für Minderheitsgesellschafter ist der von der Mehrheit bestellte Aufsichtsrat daher kein Äquivalent für sein persönliches Informationsrecht. So hat der Gesetzgeber in Deutschland, der das Informationsrecht des Gesellschafters im § 51a dGmbHG ausdrücklich geregelt hat, nicht zwischen Gesellschaften mit und ohne Aufsichtsrat differenziert. Den von der Antragsgegnerin geäußerten Befürchtungen, einzelne Gesellschafter könnten ihr Informationsrecht mißbräuchlich verwenden und den Geschäftsbetrieb eines großen Unternehmens praktisch lahmlegen (eine Befürchtung, die sich in Deutschland, wie Luther-Hommelhoff GmbHG Rz 1 zu § 51a ausführen, in der Praxis nicht bestätigt hat), ist entgegenzuhalten, daß der Informationsanspruch, der grundsätzlich alle rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten erfaßt, vom Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beherrscht ist. Die begehrte Information muß nach ihrem Inhalt und nach ihrer Art so bemessen sein, wie dies erforderlich ist, um dem Informationsinteresse zu genügen, denn auch eine Information oder Informationsart, die zur vollständigen Befriedigung des Informationsinteresses an sich erforderlich wäre, kann nicht verlangt werden, wenn die Belastung der Gesellschaft und der Eingriff in ihre Interessen zu dem Informationsinteresse außer Verhältnis steht, wenn die Art und Weise der Geltendmachung also mutwillig und unnötig belastend ist (vgl Karsten Schmidt in Scholz8 Rz 36 und 37 zu § 51a). Da die Antragsgegnerin jede Bucheinsicht grundsätzlich verweigert und der Informationsanspruch in Angelegenheiten der Gesellschaft grundsätzlich umfassend ist, kann von der Antragstellerin auch nicht von vornherein verlangt werden, alle Geschäftsunterlagen zu bezeichnen, in die sie Einsicht nehmen möchte. Dies vor allem, weil sich erst anläßlich der Einsicht weitere berechtigte Informationen ergeben können. Da der Gesellschafter der Gesellschaft gegenüber zur Treue und damit auch zur Geheimhaltung verpflichtet ist, reicht die bloße Besorgnis, er könnte die begehrten Informationen zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden, für die Verweigerung der Information nicht aus; die Gesellschaft muß vielmehr bescheinigen, daß objektive Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung der Gesellschaftsinteressen oder ein drohender Nachteil gegeben sind (vgl Grünwald, Grenzen des allgemeinen Informationsrechtes des GesmbH-Gesellschafters in ecolex 1991, 245; Reich/Rohrwig, Zum Informationsrecht des GesmbH-Gesellschafters in ecolex 1992, 334). Von der Einsicht ausgenommen sind lediglich die persönlichen Unterlagen der Geschäftsführer und Beschäftigten des Unternehmens, nicht aber Unterlagen finanzieller Natur wie die von der Antragstellerin begehrten Unterlagen über Gehälter und Pensionsvereinbarungen, denn diese sind von ausschlaggebender Bedeutung für die geschäftliche Entwicklung des Unternehmens. Schließlich hat der Gesetzgeber im § 22 Abs 2 GmbHG für Gesellschaften mit obligatorischem Aufsichtsrat die Möglichkeit geschaffen, das Einsichtsrecht von Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag zu beschränken oder auszuschließen. Die Antragsgegnerin hat von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht, eine Einschränkung oder nähere Regelung des Einsichtsrechtes ist in der Satzung nicht enthalten.

Berechtigt ist der Revisionsrekurs, soweit er die Zulässigkeit der begehrten Bucheinsicht in die Unterlagen der mit der Antragsgegnerin verbundenen Unternehmen bekämpft. Da Gegenstand des Informationsrechtes die Angelegenheiten der Gesellschaft, alle rechtlichen und gesellschaftlichen Verhältnisse innerhalb der GmbH und gegenüber Dritten ist, können auch Angelegenheiten von Unternehmen, an denen die Gesellschaft beteiligt ist (verbundene Unternehmen) der Informationspflicht unterliegen. Diese ist grundsätzlich zu bejahen, weil das Informationsrecht sonst durch Ausgliederung bisheriger Aktivitäten des Gesellschaftsunternehmens ausgehöhlt werden könnte. Schuldnerin des Informationsanspruches aber ist die GesmbH, nicht das verbundene Unternehmen. Der Gesellschafter kann daher nur Auskunft über das verbundene Unternehmen verlangen, mit Ausnahme einer 100 %-igen Tochtergesellschaft, bei welcher Interessen Dritter nicht berührt werden (6 Ob 18/91), nicht aber Bucheinsicht nehmen. Der erkennende Senat teilt die von Rechtsprechung und Lehre in Deutschland zum Informationsrecht des Gesellschafters hinsichtlich verbundener Unternehmen entwickelten Grundsätze. Danach besteht ein Informationsrecht nur insoweit, als nur die für das herrschende Unternehmen objektiv relevanten Informationen begehrt werden können und das Erfordernis eines Informationsinteresses der Informationspflicht der Gesellschaft Grenzen setzt (Hüfer in Hachenburg8 Rz 23 bis 29 zu § 51 a; Karsten Schmidt aaO Rz 20 zu § 51 a je mwN). Der Gesellschafter hat daher der Gesellschaft gegenüber die über bestimmte verbundene Unternehmen begehrten Auskünfte im einzelnen zu bezeichnen und sein berechtigtes gesellschaftsrechtliches Interesse an der Auskunfterteilung darzulegen.

Soweit die Antragstellerin Einsicht in die Bücher und Geschäftsunterlagen von allen verbundenen Unternehmen der Antragsgegnerin begehrt, war daher in teilweiser Stattgebung des Revisionsrekurses der Antrag abzuweisen, hinsichtlich der auch begehrten Auskünfte ist dem Rekursgericht zuzustimmen, daß der Antragstellerin Gelegenheit zur Verbesserung durch Konkretisierung ihres Antrages und Darlegung ihres Interesses zu geben ist.