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OGH 24.03.2015, 5Ob42/15k

OGH 24.03.2015, 5Ob42/15k

Rechtssätze


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Normen
RS0116132
Ein von den Vorinstanzen wegen hoher Mauerfeuchtigkeit vorgenommener Abschlag vom Richtwertmietzins unterliegt keiner Nachprüfung durch den Obersten Gerichtshof, weil er von den Umständen des Einzelfalles abhängt. Auch die Frage, welcher Zuschlag zum Richtwertmietzins für die "Grünruhelage" einer Wohnung und die Möglichkeit der Gartenbenützung gebührt, ist von den Umständen des Einzelfalles abhängig.
Norm
RS0117881
Mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens ist es unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, da ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen.
Normen
ASVG §251 Abs4
ASVG idF SRÄG 1991 BGBl 1991/157 §253 Abs1
ASVG §500
ASVG §551 Abs10
B-VG Art7
RS0053889
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderlich, die auf den Regelfall abstellt und damit Härten in Einzelfällen nicht ausschließen kann. Wenn daher der Gesetzgeber für die Bemessungsgrundlage begünstigter Zeiten, denen keinerlei Beiträge gegenüberstehen, in erster Linie an den tatsächlichen Arbeitsverdienst anknüpft und nur in jenen Fällen, in denen ein solcher nicht ermittelt werden kann, von Durchschnittssätzen ausgeht, so kann dies im Rahmen des begünstigten Personenkreises nicht als gleichheitswidrig angesehen werden. Der Gesetzgeber bleibt damit durchaus im Rahmen des von ihm gewählten Ordnungsprinzips. Dass sich dieses auf Grund der besonderen Umstände des Einzelfalles, also nur aus Unterschieden im Tatsächlichen, unterschiedlich auswirken kann und muss, liegt auf der Hand und ist verfassungsrechtlich nicht bedenklich.
Normen
RS0069203
Das System der Beschränkung des Privateigentums im MRG ist weder vom normativen Konzept noch von der Wirkung her als materielle Enteignung anzusehen. In diesem Zusammenhang ermöglicht der Grundsatz der Systemkonformität des alten und des neuen Mietrechtes eine Heranziehung der Rechtsprechung zum alten Mietrecht, soweit sich diese auf Rechtseinrichtungen und Rechtsgrundsätze bezieht, die auch vom neuen Mietrecht fortgeführt werden.
Normen
RS0103213
Es bestehen keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit des § 16 Abs 1 Z 1 aF MRG, weil es sich bei der gesetzlichen Beschränkung der Gegenleistung auf ein nach objektiven Kriterien (hier: der in § 16 Abs 1 Z 1 MRG aF genannten) zu ermittelndes Maß um sachlich gerechtfertigte Beschränkungen der Erwerbsfreiheit handelt.
Normen
RS0113014
Der Oberste Gerichtshof hat keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 16 Abs 4 MRG in Verbindung mit § 2 Abs 3 Richtwertgesetz wegen der darin vorkommenden unbestimmten Gesetzesbegriffe ("durchschnittliche Lage" und "die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände"). Es ist Sache der Rechtsprechung, diese unbestimmten Rechtsbegriffe zu konkretisieren.
Normen
RS0038548
Nach der Rechtsprechung des VfGH verletzt das Mietengesetz keine verfassungsrechtlichen Bestimmungen und ist nicht einmal eine Legalenteignung, sondern nur eine Eigentumsbeschränkung; dem durch solche Beschränkungen Betroffenen steht kein Enteignungsentschädigungsanspruch nach den §§ 22 ff EisbEG zu.
Normen
MRG idF 3. WÄG §16 Abs2 Z2
RichtWG §3 Abs4
RS0111188
Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, rechtfertigt die Vereinbarung eines Zuschlages, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (§ 25 MRG) vereinbart ist. Ein Zuschlag ist nur möglich, wenn der fraglichen Wohnung die bezeichneten Einrichtungen zumindest zeitweise zur Verfügung stehen. Verfügt ein Gebäude etwa über Einstell- oder Abstellplätze, die aber vom Mieter der zu beurteilenden Wohnung nicht wenigstens dann benützt werden können, wenn sie gerade frei sind, so rechtfertigt dies bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses für diese Wohnung keinen Zuschlag.
Norm
RS0072903
Unter einer Eigentumsbeschränkung ist die bloße Einschränkung der Befugnis zu verstehen, mit der Sache nach Willkür zu schalten. Entziehung ist dagegen der Entzug der Befugnis, jeden anderen davon auszuschließen, und die daraus folgende Einräumung entsprechender Einwirkungsbefugnisse an andere. Für bloße Eigentumsbeschränkungen als inhaltliche Gestaltung des Rechtes im Verhältnis zum Allgemeininteresse genügt aber nach dem rechtspolitischen Ermessen des Gesetzgebers die Sachlichkeit der Maßnahme, soweit sie nicht den Wesenskern des Rechtes verletzt.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der wohnrechtlichen Außerstreitsache des Antragstellers L***** S*****, vertreten durch Höhne, ln der Maur & Partner, Rechtsanwälte OG in Wien, gegen den Antragsgegner H***** W*****, vertreten durch Mag. Rudolf Siegel, Rechtsanwalt in Wien, wegen §§ 16, 37 Abs 1 Z 8 MRG, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragsgegners gegen den Sachbeschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 304/14s-26, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Zunächst ist es mit der in § 16 Abs 2 MRG geforderten Orientierung an der allgemeinen Verkehrsauffassung und Erfahrung des täglichen Lebens unvereinbar, alle (auch die winzigsten) Ausstattungsdetails gesondert zu bewerten und die so gewonnenen Zuschläge einfach zusammenzuzählen. Geboten ist vielmehr eine Gesamtschau, weil ja auch der Wert einer Wohnung nur insgesamt erfassbar ist bzw erlebt wird. Die Auflistung und Bewertung einzelner Fakten kann nur ein Kontrollinstrument sein; die Justierung im Einzelfall hat nach richterlichem Ermessen zu erfolgen (5 Ob 117/05z wobl 2006/57 = MietSlg 57.302; 5 Ob 296/02v mwN; RIS-Justiz RS0117881; RS0116132).

1.2. Das Vorhandensein von im typischen Althaus üblicherweise fehlenden Räumen, Flächen oder Anlagen, wie etwa Heizung, Lift, Antenne, Garage, Kinderwagen- oder Fahrradabstellraum, kann die Vereinbarung eines Zuschlags rechtfertigen, sofern diese Einrichtungen vom Mieter auch (mit-)benützt werden können und nicht ohnedies ein gesondertes Entgelt für diese Nebenleistungen (§ 25 MRG) vereinbart ist (5 Ob 316/98a wobl 1999/75 = MietSlg 50.334). Bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs 2 MRG wird die Berücksichtigung der „für die Bewertung einer Wohnung bedeutsamen Umstände“ angeordnet. Daraus wird gerade in der vom Antragsgegner für seinen gegenteiligen Standpunkt ins Treffen geführten Entscheidung 5 Ob 316/98a wörtlich abgeleitet: „Grundsätzlich gebäudebezogene Umstände können also nur insoweit zuschlagsbegründend in die Beurteilung einfließen, als sie auch den Wohnwert der konkreten Wohnung positiv mitbeeinflussen“ (vgl auch Prader, MRG4.05 § 16 E122). Es entspricht im Übrigen auch der Ansicht der Lehre, dass Anlagen nur dann einer Zuschlag rechtfertigen, wenn dem Mieter eine konkrete (Mit-)Benützungsmöglichkeit an der Einrichtung zur Verfügung steht (Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht², § 16 MRG Rz 19 mwN).

1.3. Das Rekursgericht ist hier davon ausgegangen, dass die Verwendung eines Lifts durch Bewohner einer Mezzaninwohnung ohne eigenes Kellerabteil nutzlos sei, sich auf den Wohnwert seiner Wohnung nicht positiv auszuwirken vermöge und daher bei der Ermittlung des Richtwertmietzinses nicht zu berücksichtigen sei. Diese Rechtsansicht ist jedenfalls im Rahmen der gebotenen Gesamtbewertung (vgl Punkt 1.1.) nicht als unvertretbar aufzugreifen.

2. Zu verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das MRG und das RichtWG hat der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach Stellung genommen und diese begründet verneint (RIS-Justiz RS0113014; RS0103213; RS0038548; RS0069203; vgl auch RS0053889; RS0072903). Dies gilt namentlich auch für die vom Antragsgegner aufgegriffene 10-jährige Verjährungsfrist des § 16 Abs 8 letzter Satz MRG (5 Ob 38/09p immolex 2009/112 [Limberg] = wobl 2010/28; vgl auch Schinnagl in Illedits/Reich-Rohrwig, Wohnrecht², § 16 MRG Rz 40) und den Befristungsabschlag (5 Ob 125/14i wobl 2014/130 mwN). Da der Antragsgegner insoweit keine neuen Argumente aufzeigt und bereits das Rekursgericht die einschlägige Rechtsprechung detailliert wiedergegeben hat, kann auf diese Ausführungen verwiesen werden, ohne dass es dazu weiterer Ergänzungen bedürfte. Der Anregung des Antragsgegners auf Einleitung eines Gesetzesprüfungsverfahrens ist aus den genannten Gründen ebenfalls nicht zu folgen.

3. Eine erhebliche Rechtsfrage stellt sich insgesamt nicht; vielmehr hält sich die Entscheidung des Rekursgerichts im Rahmen der dargestellten Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs und den wiedergegebenen Lehrmeinungen. Der Revisionsrekurs ist daher unzulässig und zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00042.15K.0324.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
OAAAD-66410