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OGH vom 25.05.2016, 7Ob66/16f

OGH vom 25.05.2016, 7Ob66/16f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Minderjährigen 1) M***** S*****, geboren am ***** 2010, und 2) M***** S*****, geboren am ***** 2012, Mutter M***** S*****, vertreten durch Dr. Heinrich H. Rösch, Rechtsanwalt in Wien, Vater F***** S*****, vertreten durch Dr. Michael Zerobin, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, wegen Obsorge, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 423/15t 29, womit der Rekurs des Vaters gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 9 Ps 145/15g 20, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Der Revisionsrekurs wendet sich ausschließlich gegen die örtliche Zuständigkeit des Erstgerichts:

Nach § 56 Abs 2 AußStrG (idF BGBl I Nr 111/2003) bildet die örtliche Zuständigkeit für sich allein keinen Aufhebungsgrund; damit wurde die Rechtsprechung zum AußStrG 1854 explizit fortgeschrieben (ErläutRV 224 BlgNR 22. GP 52). Daraus folgt, dass nur eine Anfechtung nach § 57 Z 4 AußStrG wegen eines wesentlichen Verfahrensmangels oder nach § 57 Z 6 AußStrG wegen vergleichbar schwerwiegender Verfahrensverstöße in Betracht kommt; dies ist jedoch nur theoretischer Natur, sodass die örtliche Unzuständigkeit in der Regel sanktionslos bleibt (vgl Kodek in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 56 Rz 14 mwN). Damit macht der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage geltend.

Im Übrigen ist aber noch darauf zu verweisen, dass sich der gewöhnliche Aufenthalt von Minderjährigen, der nach § 109 Abs 1 JN Anknüpfungspunkt für die Zuständigkeit in Obsorgestreitigkeiten ist (vgl auch RIS-Justiz RS0046965), ausschließlich nach tatsächlichen Umständen bestimmt (RIS Justiz RS0046753). Hat sich wie hier die Mutter bereits vor Stellung ihres Obsorgeantrags mit den minderjährigen Kindern an einem Ort mit der Absicht niedergelassen, nicht mehr an den früheren Wohnsitz (Ehewohnung) zurückzukehren und dort zu bleiben, ist auch für die Kinder, deren Pflege und Erziehung ihr ebenso wie dem Vater zukam, eine dauerhafte Beziehung zu ihrem Aufenthalt an diesem Ort hergestellt, die zur Beurteilung als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinn seiner Umschreibung im § 66 Abs 2 JN hinreicht (RIS Justiz RS0046716). Die Vorinstanzen haben im Einklang mit der Judikatur die Zuständigkeit des Erstgerichts bejaht.

2. Soweit in der Eingabe des Kinder und Jugendhilfeträgers vom zudem ein noch offener Antrag nach § 211 ABGB enthalten ist, entspricht dem das Erstgericht mit der (weiteren) Durchführung des Obsorgeverfahrens.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00066.16F.0525.000