OGH vom 18.02.2010, 6Ob7/10p

OGH vom 18.02.2010, 6Ob7/10p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache des minderjährigen E***** S*****, geboren am , über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Kindesmutter E***** S*****, vertreten durch Graf Pitkowitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtsachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 533/09x-S69, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Entscheidung, welchem Elternteil die Kindesobsorge übertragen werden soll, ist eine solche des Einzelfalls, der keine grundsätzliche Bedeutung iSd § 62 AußStrG zukommt, wenn dabei auf das Kindeswohl ausreichend Bedacht genommen wurde (RIS-Justiz RS0115719, RS0007101, RS0114625) und keine Verletzung der leitenden Grundsätze der Rechtsprechung vorliegt (RIS-Justiz RS0115719 [T1]). Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen den ihnen hier zukommenden Beurteilungsspielraum nicht überschritten. Dass der ernsthafte Wunsch eines Minderjährigen, künftig auf Dauer beim anderen Elternteil zu leben, einen wichtigen Grund für einen Obsorgewechsel iSd § 2 176 ABGB darstellen kann, entspricht gesicherter Judikatur (4 Ob 186/01h; 1 Ob 601/95 EFSlg 81.147; 8 Ob 85/07viFamZ 2007/146). Je älter ein bereits einsichts- und urteilsfähiges Kind ist, desto eher ist seinem Wunsch nach einem Obsorgewechsel zu entsprechen ( Beck , Kindschaftsrecht Rz 631; 1 Ob 601/95; 1 Ob 172/01b; 1 Ob 248/06m; 8 Ob 85/07v). Dabei ist jedenfalls ab dem zwölften Lebensjahr von der Urteilsfähigkeit eines Kindes bezüglich einer Obsorgezuteilung auszugehen (vgl Beck aaO Rz 632 aE mwN).

Damit bringt der Revisionsrekurs aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass er spruchgemäß zurückzuweisen war.