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Nichtberücksichtigung „finaler“ ausländischer Betriebsstättenverluste
DBA GBR 1964 Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 2 Buchst a; EG Art. 43, Art. 48; AEUV Art. 49, Art. 54; GewStG § 7S 1, § 9 Nr. 3; GewStG VZ 2007; KStG § 8 Abs. 1; KStG VZ 2007
Der auf einem DBA (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige („finale“) Verluste nicht gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom – C-538/20, ECLI:EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung des Senatsurteils v. – I R 2/15, BFHE 257, 120 = BStBl. II 2017, 709 = FR 2017, 831 m. Anm. Schlücke = ISR 2017, 277 m. Anm. Spies/Zolles ).
BFH Urt. - I R 35/22 (I R 32/18) - ECLI:DE:BFH:2023:U.220223.IR35.22.0
Hintergrund: Streitgegenständlich war die Behandlung sog. finaler Verluste. Die Verrechenbarkeit von finalen Verlusten der (ausländischen) Betriebsstätte mit Gewinnen des (inländischen) Stammhauses wird durch die Finanzverwaltung regelmäßig ausgeschlossen, wenn die Einkünfte nach einem DBA freizustellen sind (Freistellungsbetriebsstätte).
Im vorliegenden Streitfall handelte es sich bei der Klägerin um e...