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OGH 20.03.2002, 3Ob75/02d

OGH 20.03.2002, 3Ob75/02d

Rechtssätze


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Normen
ABGB §149 Abs1
ABGB idF KindRÄG 2001 §230
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1 A
ABGB idF BGBl. I Nr. 15/2013 §164 Abs1
RS0117512
Mit der mit dem KindRÄG 2001 in § 149 Abs 1 ABGB eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Dabei ist die Schwelle, ab der Kapital angegriffen werden darf, generell nicht allzu hoch anzusetzen; bei besachwalterten Personen (§ 149 Abs 1 ABGB iVm § 282 Abs 1 ABGB) wird sie noch niedriger liegen. Vor allem bei älteren (absehbar irrevisibel besachwalterten) Menschen kann auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen als eine weitere Vermehrung.
Normen
RS0007110
Ob ein Anspruch vermögensrechtlicher Natur ist, ergibt sich aus seinem materiell-rechtlichen Inhalt. Als vermögensrechtliche Ansprüche können jene Ansprüche angesehen werden, die vererblich oder veräußerbar sind; Personenrechte und Familienrechte fallen nicht unter die Vermögensrechte.
Normen
RS0109623
Erhebt in den im § 508 Abs 1 ZPO idF WGN 1997 angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Dies gilt auch, wenn das Rechtsmittel als "außerordentliches" Rechtsmittel bezeichnet wird (vgl § 84 Abs 2 letzter Satz ZPO) und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; auch dieser darf hierüber nur und erst entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt ferner auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht im Sinn des § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Änderung des Ausspruchs des Gerichtes zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist.
Normen
AußStrG 2005 §63
AußStrG idF WGN 1997 §13a Abs1 Z2
AußStrG idF WGN 1997 §14a
AußStrG idF WGN 1997 §16 Abs2 Z2 D
MRG §37 Abs3 Z18a
AußStrG 2005 §59 Abs1 Z2
AußStrG 2005 §69 Abs3
RS0109505
Im Streitwertbereich des § 14a AußStrG sind Rechtsmittel gegen Entscheidungen, gegen die nach dem Ausspruch gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist, nur dem Gericht zweiter Instanz (sofort), nicht aber dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Ist das Erstgericht der Meinung, einer solchen Vorgangsweise stehe das Fehlen des ausdrücklichen Antrags entgegen, das Rekursgericht möge seinen Zulässigkeitsausspruch abändern, und es genüge die im Rechtsmittel ohnehin enthaltene Zulassungsbeschwerde deshalb nicht, weil diese erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist, dann hat es einen - mit Fristsetzung verbundenen - Verbesserungsauftrag zu erteilen.
Norm
RS0012972
Bei der Auslegung des Begriffes "sittliche Pflicht" ist davon auszugehen, dass die Bestimmungen des § 785 ABGB die Gleichstellung aller pflichtteilsberechtigten Kinder bezwecken. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine Schenkung, mit der einer sittlichen Pflicht entsprochen wurde, nur dann anzunehmen, wenn hiezu eine besondere aus den konkreten Umständen des Falles erwachsene, in den Geboten der Sittlichkeit wurzelnde Verpflichtung des Schenkers (Erblassers) bestand. Dies lässt sich nur von Fall zu Fall unter Berücksichtigung der persönlichen Beziehungen zwischen Schenker und Beschenkten, ihres Vermögens und ihrer Lebensstellung entscheiden.
Normen
ABGB §149 Abs1
ABGB idF KindRÄG 2001 §230
ABGB idF KindRÄG 2001 §282 Abs1 A
RS0117513
Geschenke von besachwalterten Personen jedenfalls an in Not geratene Kinder können dem Wohl des Betroffenen als Geschenkgeber dienen und damit sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt werden, soweit weder derzeit noch absehbar zukünftig der angemessene Unterhalt des Betroffenen gefährdet ist.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Friederike W*****, vertreten durch den Sachwalter DSA Bernhard Wiedner, p.A. Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Geschäftsstelle Deutschlandsberg, Deutschlandsberg, Schulgasse 27, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 21/02v-113, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom , GZ 1 R 21/02v-127, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eibiswald vom , GZ 1 P 1969/95a-105, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die Beschlüsse der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass dem Antrag der Betroffenen vom ON 104 auf Freigabe des Betrags von 20.000 S = 1.453,46 EUR zwecks Schenkung an ihren Sohn Oskar W***** stattgegegeben wird.

Die nähere Durchführung obliegt dem Erstgericht.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom wurde der jetzt 57jährigen Betroffenen, die an den Folgen eines 1977 erlittenen Verkehrsunfalls leidet und zwei erwachsene Kinder (Sohn und Tochter) hat, gemäß § 273 Abs 3 Z 3 ABGB ein neuer Sachwalter zur Vertretung vor Ämtern und Behörden und zur Besorgung sämtlicher finanzieller Angelegenheiten einschließlich der Vermögensverwaltung bestellt. Die Betroffene wohnt in einem Zweifamilienhaus und ist Hälfteigentümerin der Liegenschaft, auf der sich das Haus befindet. Sie bezieht eine Witwenrente von 7.083,10 S sowie Pflegegeld der Stufe 2 der PVA der Arbeiter von 8.049,30 S und hat Vermögen im Wert von etwa 406.000 S und noch ausständige Forderungen (aus einem Schuldschein, einem Vergleich sowie Kosten aus diversen Exekutionsverfahren) von insgesamt etwa 440.000 S. Am - zeitlich somit nach Inkrafttreten des Kindschaftsrechts-ÄnderungsG 2001, BGBl I 2000/135 (Art XVIII § 1 Abs 1 KindRÄG 2001) - beantragte der Sachwalter, einen Betrag von 20.000 S = 1.453,46 EUR von einem näher genannten gesperrten Sparbuch der Betroffenen als Geschenk an ihren Sohn freizugeben, weil ihm die Betroffene im Gespräch berichtet habe, ihr Sohn sei in finanziellen Nöten und habe sie gebeten, ihm den genannten Betrag zu schenken. Es sei ihr ein großes Anliegen, ihren Sohn in diesem Umfang finanziell zu unterstützen.

Das Erstgericht wies den Antrag ab, weil das Gesetz die Zuwendung von Vermögen der Betroffenen an eine dritte Person nicht vorsehe. Vielmehr sei das Geld sicher und möglichst fruchtbringend anzulegen und ausschließlich zum Wohl der Betroffenen zu verwenden. Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach nach Aktenrückstellung durch den erkennenden Senat über Antrag gemäß § 14a AußStrG aus, der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG sei zulässig. Ein wesentlicher Grundsatz zur Verwaltung von Mündelvermögen bestehe - neben einer zweckmäßigen nützlichen Verwendung der Gelder für die Betroffene - darin, den Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren. Im vorliegenden Fall diene der auszuzahlende Geldbetrag von 20.000 S zweifellos nicht dem Wohl der Betroffenen, sondern offensichtlich dazu, die Schulden ihres Sohnes abzudecken. Ihre Argumentation, die Geldschenkung würde sich positiv auf ihren Gesundheitszustand auswirken, sei nicht geeignet, die Geldfreigabe zu erwirken, weil das Geld jedenfalls nicht zu ihrem Vorteil verwendet werden solle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Betroffenen ist zulässig und berechtigt. Gemäß § 149 Abs 1 ABGB idFd KindRÄG 2001, welche Bestimmung gemäß § 282 Abs 1 ABGB idFd KindRÄG 2001 auch auf die Rechte und Pflichten des Sachwalters entsprechend anzuwenden ist, haben die Eltern das Vermögen eines minderjährigen Kindes mit der Sorgfalt ordentlicher Eltern zu verwalten. Sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert, haben sie es in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu vermehren ... Mit der mit dem KindRÄG 2001 eingefügten Einschränkung "sofern das Wohl des Kindes nicht anderes erfordert", sollte die Flexibilität der Vermögensverwendung zum Zweck der Befriedigung aktueller Bedürfnisse gesteigert werden. Zur Konkretisierung geben die Materialien (EB RV, 296 BlgNr 21. GP, 77 f) drei Beispiele an: 1. Verwendung von Versicherungs- oder Schadenersatzleistungen, die dem Kind aufgrund eines Verkehrsunfalls zukommen, zur Linderung der Folgen einer aus dem Verkehrsunfall resultierenden Behinderung; 2. Finanzierung besonderer, im Rahmen des Unterhalts nicht gedeckter Ausbildungen (z.B. Studienaufenthalte im Ausland); 3. Anschaffung eines hochwertigen Musikinstruments - insbesondere bei musikalischer Begabung. Zu besachwalterten Personen im Speziellen wird mit diesen Beispielen nicht Stellung bezogen. Der erkennende Senat billigt die Auffassung Fuciks (Die Vermögensverwaltung nach dem KindRÄG 2001 in Ferrari/Hopf, Reform des Kindschaftsrechts [2001] 36 f), die Beispiele zeigten, dass den Gesetzesverfassern keine allzu hohe Schwelle vorgeschwebt sei, ab der Kapital angegriffen werden dürfe. Auf unter Sachwalterschaft stehende Personen umgelegt werde die Schwelle noch niedriger anzusetzen sein. Bei einer besachwalterten Person ist ganz allgemein zu bedenken, dass die Vermögensvermehrung nicht denselben Stellenwert wie bei einem gesunden Kind haben kann. Während man bei Letzterem den Zweck, sein Vermögen so lange zu wahren, bis es selbst darüber verfügen kann - es somit bei Erreichen seiner Volljährigkeit ein möglichst hohes Startkapital zur Verfügung hat - , zwar relativieren, aber sicher nicht wegdiskutieren darf, fällt dieses Anliegen bei einem (absehbar irreversiblen) Sachwalterschaftsfall weg. Hier wird der Grundsatz Bedürfnisbefriedigung vor Vermögensmehrung nicht selten das dem Wohl des Pflegebefohlenen Förderlichste sein. Neben Fucik weist auch Schauer (Rechtssystematische Bemerkungen zum Sachwalterrecht idF KindRÄG 2001 in NZ 2001, 275 ff) zutreffend darauf hin, dass vor allem bei älteren Menschen auch ein vorsichtiger Verbrauch des Vermögens zum Zweck der Bedürfnisbefriedigung dem Wohl des Betroffenen besser dienen kann als eine weitere Vermehrung, wovon letztlich "nur die Erben profitieren". Die Erhaltung und Vermehrung des Vermögens eines Betroffenen ist nicht Selbstzweck, sondern am Wohl und Interesse des Betroffenen zu messen, es soll ihm somit eine möglichst hohe Lebensqualität und Lebensfreude ermöglicht werden. Wendet man den Grundsatz, dass bei einem älteren Pflegebefohlenen ein Verbrauch zur Bedürfnisbefriedigung dessen Wohl - ganz einzelfallbezogen - besser dienen kann als eine bloße weitere Vermehrung des Vermögens, an, stellt sich die weitere Frage, ob auch die Schenkung eines Geldbetrags an einen nahen Angehörigen dem Wohl der Betroffenen dienlich sein kann und daher dem grundsätzlichen Erfordernis, dessen Vermögen in seinem Bestand zu erhalten und nach Möglichkeit zu mehren, vorgeht. Das "Wohl" der Betroffenen ist nach Auffassung des erkennenden Senats nicht allein von einem materiellen Gesichtspunkt aus zu beurteilen, sondern es ist auch auf die Befindlichkeit und den psychischen Zustand des Betroffenen abzustellen. Auch der unbestimmte Gesetzesbegriff des "Kindeswohls" hat mehrere Dimensionen und umfasst das körperliche, geistige und seelische Wohlergehen des Kindes (EFSlg 84.218). Der Ansicht der Vorinstanzen, eine von der Betroffenen gewünschte Schenkung an einen nahen Verwandten (hier: Sohn) könne grundsätzlich nicht geeignet sein, das Wohl der Betroffenen zu fördern, kann demnach nicht beigetreten werden. Die Vorinstanzen verstanden § 230 ABGB so, dass eine ausdrückliche gesetzliche Anordnung über den Verwendungszweck der Mündelgelder vorhanden sein müsse und lehnten die Genehmigung ab, weil keine gesetzliche Bestimmung die ausdrückliche Möglichkeit eröffne, Mündelgelder an Dritte zu verschenken. Das Fehlen einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung ist indes kein Hindernis, kommt es doch nur auf das - auch psychische - Wohl des Betroffenen an. Unter Umständen muss auch das Bedürfnis, einem aus welchen Gründen immer in Not geratenen nahen Angehörigen (hier: Sohn) eine Geldzuwendung schenkungsweise zukommen zu lassen, befriedigt werden können, wenn dies dem Wohl der betroffenen Person zuträglich ist. Gerade bei Konstellationen wie im vorliegenden Fall erscheint es nachvollziehbar und lebensnah, dass die Betroffene als Mutter das dringende Bedürfnis hat, ihrem Sohn in einer finanziellen Notlage zu helfen, und dass die Erfüllung dieses Wunsches voll dem Wohl der Betroffenen zugute kommt. Es darf in diesem Zusammenhang nicht übersehen werden, dass das Gesetz (§ 785 Abs 3 ABGB) sogar ausdrücklich Schenkungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder aus Rücksicht des Anstands kennt, wobei auf den Anlass, das Verhältnis von Geschenkgeber und Geschenknehmer zueinander, ihre Lebensverhältnisse sowie auf die Vermögensverhältnisse der Beteiligten abzustellen ist (RIS-Justiz RS0012972; vgl. auch Umlauft, Anrechnung 2001, 191 ff). Geschenke von besachwalterten Personen jedenfalls an in Not geratene Kinder können dem Wohl des Betroffenen als Geschenkgeber dienen und damit sachwalterschaftsgerichtlich genehmigt werden, soweit weder derzeit noch absehbar zukünftig der angemessene Unterhalt des Betroffenen gefährdet ist. Selbst wenn die hier von der Betroffenen gewünschte Schenkung nicht so weit gehen mag - Feststellungen dazu fehlen ja - , um die Voraussetzungen des § 785 Abs 3 ABGB zu erfüllen, bestehen unter dem allein maßgeblichen Wohl der Betroffenen gegen die Bewilligung derselben keine rechtlichen Bedenken, zumal solche Schenkungen auch unter eigenberechtigten Personen üblich sind und sich auch das nicht unverhältnismäßige Ausmaß der Schenkung (weniger als 1/20 des Vermögens der Betroffenen, ihre noch offenen Forderungen außer acht lassend) sich in bescheidenem Rahmen hält und die sonstige Bedürfnisbefriedigung der Betroffenen durch diese Schenkung nicht als gefährdet beurteilt werden kann.

Demnach ist spruchgemäß zu entscheiden.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Friederike W*****, vertreten durch den Sachwalter Bernhard W*****, pA Verein für Sachwalterschaft und Patientenanwaltschaft, Deutschlandsberg, Schulgasse 27, infolge "außerordentlichen Revisionsrekurses" der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 21/02v-113, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Eibiswald vom , GZ 1 P 1969/95a-105, bestätigt wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Erstgericht wies den Antrag der Betroffenen, von ihrem gesperrten Sparbuch 20.000 S als Geschenk an ihren Sohn O*****, der in finanziellen Nöten sei, freizugeben, ab, "weil das Gesetz die Zuwendung von Vermögen der Betroffenen an dritte Personen nicht vorsehe". Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, "weil der auszuzahlende Geldbetrag zweifellos nicht dem Wohl der Betroffenen diene", und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig sei.

Den gegen die zweitinstanzliche Entscheidung gerichteten und mit dem Fehlen höchstgerichtlicher Rechtsprechung begründeten "außerordentlichen Revisionsrekurs" der Betroffenen legte das Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor.

Rechtliche Beurteilung

Diese Vorgangsweise widerspricht, wie der Oberste Gerichtshof bereits vielfach (etwa 3 Ob 97/00m) ausgesprochen hat, der seit Inkrafttreten der WGN 1997 geltenden Rechtslage.

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF der WGN 1997 BGBl I 1997/140 und BGBl I 2001/98 ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 AußStrG (der nachträglichen Zulassungserklärung) - jedenfalls unzulässig, wenn wie hier der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert - die Versagung des Antrags der Betroffenen über ein Vermögensrecht ist ein vermögensrechtlicher Natur - insgesamt 20.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat.

Unter diesen Voraussetzungen kann aber eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach Zustellung der zweitinstanzlichen Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen, seinen Ausspruch darin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde. Ein solcher Antrag, mit dem zugleich der ordentliche Revisionsrekurs auszuführen ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall hat der Sachwalter für die Betroffene beim Erstgericht das vorliegende Rechtsmittel eingebracht und darin die Rechtsfragen bezeichnet, die für die Zulässigkeit des Rechtsmittels sprechen sollten. Dem Revisionsrekurs fehlt allerdings die ausdrückliche Erklärung, dass der Antrag auf Abänderung des Zulassungsausspruchs durch das Rekursgericht gestellt werde.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage war das Rechtsmittel jedenfalls noch nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen. Eine Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs ist im derzeitigen Verfahrensstadium nicht gegeben. Vielmehr wird das Erstgericht das Rechtsmittel gemäß § 14a Abs 2 AußStrG dem Rekursgericht vorzulegen haben. Ob der Antrag iSd § 14a Abs 1 AußStrG fehlt oder ob das Rechtsmittel einer Verbesserung (durch Nachholung eines derartigen Antrags) bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (so schon 3 Ob 97/00m uva).

Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Erstgericht zurückzustellen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2003:0030OB00075.02D.0226.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
HAAAD-66528