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Voraussetzungen für eine grenzüberschreitende Funktionsverlagerung
AStG a.F. § 1 Abs. 3 S. 9; FVerlV a.F. § 1 Abs. 2; KStG § 8 Abs. 3 S. 2
Eine Funktionsverlagerung liegt nicht vor, wenn weder Wirtschaftsgüter noch sonstige Vorteile oder Geschäftschancen übertragen werden noch eine kausale Verknüpfung zwischen der Übertragung von Vorteilen im weitesten Sinne und der Übertragung der Befähigung, eine Funktion auszuüben, besteht.
FG Niedersachsen Urt. - 10 K 310/19 - ECLI:DE:2023:0316.10K310.19.2000
Das Problem: Multinationale Unternehmensgruppen sind aufgrund der sich stetig und zunehmend schneller ändernden Marktgegebenheiten fortlaufend dazu gezwungen, Prozesse und Abläufe innerhalb der Unternehmensgruppe anzupassen. Infolge dieser Anpassungen können sich auch eine veränderte S. 300Zuordnung von Funktionen, materiellen und immateriellen Wirtschaftsgütern sowie eine veränderte Allokation von Chancen und Risiken innerhalb der Unternehmensgruppe ergeben.
Aus steuerlicher Sicht ist jedoch zu beachten, dass eine grenzüberschreitende funktionale Reorganisation der Unternehmensgruppe zu einer Funktionsverlagerungsbesteuerung i.S.d. § 1 Abs. 3 S. 9 AStG a.F. bzw. § 1 Abs. 3b AStG n.F. und damit zu erheblichen Einkünftekorrekturen führen kann. Die Besteuerung einer Funktionsv...