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OGH vom 24.05.2012, 1Ob87/12v

OGH vom 24.05.2012, 1Ob87/12v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** M***** K*****, vertreten durch Dr. Edmund Kitzler und Mag. Martin Wabra, Rechtsanwälte in Gmünd, gegen die beklagte Partei A***** A***** K*****, vertreten durch Dr. Oswin Hochstöger, Rechtsanwalt in Gmünd, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 141/11i 36, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Gmünd vom , GZ 7 C 42/10z 27, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts erstattete der Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren Vorbringen zur Verzeihung. Wenn er in der außerordentlichen Revision argumentiert, dass die Klägerin trotz der von ihm gesetzten Eheverfehlungen die Ehe immer wieder fortgesetzt habe und „bis zuletzt“ sexuelle Kontakte stattgefunden hätten, leitet sich daraus aber kein Verzeihen seiner Eheverfehlungen durch die Klägerin ab. Nach den erstgerichtlichen Feststellungen unterhielten die Parteien bis Mai/Juni 2009 eine sexuelle Beziehung. In der Tatsache des Geschlechtsverkehrs allein kann noch keine Verzeihung erblickt werden. Der Beweis für eine Verzeihung obliegt dem schuldigen Ehegatten (RIS Justiz RS0057022 [T3]; vgl RS0057126). Sonstige Umstände, die auf ein Verzeihen durch die Klägerin hindeuten könnten, wurden vom Beklagten nicht behauptet. Zudem hat er auch danach noch weitere Eheverfehlungen (zB „intensive Beziehung“ zu einer anderen Frau) gesetzt, die zur unheilbaren Zerrüttung der Ehe führten.

Die außerordentliche Revision zeigt insgesamt keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO auf. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).