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OGH vom 24.05.2017, 1Ob88/17y

OGH vom 24.05.2017, 1Ob88/17y

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** S***** Bankaktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Ernst Grubeck und Mag. Christoph Danner, Rechtsanwälte in Schärding, gegen die beklagte Partei H***** B*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, wegen 198.098,98 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 29/17y18, mit dem das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 5 Cg 64/16p12, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Klägerin geht wegen ihrer aus vier Kreditverträgen resultierenden Forderungen aufgrund der Sachhaftung einer bestimmten Liegenschaft gegen den Beklagten mit Hypothekarklage vor.

Der Revisionswerber, der sich gegen Klagsstattgebung durch die Vorinstanzen wehrt, lässt bei seinen Ausführungen zur angeblich mangelnden Fälligkeit, weil er nicht entsprechend „§ 13 KSchG nunmehr § 14 VKrG“ qualifiziert gemahnt worden sei, außer Acht, dass der Masseverwalter im Schuldenregulierungsverfahren über sein Vermögen die Forderung(en) der Klägerin in Höhe von 198.098,98 EUR anerkannt hat und eine gesonderte Bestreitung durch ihn selbst damals (ausdrücklich) nicht erfolgt ist. Nun gewährt die im Insolvenzverfahren festgestellte Forderung einem Kläger nicht bloß einen Konkursteilnahmeanspruch (Konecny in Konecny/Schubert, InsG § 109 KO Rz 14), sondern verschafft ihm auch einen Exekutionstitel (§ 61 Satz 1 IO;3 Ob 187/11p). Dies hindert nicht die Geltendmachung der gesicherten Forderung im Wege einer Hypothekarklage, führt aber dazu, dass bindend von Bestand und Fälligkeit dieser Forderung auszugehen ist (§ 60 Abs 2, § 109 IO; vgl RISJustiz RS0041131 [inbes T 6] = 8 Ob 39/14i; RS0064720; Jelinek/Nunner-Krautgasser in Konecny/Schubert, InsG §§ 60, 61 KO Rz 40; vgl im Übrigen zur Beendigung des Kreditvertrags mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens RISJustiz RS0107689; Widhalm-Budak in Konecny/Schubert, InsG § 21 KO Rz 99).

Selbst wenn der Beklagte die Vereinbarung vom , nach der die Klägerin für die Dauer deren Gültigkeit längstens aber bis darauf verzichtet hatte, exekutive Schritte zu setzen, als Konsument abgeschlossen hätte und diese, wie von ihm behauptet, nichtig wäre, änderte gerade ein Wegfall dieser Vereinbarung „wegen Nichtigkeit“ nichts daran, dass schon durch die Konkurseröffnung das Kreditverhältnis beendet wurde und Fälligkeit eingetreten war und die Klägerin mit Hypothekarklage vorgehen konnte. Im Hinblick auf die Feststellungen zur Höhe der aus den vier Kreditverträgen aushaftenden Forderungen, zum Anerkenntnis durch den Masseverwalter und seiner fehlenden eigenen Bestreitung im Insolvenzverfahren bleibt unverständlich, warum der Zuspruch durch die Vorinstanzen bei Annahme der Nichtigkeit dieser Vereinbarung (womit es jedenfalls zu keinem Verzicht auf exekutive Schritte gekommen wäre) verfehlt sein sollte.

In seinen weiteren Ausführungen zu dieser von ihm (vertreten durch seinen nunmehrigen Rechtsvertreter) zwar nach Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens, aber vor der Feststellung der Forderung in der Prüfungstagsatzung abgeschlossenen Vereinbarung, geht der Beklagte unter Heranziehung von § 914 ABGB dann (widersprüchlich zu der Behauptung ihrer angeblichen Nichtigkeit) davon aus, dass mit ihr ein „neues Kreditverhältnis“ begründet worden sei, „da redliche Parteien nur von so einem Verständnis ausgehen können“. Für den Abschluss eines neuen Kreditvertrags bleibt er auf Basis des festgestellten Sachverhalts aber Argumente schuldig. Sogar dann, wenn man – ohne dies (insbesondere in Hinblick auf die hier geltend gemachte und auch in der Vereinbarung angesprochene Sachhaftung) zu prüfen – davon ausginge, es handle sich – wie vom Revisionswerber geäußert – um eine dem Bundesgesetz über Verbraucherkreditverträge und andere Formen der Kreditierung zu Gunsten von Verbrauchern (VerbraucherkreditgesetzVKrG; BGBl I 2010/28 idgF) zu unterstellende Vereinbarung, wäre der Revision kein Erfolg beschieden. Er selbst hebt die Warnfunktion der Mahnung hervor und erläutert, die Mahnung nach „§ 13 KSchG bzw § 14 VKrG“ könne diese Funktion nur dann erfüllen, wenn für den Schuldner erkennbar wäre, wie hoch der Rückstand sei, durch dessen fristgerechte Zahlung er den ihm angedrohten Terminsverlust vermeiden könne. Dazu muss ihm aber vorgehalten werden, dass ein § 14 VKrG zu unterstellender Rückstand (mit einer Rate) iSd VKrG nicht vorgelegen ist. Der Beklagte war vielmehr mit dem vereinbarten Abschluss eines prätorischen Vergleichs (binnen vierzehn Tagen nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und auf Zahlung bei sonstiger Exekution in die Liegenschaftsanteile des Beklagten gerichtet) säumig gewesen. Diese Säumigkeit bewirkte nach der Vereinbarung den so bezeichneten „Terminsverlust“, dh im vorliegenden Fall den Wegfall der Gültigkeit dieser Vereinbarung und damit den Wegfall des ansonsten gewährten Verzichts auf die Setzung exekutiver Schritte vor dem . Die Klägerin hat unbestrittenermaßen auf den eingetretenen „Terminsverlust“ wegen dieser Weigerung des Beklagten noch Monate danach hingewiesen. Dass ihm unklar gewesen wäre, welcher Maßnahmen es bedurft hätte, dies zu verhindern, behauptet der Beklagte auch gar nicht. Seine ohne jede konkrete Substanz gebliebenen Ausführungen, ein Verstoß gegen §§ 6, 7 und 9 VKrG, hätte „schadenersatz und irrtumsrechtliche Ansprüche zur Folge“, die zu einer Klagsabweisung hätten führen müssen, sind schon deshalb unbeachtlich, weil er derartige Ansprüche im gesamten Verfahren nicht eingewandt (und auch gar kein Tatsachensubstrat dazu vorgetragen) hat.

Das Berufungsgericht hat in Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung entschieden, wonach Ansprüche der Absonderungsgläubiger weder durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Zustandekommen eines Sanierungs oder Zahlungsplans berührt werden (9 Ob 17/15p = RISJustiz RS0130517). Auch wenn danach die gesicherten Forderungen bei Bestätigung des Sanierungs oder Zahlungsplans mit dem Wert der Sache begrenzt sind, an der Absonderungsrechte bestehen, und Absonderungsgläubiger das Absonderungsgut freigeben müssen, wenn die gesicherten Forderungen bis zum Wert des Absonderungsguts (Verkehrswert) beglichen wurden, hat der Beklagte letzteres gar nicht behauptet. Mit der bloßen und nicht näher ausgeführten Bemerkung, er habe „auf die Kritik von Widhalm-Budak und Riel hingewiesen“ und der pauschalen Behauptung in der Revision, dass die Ansicht des Berufungsgerichts, es käme auch unter Zugrundelegung dieser Kritik zu keiner Änderung, unrichtig sei, kann er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufwerfen.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00088.17Y.0524.000
Schlagworte:
1 Generalabonnement,18 Konsumentenschutz- und Produkthaftungsrecht

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