OGH vom 20.05.2009, 2Ob81/09i

OGH vom 20.05.2009, 2Ob81/09i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden und durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen Johann d*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Elmar Johann d*****, vertreten durch Frimmel/Anetter Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 5 R 234/08f-76, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Weiz vom , GZ 1 A 53/06b-71, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

1. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

2. Der Antrag des Mag. Karl Günther d*****, des Mario d***** und des Enrico d***** auf Zuspruch der Kosten ihrer Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zu 1.:

Das Rekursgericht berief sich auf jene Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, wonach ein Erbverzicht den Erblasser nicht hindert, den Verzichtenden später trotzdem zu bedenken. Der Erbverzicht berührt nur das Anwartschaftsrecht des Erben auf die Erbschaft, nicht aber seine Erbfähigkeit, weshalb er aufgrund einer späteren letztwilligen Verfügung erben kann (RIS-Justiz RS0012321; Welser in Rummel, ABGB³ § 551 Rz 5).

Im vorliegenden Fall wurde einer der Söhne des Erblassers, der mit dem notariellen Erbverzichtsvertrag vom (auch) auf das testamentarische Erbrecht verzichtet hatte, im Testament vom bedacht. Die vom Erbrecht jenes Sohnes und seiner ebenfalls bedachten Nachkommen aufgrund des späteren Testaments ausgehende Rechtsansicht des Rekursgerichts stimmt nicht nur mit der erörterten Rechtsprechung überein, sondern auch mit der Lehrmeinung Zemens (Zu den Wirkungen des Erbverzichtes auf die Nachkommen, JBl 1990, 500; vgl auch Welser aaO § 551 Rz 1), auf die sich der Rechtsmittelwerber in seinem Revisionsrekurs selbst stützte.

Zu 2.:

Den im Spruch genannten Verfahrensbeteiligten wurde eine Beantwortung des Revisionsrekurses nicht freigestellt. Es steht ihnen daher gemäß der analog anzuwendenden Bestimmung des § 508a Abs 2 letzter Satz ZPO für ihre Revisionsrekursbeantwortung kein Kostenersatzanspruch zu (7 Ob 234/07y; vgl Klicka in Rechberger, AußStrG § 71 Rz 2).