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OGH 07.05.2014, 7Ob68/14x

OGH 07.05.2014, 7Ob68/14x

Rechtssätze


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Normen
AußStrG §14 Abs1
AußStrG 2005 §62
ABGB §148
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §189
AußStG 2005 §62 Abs1
ABGB §180 Abs1 idF KindNamRÄG 2013
RS0097114
Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, inwieweit einem Elternteil unter Bedachtnahme auf Persönlichkeit, Eigenschaften und Lebensumstände das Besuchsrecht eingeräumt werden soll, ist grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalles abhängig; es kann ihr deshalb keine Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG zuerkannt werden, wenn nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt werden.
Normen
ABGB §142 Da
ABGB §148 A
ABGB §170a
ABGB §170
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
RS0047754
Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und wird im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechtes das Wohl des Kindes gefährdet.
Normen
ABGB §148 A
AußStrG 2005 §108
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §186
ABGB idF KindNamRÄG 2013 §187
RS0047981
Es ist nicht sinnvoll, einen mündigen Minderjährigen zur Aufnahme des persönlichen Verkehrs zu zwingen, weil dadurch seine ablehnende Haltung noch vertieft und verstärkt würde (so schon 7 Ob 617/87).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr.

 Huber als Vorsitzende und durch die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen W***** S*****, und M***** S*****, beide in Obsorge der Mutter C***** S*****, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger und andere Rechtsanwälte in Wien, Vater DI C***** J*****, vertreten durch Dr. Gabriele Schubert, Rechtsanwältin in Baden, wegen vorläufigen Kontaktsrechts, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Mutter gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 16 R 45/14b-38, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht auf persönlichen Verkehr zwischen Eltern und Kindern ist ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht. Darüber hinaus ist aber ein Mindestmaß persönlicher Beziehungen eines Kindes zu beiden Elternteilen höchst erwünscht und im Dienst der gesunden Entwicklung des Kindes allgemein gefordert. Den Eltern steht das Recht auf persönlichen Verkehr nur insoweit nicht zu, als die Ausübung des Rechts das Wohl des Kindes gefährdet (RIS-Justiz RS0047754) und dies auch durch vorbeugende Maßnahmen (zB Beiziehung einer Pflegerin oder Fürsorgerin) nicht abwendbar ist (RIS-Justiz RS0047754 [T6]). Die gänzliche Unterbindung des persönlichen Kontakts zwischen einem Elternteil und seinem Kind hat die Ausnahme zu sein; jede sich ohne Gefährdung des Kindeswohls bietende Möglichkeit einer Kontaktaufnahme muss genützt werden (RIS-Justiz RS0047754 [T15]). Regelmäßige Besuchskontakte entsprechen in aller Regel auch dem Wohl des Kindes (RIS-Justiz RS0047754 [T25]).

Auf den Willen und die Stellungnahme des noch nicht 10-jährigen unmündigen Minderjährigen kommt es bei der Besuchsrechtsregelung nicht an (RIS-Justiz RS0047981 [T6]). Jüngere Kinder können auch gegen ihren Willen zu einem Besuchsrecht verhalten werden (RIS-Justiz RS0047981 [T7]). Der Umstand, dass ein 10-jähriger Minderjähriger den Besuchskontakten zum Vater eher ablehnend gegenübersteht, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Einschränkung des Besuchsrechts (RIS-Justiz RS0047981 [T8]).

Die Entscheidung, ob und inwieweit einem Elternteil ein Kontaktrecht eingeräumt wird, ist eine solche des Einzelfalls im Sinn des § 62 Abs 1 AußStrG, der keine grundsätzliche Bedeutung zuerkannt werden kann, wenn durch die Entscheidung nicht leitende Grundsätze der Rechtsprechung verletzt wurden (RIS-Justiz RS0097114). Das gilt auch für die Einschränkung, Entziehung und Aussetzung des Kontaktrechts (RIS-Justiz RS0097114 [T6, T8]). Auch die Erlassung einer vorläufigen Maßnahme hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, der keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, es sei denn, dass bei dieser Entscheidung das Wohl der Minderjährigen nicht ausreichend bedacht wurde (RIS-Justiz RS0007101). Dies ist hier nicht der Fall. Die Vorinstanzen gingen im Hinblick darauf, dass bereits längere Zeit kein persönlicher Kontakt zwischen dem Vater und den Kindern stattgefunden hatte, davon aus, dass dem Vater bis zur endgültigen Entscheidung über den Antrag auf Aussetzung zumindest ein begleitetes Kontaktrecht einzuräumen sei, um einer weiteren Entfremdung entgegenzuwirken. In dieser Auffassung ist keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erkennen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2014:0070OB00068.14X.0507.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
PAAAD-66641