OGH vom 18.04.2001, 7Ob66/01h
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Werner M*****, vertreten durch Dr. Johannes Honsig-Erlenburg, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1.) T. 2.) Franz S*****, und 3.) Ing. Heinz E*****, alle vertreten durch Dr. Anton Waltl u.a. Rechtsanwälte in Zell am See, wegen Feststellung (Streitwert S 150.000,--), über die Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 209/00m-32, womit über Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom , GZ 10 Cg 3/99w-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Kläger die mit S 9.304,65 (darin enthalten S 1.283,40 an deutscher Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die erstbeklagte Partei ist ein österreichischer Verein, dessen
Statuten ua folgende Bestimmungen enthalten:
§ 2
Zweck des Vereines
Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf Gewinn ausgerichtet ist, verfolgt die Zielsetzung, seinen Mitgliedern auf die Dauer von 99 Jahren gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel "N*****" in Z***** zu verschaffen und hierbei seine Mitglieder zu betreuen.
Zu diesem Zweck wird der Verein T.***** durch notariell beurkundeten Vertrag ein erstrangiges grundbücherliches Fruchtgenussrecht an den Hotelappartements des Hotels "N*****" in Z***** erwerben, im Rahmen dieses Fruchtgenussrechtes Ferienwohnrechte im Sinne des § 3 begründen und diese den Mitgliedern zur weiteren Ausübung nach Maßgabe der Club- und Hausordnung im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung stellen. Der Verein wird außerdem alle Hotelappartements nach Maßgabe der ihm zufließenden Mittel erhalten und in Zusammenarbeit mit dem bestehenden Hotelbetrieb verwalten.
§ 3
Ferienwohnrechte, Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ein Ferienwohnrecht ist das Recht, ein bestimmtes Hotelappartement in einer bestimmten mit einer Wochennummer bezeichneten Woche eines jeden Jahres nach der Club- und Hausordnung und Vereinsstatuten zu bewohnen oder bewohnen zu lassen, und zwar auf Dauer des Bestehens der Vereinsmitgliedschaft.
...
7. Nur ordentliche Mitglieder des Vereines sind Inhaber der Ferienwohnrechte.
...
§ 7
Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder,
Ausschluss eines Mitgliedes, Abfindung
1. Die Rechte der ordentlichen Mitglieder sind insbesondere:
a) Stimme und Sitz in der Vereinsversammlung,
...
c) rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte;
...
§ 10
Vereinsversammlung
1. Die Vereinsversammlung (Mitgliederversammlung) ist in den in dieser Satzung bestimmten Fällen einzuberufen sowie dann, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert.
...
8. Die Vereinsversammlung entscheidet über:
a) Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Maßgabe der §§ 11, 15;
b) Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses sowie Beschlussfassung über den Voranschlag;
c) Vereinsauflösung und Liquidation des Vereinsvermögens;
d) die sonstigen in diesem Statut geregelten Fälle.
9. Beschlüsse über Änderung der Statuten und Auflösung des Vereines können nur auf einer eigens hiezu einberufenen Vereinsversammlung gefasst werden. Diese Beschlüsse bedürfen darüber hinaus einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen Stimmen. Solche Beschlüsse dürfen außerdem nur gefasst werden, wenn alle Mitglieder hiezu unter Beifügung des beantragten neuen Statuts bzw unter ausführlicher Darlegung der Gründe und der Anträge geladen werden.
10. Statutenänderungen dürfen Besitz und Nutzung der durch ordentliche Mitglieder erworbenen Ferienwohnrechte nicht weiter beschränken oder erweitern, als dies durch die vorliegende Satzung geschieht.
...
§ 11
Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus mindestens 3 und höchstens 7 Mitgliedern.
...
9. Der Präsident und der Vizepräsident sind jeweils gemeinsam oder zugleich mit einem weiteren Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereiens berechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist Dritten gegenüber unbeschränkt.
...
§ 12
Aufgaben des Vorstandes
1. Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereines mit der Sorgfalt ordentlicher Kaufleute. Er kann Dritte mit Geschäftsführungsmaßnahmen beauftragen.
...
3. Der Vorstand ist zuständig für
...
b) Vorbereitung und Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Vereinsversammlungen
c) Verwaltung des Vereinsvermögens
...
g) alle anderen Geschäfte, die weder kraft Gesetzes, noch nach Statuten einem anderen Organ obliegen.
...
4. Der Präsident ist bei Gefahr in Verzug berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Vereinsversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
Der Zweitbeklagte (als Präsident) und der Drittbeklagte (als Schriftführer) sind Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Partei.
Diese hat - entsprechend § 2 ihrer Statuten - am mit der T.***** KG (im Folgenden nur mehr kurz KG genannt) und der T.*****gesellschaft mbH (im Folgenden kurz GmbH) einen Fruchtgenussvertrag betreffend die im (Wohnungs-)Eigentum der KG und der GmbH stehende Liegenschaft "Hotel N*****" in Z***** abgeschlossen, wobei der erstbeklagten Partei ("Fruchtnießerin") im Punkt II. des Vertrages an den der KG gehörenden Liegenschaftsanteilen (Wohnungen) iSd §§ 509 bis 513 ABGB das Fruchtgenussrecht eingeräumt wurde. Punkt III. des Fruchtgenussvertrages lautet:
Die .... [GmbH] verpflichtet sich hiemit für sich und ihre
Rechtsnachfolger im Eigentum der ihr eigentümlichen ... Anteile...
mit dem damit verbundenen Wohnungseigentum an den Wohnungen ...
gegenüber der ... [KG] als auch dem Verein ... [erstbeklagte Partei],
und zwar zur ungeteilten Hand, in den von dem ... [vom
Wohnungseigentum der GmbH] umfassten Räumen dauerhaft eine gepflegte
Gastronomie zu betreiben und diese auch den Vereinsmitgliedern der
Fruchtnießerin sowie allen sonstigen Gästen der Hotelappartements zur
Verfügung zu stellen. Im Übrigen verpflichtet sich die ... [GmbH]
gegen Kostenerstattung, die Hotelappartements und die
Hotelinfrastruktur mit einem vollen Hotelservice zu bewirtschaften.
... Die ... [GmbH] bestellt die Betriebsverpflichtung im Sinne dieses
Vertragspunktes als Reallast ob den ihr eigentümlichen Anteilen. ...
Gemäß Punkt XVII. des Fruchtgenussvertrages erteilten die Vertragsparteien ua ihre Einwilligung dazu, dass ob den Anteilen der GmbH die Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes zu Gunsten der erstbeklagten Partei eingetragen werde.
Der Kläger unterfertigte am einen Zeichnungsschein (Aufnahmeantrag) der erstbeklagten Partei, im Sinne der Statuten der erstbeklagten Partei als ordentliches Mitglied aufgenommen zu werden und im Aufnahmeantrag näher beschriebene Ferienwohnrechte im Hotel N***** eingeräumt zu erhalten. Der Aufnahmeantrag weist ua folgende Bestimmung auf:
Der Verein als Fruchtgenussberechtigter der Studios/Appartements haftet mir (uns) für die rechtlich ungestörte Nutzung erworbener Ferienwohnrechte nach Maßgabe der Vereinsstatuten. Die Statuten des Vereines sind mir (uns) bekannt und werden von mir (uns) anerkannt.
Der Antrag des Klägers wurde von der erstbeklagten Partei angenommen.
Am wurde über Vermögen der KG und GmbH der Konkurs eröffnet. Im Zuge des Konkursverfahrens wurden die Liegenschaftsanteile der Gesellschaften versteigert und der H***** GmbH zugeschlagen. Diese sperrte das im Eigentum der GmbH gestandene Restaurant samt Nebenräumen (als W 11 bezeichnet) mittels eines Bauzaunes von den übrigen Räumlichkeiten ab. Das Restaurant wurde nicht weiter betrieben und in der Folge an eine V***** GmbH verkauft. Mitglieder der erstbeklagten Partei gründeten die Hotel N*****gesellschaft mbH, welche die übrigen Liegenschaftsanteile von der H***** GmbH kaufte und das Time-Sharing-Objekt seit Dezember 1998 betreibt. Die erstbeklagte Partei hatte die Infrastruktureinrichtungen für den Betrieb der Appartements von der Ersteherin H***** GmbH gepachtet. Die ausständigen Pachtzinse erreichten eine Höhe von ca S 600.000,--. Vor diesem Hintergrund verlangte die Harald Schenzel GmbH erstmals im Sommer 1997 von der erstbeklagten Partei den Verzicht auf die Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes. Sie war nur bereit, den Zutritt zu den für den Betrieb des Objektes erforderlichen Räumlichkeiten wieder zu gestatten, wenn die erstbeklagte Partei auf die Reallast verzichte. Daraufhin unterfertigten am 16./ der Zweitbeklagte als Präsident und der Drittbeklagte als Schriftführer der erstbeklagten Partei eine Löschungserklärung betreffend die Einverleibung der Löschung der Reallast. Die Löschung der Reallast wurde grundbücherlich durchgeführt, ohne dass jemals eine Beschlussfassung der Mitgliederversammlung der erstbeklagten Partei über die Aufgabe der Reallast erfolgt wäre.
In den im Wohnungseigentum der Hotel N*****gesellschaft mbH stehenden Räumlichkeiten wird nunmehr das Restaurant "C*****" betrieben. In einem Umkreis von nicht mehr als 100 m vom Hotel N***** befinden sich sechs Restaurants. In allen Appartements des Time-Sharing-Objekts gibt es eine Kochgelegenheit.
Mit der Behauptung, das ihm von der erstbeklagten Partei eingeräumte Ferienwohnrecht habe auch die Bereitstellung eines gastronomischen Betriebes im Haus Hotel N***** beinhaltet, begehrt der Kläger die Feststellung der Haftung der beklagten Parteien zur ungeteilten Hand für sämtliche ihm künftig entstehenden Schäden aus der Löschung der hinsichtlich W 11 einverleibt gewesenen Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes. Hilfsweise erhebt der Kläger ein Leistungsbegehren über S 150.000,--; so hoch sei der für den Fall eines bereits eingetretenen Wertverlustes entstandene Schaden zu beziffern. Sinn der Reallast sei die Sicherstellung der in einem Vier-Stern-Hotel erforderlichen Versorgung der Gäste im Haus auf Dauer gewesen. Der Zweit- und Drittbeklagte als Vorstandsmitglieder der erstbeklagten Partei hätten die Löschungserklärung betreffend die Reallast rechtswidrig und unter Verstoß gegen die Statuten unterfertigt, da § 10 Abs 10 der Vereinsstatuten eine Beschränkung der Rechte der Mitglieder durch Statutenänderungen, die überdies der Vereinsversammlung vorbehalten seien, ausschließe. Die Verfügung über die Reallast sei nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes gefallen. Das Feststellungsinteresse liege im Wertverlust des Ferienwohnrechtes begründet, falls in Zukunft ein - nicht mehr durch die Reallast gebundener - Eigentümer keinen gastronomischen Betrieb im Hotel führe.
Die beklagten Parteien beantragten die Klage abzuweisen. Die Nutzung des gastronomischen Betriebes sei nicht Gegenstand des vom Kläger erworbenen Ferienwohnrechtes gewesen; dies ergebe sich schon aus der Ausstattung jedes Appartements mit einer Küche. Nach den Vereinsstatuten beschränkten sich die Rechte des Klägers auf die "rechtlich ungestörte Nutzung und den Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte". Da die Reallast nicht in den Vereinsstatuten verankert sei, bedeute deren Aufgabe keine Statutenänderung und daher auch keine Beeinträchtigung der Rechte des Klägers gemäß § 10 Z 10 Vereinsstatut. Die Unterfertigung der Löschungserklärung sei nicht rechtswidrig erfolgt, da es sich um eine gemäß § 12 Abs 3 lit g der Vereinsstatuten in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallende Angelegenheit gehandelt habe. Überdies sei der Zweitbeklagte als Präsident der erstbeklagten Partei gemäß § 12 Z 4 der Vereinsstatuten zur Unterfertigung der Löschungserklärung berechtigt gewesen, um die drohende Gefahr einer Insolvenz der erstbeklagten Partei abzuwenden. Ein Feststellungsinteresse bestehe nicht; der vom Kläger behauptete, in der Wertminderung seines Ferienwohnrechtes gelegene Schaden sei, wenn überhaupt, bereits eingetreten und vom Kläger ja auch schon beziffert worden.
Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren statt. Es beurteilte den von ihm festgestellten, hier im Wesentlichen bereits eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt dahin, der Kläger habe durch die Annahme seines Aufnahmeantrages einerseits Ferienwohnrechte erworben und sei andererseits ordentliches Mitglied der erstbeklagten Partei geworden. Da die Reallast Inhalt des Vertrages des Klägers mit der erstbeklagten Partei geworden sei, habe ein Anspruch des Klägers auf das Bestehen der Reallast bestanden. Ein Verzicht auf die Reallast bedeute einen nachteiligen Eingriff in die satzungsmäßige Struktur der erstbeklagten Partei, da das Vorhandensein eines Gastronomiebetriebes im Objekt definierter satzungsmäßiger Vereinszweck sei. Eine derartige Maßnahme hätte daher einen Beschluss der Mitgliederversammlung erfordert. Der Einwand der Beklagten, der Verzicht auf die Reallast sei zur Abwendung der Insolvenz erforderlich gewesen, schlage nicht durch, da es zu dieser Situation durch das Anwachsen hoher Verbindlichkeiten durch die Inpachtnahme von infrastrukturellen Räumlichkeiten gekommen sei. Es wäre den für die erstbeklagte Partei handelnden Personen oblegen, diesbezüglich rechtzeitig eine definitive Entscheidung der Mitgliederversammlung einzuholen. Es sei nicht hervorgekommen, dass es bei einem derartigen Geschehensablauf zu einem größeren Nachteil für die Vereinsmitglieder gekommen wäre als im Falle der Aufgabe der Reallast. Die Aufgabe der Reallast sei nicht satzungsgemäß gewesen und damit rechtswidrig erfolgt. Die erstbeklagte Partei als Verein, der sich gegenüber den Mitgliedern das Handeln seiner Organe zurechnen lassen müsse, sowie der Zweit- und der Drittbeklagte als für die erstbeklagte Partei handelnde Organe, hafteten dem Kläger daher für die aus der Aufgabe der Reallast resultierenden nachteiligen Folgen. Ein Schadenseintritt in Zukunft infolge des Verzichtes auf die Reallast sei nicht auszuschließen, jedoch noch nicht messbar, da im Time-Sharing-Objekt derzeit ein Restaurant geführt werde. Der Kläger habe somit ein Feststellungsinteresse.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz, wobei es aussprach, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000,--, nicht jedoch S 260.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Das Berufungsgericht führte, soweit noch wesentlich, rechtlich aus:
Bei der vorliegenden vereinsrechtlichen Konstruktion, einer der Hauptformen der Time-Sharing-Modelle, habe der Kläger durch Annahme seines Aufnahmeantrages durch die erstbeklagte Partei nicht bloß das Mitgliedsrecht im Verein, sondern auch das Ferienwohnrecht an einem Studio-Appartement im Hotel N***** erworben. Es liege somit ein gemischter Vertrag vor, der nicht nur den Beitritt zur erstbeklagten Partei, sondern auch andere wesentliche schuldrechtliche Elemente enthalte. Der Zeichnungsschein unterliege im Zusammenhalt mit den individualrechtlichen Satzungsbestimmungen, auf die darin Bezug genommen werde, den Grundsätzen der Vertragsauslegung nach den §§ 914 ff ABGB.
Die Prüfung, ob das Vereinsmitglied ein Recht auf den Bestand der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes für sich in Anspruch nehmen könne, habe bei Punkt III. des Fruchtgenussvertrages anzusetzen. Hierin habe sich die GmbH für sich und ihre Rechtsnachfolger gegenüber der KG und der erstbeklagten Partei verpflichtet, in den im Vertrag näher bezeichneten Räumen dauerhaft eine gepflegte Gastronomie zu betreiben und diese ua den Vereinsmitgliedern der Fruchtnießerin zur Verfügung zu stellen. Weiters habe sich die GmbH im Sinne dieses Vertragspunktes zur Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes verpflichtet. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers sei damit keine Reallast zu Gunsten der Vereinsmitglieder im Sinne eines echten Vertrages zu Gunsten Dritter vereinbart worden. Die Reallast unterliege als dingliches Recht an unbeweglicher Sache dem Eintragungsgrundsatz (§§ 445 ABGB, 4 GBG) und entstehe daher erst mit der bücherlichen Einverleibung. Durch die Einverleibung der Reallast durch die erstbeklagte Partei sei daher ein dingliches Recht ausschließlich zu ihren Gunsten entstanden, allerdings beinhaltend das Recht, von den jeweiligen Liegenschaftseigentümern die Zurverfügung- stellung einer gepflegten Gastronomie an die Vereinsmitglieder zu fordern. Es liege somit ein unechter Vertrag zu Gunsten Dritter vor, auf Grund dessen nur die erstbeklagte Partei berechtigt sei, die Leistung an die Vereinsmitglieder zu fordern. Ob nun beim unechten Vertrag zu Gunsten Dritter der Begünstigte vom Versprechensempfänger verlangen könne, dass dieser die Rechte aus dem Vertrag geltend mache, richte sich wiederum nach dem Rechtsverhältnis zwischen Versprechensempfänger und Begünstigten. Dieses Rechtsverhältnis bestimme sich hier nach dem Zeichnungsschein und nach den hierin enthaltenen, das dem Kläger eingeräumte Recht näher definierenden Verweisen auf den Inhalt der Vereinsstatuten. Der Kläger habe nach dem Inhalt des Zeichnungsscheines ein Ferienwohnrecht im Hotel N***** eingeräumt erhalten, für dessen rechtlich ungestörte Nutzung die erstbeklagte Partei nach Maßgabe der Vereinsstatuten hafte. § 2 der Vereinsstatuten definiere als Vereinszweck, den Mitgliedern für 99 Jahre gesicherte Ferienwohnrechte im Hotel N***** zu verschaffen bzw "im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb" zur Verfügung zu stellen. Unter einem "Hotel" sei nach allgemeinem Sprachgebrauch ein als Gewerbebetrieb geführtes Haus mit bestimmtem Komfort zu verstehen, in dem Gäste für eine bestimmte Zeit wohnen könnten und verpflegt würden. Stelle daher die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an einem Hotelappartement im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb zur Verfügung, so könne das Vereinsmitglied mangels gegenteiliger Erklärungen seines Vertragspartners davon ausgehen, dass die Ausübung des Ferienwohnrechtes auch die Annehmlichkeiten eines Hotelbetriebes, daher auch die Zurverfügungstellung eines gastronomischen Betriebes, beinhalte. Dies umso mehr, als für das Vereinsmitglied aus dem Verweis auf Punkt III. des Fruchtgenussvertrages in der Grundbuchseintragung ersichtlich gewesen sei, dass die zu Gunsten der erstbeklagten Partei einverleibte Reallast sich auf den dauerhaften Betrieb einer gepflegten Gastronomie und deren Zurverfügungstellung an die Vereinsmitglieder beziehe. Soweit die Beklagten hiezu geltend machten, die Wortfolge "... im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb ...", sei dahin zu verstehen, dass schon vor Gründung des Time-Sharings ein Hotelbetrieb N***** bestanden habe, den die Betreibergesellschaft neben dem Time-Sharing weiterführen wollte, soweit unverkaufte Ferienwochen und freie Appartements die Aufnahme normaler Hotelgäste zugelassen hätten, ergebe sich eine derartige bloße Absichtserklärung der erstbeklagten Partei aus § 2 der Vereinsstatuten nicht. Hätte sich die Ausübung des Ferienwohnrechtes tatsächlich nur auf das bloße Bewohnen eines Hotelappartements bezogen, hätte es der zitierten Wortfolge ebensowenig bedurft, wie der Einräumung von Rechten an die erstbeklagte Partei zu Gunsten der Vereinsmitglieder in Punkt III. des Fruchtgenussvertrages. Räume die erstbeklagte Partei den Vereinsmitgliedern ein Ferienwohnrecht an nicht in ihrem Eigentum stehenden Räumlichkeiten für die Dauer von 99 Jahren ein, so ergebe sich eine Verpflichtung zur Sicherstellung der Betriebspflicht im Falle des Eigentümerwechsels schon aus der von der erstbeklagten Partei übernommenen Leistungspflicht. Dass die Vertragspartner dies zum Vertragsgegenstand machten, gehe aus der Übernahme der Haftung für "die rechtlich ungestörte Nutzung" des Ferienwohnrechtes durch die erstbeklagte Partei im Zeichnungsschein, aus der Definition des Vereinszwecks in § 2 der Vereinsstatuten ("Verschaffung von auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechten") und aus der Anführung der Mitgliederrechte in § 7 Z 1 lit c der Vereinsstatuten ("rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz der erworbenen Ferienwohnrechte") hervor. Umfasse aber das dem Kläger eingeräumte Ferienwohnrecht auch einen Anspruch auf Sicherstellung der Führung eines gastronomischen Betriebes gegenüber der erstbeklagten Partei, so ergebe sich hieraus der Anspruch des Klägers gegenüber der erstbeklagten Partei auf Aufrechterhaltung der Reallast. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei nämlich auch die Reallast Gegenstand der den Vereinsmitgliedern ua zu gewährleistenden "Sicherung" gewesen. Die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast greife in die den Vereinsmitgliedern in den Vereinsstatuten eingeräumten Rechte ein und wäre somit - sei es gemäß § 10 Z 1 oder Z 9 der Vereinsstatuten - an die Vereinsversammlung heranzutragen gewesen. Auf die Frage, ob allenfalls § 10 Z 10 der Vereinsstatuten die Erteilung der Zustimmung zur Löschung der Reallast überhaupt ausgeschlossen hätte, müsse daher nicht eingegangen werden. Ein Fall des § 12 Z 4 der Vereinsstatuten sei nicht vorgelegen, da die H***** GmbH bereits im Sommer 1997 erstmals den Verzicht auf die Reallast der Führung des Gastronomiebetriebes gefordert habe, die Löschungserklärung am 16./ unterfertigt und am beim Grundbuchsgericht überreicht worden sei, sodass Gefahr im Verzug die Einberufung einer Vereinsversammlung nicht gehindert hätte. Falle aber die Entscheidung über die Erteilung der Zustimmung zur Einverleibung der Löschung der Reallast nicht in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes, komme es auf die von den Beklagten angeschnittenen Fragen der Zusammensetzung des Vorstandes im Zeitpunkt der Unterfertigung der Löschungserklärung und des Zustandekommens eines wirksamen Vorstandsbeschlusses nicht an. Mangels näherer Konkretisierung des Vorbringens der Beklagten, dass ein Konkurs nur durch die Aufgabe der Reallast habe vermieden werden können und der den Vereinsmitgliedern im Insolvenzfalle drohende Schaden einen allfälligen Wert der Reallast bei weitem kompensiere, lasse sich die Zweckmäßigkeit des Handelns des Zweit- und des Drittbeklagten in Ansehung allfälliger, mit der H***** GmbH getroffener Vereinbarungen nicht überprüfen. Vor allem könne nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass im Falle der Befassung der Vereinsversammlung mit der Frage der wirtschaftlichen Notwendigkeit eines Verzichtes auf die Reallast dem Kläger tatsächlich ein zumindest gleich großer Nachteil erwachsen wäre.
Entgegen der Ansicht der Beklagten habe der Kläger ein Feststellungsinteresse. Ein Interesse an der Feststellungsklage - sogar trotz möglicher Leistungsklage - werde bejaht, wenn das Feststellungsbegehren geeignet sei, über die Rechtsbeziehungen der Parteien ein für allemal Klarheit zu schaffen und einen künftigen Leistungsprozess abzuschneiden. Das Feststellungsinteresse sei regelmäßig zu bejahen, wenn die Möglichkeit offen bleibe, dass das schädigende Ereignis einen künftigen Schadenseintritt verursachen könne. Das Feststellungsbegehren sei nur dann ausgeschlossen, wenn das mögliche Leistungsbegehren alles das biete, was mit der Feststellungsklage angestrebt werde. In diesem Fall stelle die Leistungsklage das geeignetere Rechtschutzinstrument dar. Die Feststellungsklage bleibe aber auch zulässig, wenn das Leistungsbegehren erst teilweise möglich sei. Den Beklagten sei zwar einzuräumen, dass das Ferienwohnrecht bereits jetzt dadurch an Wert verloren haben könne, dass die Betriebsverpflichtung des jeweiligen Liegenschaftseigetümers nicht mehr durch eine Reallast abgesichert sei. Derzeit werde ein gastronomischer Betrieb an die Vereinsmitglieder durch die Hotel *****gesellschaft mbH in deren Räumen zur Verfügung gestellt. Die Einstellung des gastronomischen Betriebes im Falle eines Eigentümerwechsels sei jedoch nicht auszuschließen. Selbst wenn daher der Verzicht auf die Reallast bereits zu einem Wertverlust in gewissem Umfang geführt haben könne, lasse sich der Schaden möglicherweise erst in Zukunft zur Gänze beziffern. Derzeit schöpfe daher eine allenfalls bereits mögliche Leistungsklage den Feststellungsanspruch noch nicht voll aus. Der Wert eines Ferienwohnrechtes orientiere sich durchaus auch am Umfang und an der Effizienz der Sicherung der Verpflichtung zur Führung eines gastronomischen Betriebes im Time-Sharing-Objekt. Die im Falle der Einstellung eines gastronomischen Betriebes gegebene Notwendigkeit, Mahlzeiten außer Haus einzunehmen oder selbst zuzubereiten und die infolge Löschung der Reallast nicht mehr gegebene Möglichkeit der Durchsetzung der Betriebspflicht gegenüber dem jeweiligen Liegenschaftseigentümer bedeute nicht nur den Verlust einer Annehmlichkeit, sondern auch eine Beeinträchtigung der Rechtsstellung des Vereinsmitgliedes und könne einen wertmindernden Faktor darstellen.
Das Erstgericht habe die Rechtssache zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt. Das Teilzeitnutzungsgesetz sei auf den vorliegenden, vor dem abgeschlossenen Vertrag nicht anzuwenden. § 41 IPRG aF, der auf den vorliegenden, vor dem abgeschlossenen Vertrag noch Anwendung finde (§ 50 Abs 2 IPRG), führe mangels entsprechender Behauptungen des Klägers hinsichtlich einer von der erstbeklagten Partei im Aufenthaltsstaat entwickelten Tätigkeit nicht zur Anwendung deutschen Rechts. Die Anwendbarkeit österreichischen Rechts leite sich daher aus § 36 IPRG, aus dem für die Beurteilung der Haftung von Vereinsorganen maßgeblichen § 12 IPRG und aus der in § 13 der Vereinsstatuten getroffenen Rechtswahl für Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten zwischen Verein und Mitgliedern ab.
Die persönliche Haftung der Zweit- und Drittbeklagten lasse sich mangels einer unmittelbaren vertraglichen Beziehung zum Kläger nur durch deliktisches Verhalten begründen, sei es durch Beeinträchtigung absolut geschützter Rechte, sei es durch Verletzung eines Schutzgesetzes iSd § 1311 ABGB oder durch vorsätzlich sittenwidrige Schädigung nach § 1295 Abs 2 ABGB. Selbst wenn die Vereinsstatuten kein Schutzgesetz, sondern nur ein privatautonom geschaffenes Regelwerk darstellten, ergebe sich die Rechtswidrigkeit des Handelns der Zweit- und Drittbeklagten aus der Verletzung eines absoluten Rechtes. Dem Kläger stehe gegenüber der erstbeklagten Partei auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages ein Anspruch auf rechtlich ungestörte Nutzung eines Ferienwohnrechtes zu. Ein Schutz eines Forderungsrechtes gegen Eingriffe Dritter werde insoweit anerkannt, als der Rechtszuständigkeit absolute Wirkung zugesprochen werde. Dies werde in der Literatur auch für das - im vorliegenden Fall allerdings nicht allein beeinträchtigte - Mitgliedsschaftsrecht erwogen. Nach höchstgerichtlicher Judikatur bestehe zudem ein Anspruch des Vereinsmitgliedes auf Wahrung seiner Mitgliedsrechte bei sonstiger Schadenersatzpflicht. Beeinträchtigten daher Vereinsorgane Forderungsrechte des Vereinsmitgliedes gegenüber dem Verein, in dem sie die in der Satzung festgelegte Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Vereinsversammlung und Vorstand verletzten, handelten sie rechtswidrig. Das Verschulden des Zweit- und des Drittbeklagten liege in der Unterlassung einer auf alle Gesichtspunkte der vertraglichen Konstruktion im Einzelnen Bedacht nehmenden Prüfung ihrer Kompetenz als Vorstandsmitglieder vor Unterfertigung und Weitergabe der Löschungserklärung. Der Vereinsvorstand sei im privatrechtlichen Verhältnis zum Kläger einem Erfüllungsgehilfen gleichgestellt, dessen sich die erstbeklagte Partei zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Verschaffung eines auf die Dauer von 99 Jahren gesicherten Ferienwohnrechtes bedient habe. Die erstbeklagte Partei habe sich das Verschulden ihrer Organe zurechnen zu lassen.
Zur Begründung der Zulassung der ordentlichen Revision führte das Berufungsgericht aus, zum einen habe die Auslegung des Zeichnungsscheines über den vorliegenden Einzelfall hinaus Bedeutung für die Rechtsposition der Vereinsmitglieder, zum anderen komme der Frage, ob Satzungsbestimmungen, soweit hierauf in einer privatrechtlichen Vereinbarung (Zeichnungsschein) Bezug genommen werde, nach den §§ 914 ff ABGB auszulegen seien, erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zu.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision der Beklagten ist zulässig, da die gegenständlich auszulegenden Vertragsbestimmungen und Satzungen im Hinblick darauf, dass sie für zahlreiche weitere Vereinsmitglieder Geltung haben (die Beklagten sprechen davon, dass hunderte Ferienwohnrechte zu denselben Bedingungen an eine Vielzahl von Vereinsmitgliedern vergeben wurden), über den vorliegenden Rechtsfall hinaus von Bedeutung sein können (vgl 6 Ob 1515/84 = RIS-Justiz RS0044358 hinsichtlich einer auszulegenden AGB-Bestimmung); das Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt.
Da der erkennende Senat die Revisionsausführungen für nicht stichhältig, die damit bekämpften Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteiles hingegen in allen entscheidungsrelevanten Punkten für zutreffend erachtet, reicht es aus, auf deren Richtigkeit hinzuweisen und sie - bezugnehmend auf die Ausführungen der Revision - wie folgt zu ergänzen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO):
Vorweg ist festzuhalten, dass auf den vorliegenden Rechtsfall aus den vom Berufungsgericht angestellten zutreffenden Erwägungen
österreichisches Recht anzuwenden ist (vgl eingehend 1 Ob 176/98h =
immolex 1998/214 = WoBl 1999, 123 = MietSlg L/36). Ein Vorbringen in Richtung des Vorliegens eines Verbrauchervertrages iSd grundsätzlich hier noch anwendbaren § 41 IPRG wurde, wie schon das Berufungsgericht angemerkt hat, nicht erstattet (vgl 2 Ob 99/97s = RdW 2000/12).
Beim sogenannten Time-Sharing von Ferienwohnungen wird das Recht erworben, alljährlich für einen zuvor vereinbarten Zeitraum eine Ferienwohnung einer bestimmten oder einer gleichwertigen Anlage ausschließlich und uneingeschränkt zu nutzen. Dieses Ziel kann auf verschiedenen Wegen erreicht werden. Die Hauptformen der Time-Sharing-Modelle basieren auf den Rechtsformen der AG, der GmbH und des Vereines. Bei der vereinsrechtlichen Konstruktion erwirbt der Verein ein dingliches Recht - gewöhnlich ein Fruchtgenussrecht - an den Ferienwohnungen, die den Vereinsmitgliedern jährlich für eine im Voraus bestimmte Zeit zur Verfügung gestellt werden. Die Mitglieder zahlen einen einmaligen Betrag für den Erwerb der Mitgliedschaft und damit des Ferienwohnrechts. Daneben wird jährlich ein bestimmter Betrag für die laufenden Erhaltungs- und Verwaltungskosten eingehoben (SZ 70/45; 7 Ob 120/98t; 1 Ob 176/98h; 2 Ob 99/97s; Vilotti, Time-Sharing von Ferienwohnungen in Österreich, WoBl 1990, 149 [151]).
Im vorliegenden Fall wurde die Vereinsvariante gewählt und der erstbeklagten Partei ein Fruchtgenussrecht eingeräumt. Der Fruchtnießer hat gemäß § 509 ABGB das dingliche Recht, eine fremde Sache ohne jede Einschränkung, aber unter Schonung der Substanz zu gebrauchen (Hofmann in Rummel3 Rz 1 zu § 509 ABGB; Koziol/Welser I11, 379). Wie der Oberste Gerichtshof in 2 Ob 99/97s (= RdW 2000/12) ausgeführt hat, können Dienstbarkeiten zwar grundsätzlich gemäß § 485 ABGB nicht übertragen werden (JBl 1985, 32), der Fruchtnießer hat jedoch das Recht, die Sache in Bestand zu geben, sie also zu vermieten oder zu verpachten (JBl 1989, 442; Koziol/Welser aaO, 380). Zudem ist anerkannt, dass der Fruchtnießer das dingliche Recht selbst, auch teilweise (7 Ob 513/85), zumindest der Ausübung nach, einem anderen überlassen kann (SZ 23/280; EvBl 1965/95; NZ 1992, 155 ua).
Den zentralen Streitpunkt des vorliegenden Rechtsstreits bildet nun, ob den Mitgliedern der erstbeklagten Partei, insbesondere dem Kläger, zufolge Überlassung - der Ausübung nach - des der erstbeklagten Partei eingeräumten Fruchtgenussrechtes auch ein Anspruch auf grundbücherliche Sicherung durch Einverleibung der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes (die Zulässigkeit der Intabulierung einer derartigen Reallast wurde von niemandem angezweifelt und ist im Hinblick auf § 10 Abs 1 TNG wohl ohne weiteres zu bejahen) in bestimmten Räumlichkeiten des Hotels N***** zukommt. Die Vorinstanzen haben einen solchen Anspruch des Klägers (der als Erwerber eines sog. Ferienwohnrechtes ein veräußerliches Teilzeitnutzungsrecht hinsichtlich eines bestimmten Appartements des Hotels N***** hat) bejaht. Das Berufungsgericht hat diesen Anspruch aus dem Zeichnungsschein (den von der erstbeklagten Partei angenommenen Aufnahmeantrag des Klägers) im Zusammenhalt mit den Vereinsstatuten der erstbeklagten Partei und den von dieser mit den damaligen Eigentümern des Hotels N***** abgeschlossenen Fruchtnießungsvertrages sowie der auf diesem Vertrag basierenden Grundbuchseintragung hergeleitet. Die Revisionswerber wenden dagegen im Wesentlichen ein, die vom Kläger auf Grund seiner Vereinsmitgliedschaft erworbenen Ferienwohnrechte, deren rechtlich ungestörte Nutzung und Besitz in § 7.1 lit c der Vereinsstatuten zugesichert werde, würden in § 3. 1 der Statuten definiert. Maßgeblich sei danach nur das Bewohnen oder Bewohnenlassen eines bestimmten Appartements in einer bestimmten Kalenderwoche, nicht aber das Bestehen eines Gastronomiebetriebes im Hause. Nach dem Wortlaut der maßgeblichen Passagen des Zeichnungsscheines und der Statuten müsse davon ausgegangen werden, dass ein Vereinsmitglied keinen Anspruch auf das Bestehen eines Gastronomiebetriebes im Hause, umso weniger auf den Bestand einer Reallast habe, die einen Dritten zum Betrieb einer solchen Gastronomie zwinge.
Dieser sich allein auf die Interpretation des Begriffes Ferienwohnrecht in § 3.1 der Vereinsstatuten beschränkenden Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Zutreffend hat das Berufungsgericht, da der Zeichnungsschein auf die Statuten insgesamt verweist ("nach Maßgabe der Vereinsstatuten"), eine solche isolierte Betrachtungsweise abgelehnt und hat daher auch auf die in § 2 der Statuten normierten Vereinszwecke Bedacht genommen. Die dort enthaltene Bestimmung, dass den Vereinsmitgliedern im Rahmen des von der erstbeklagten Partei zu erwerbenden Fruchtgenussrechtes Ferienwohnrechte iSd § 3 zu begründen und diese den Mitgliedern zur weiteren Ausübung "im Rahmen mit dem bestehenden Hotelbetrieb" zur Verfügung zu stellen seien, kann mit dem Berufungsgericht nur dahin interpretiert werden, dass die Ferienwohnrechte auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme eines Hotelbetriebes und daher auch die Zurverfügungstellung einer Hotelgastronomie zum Inhalt haben.
Dabei kommt es hier nicht darauf an, nach welchen Regeln die Auslegung der Vereinsstatuten vorgenommen wird - nach den Grundsätzen der §§ 6 ff ABGB (wie dies der ständigen oberstgerichtlichen Rechtsprechung [RIS-Justiz RS0008813] entspricht) oder wie beim "gewöhnlichen Rechtsgeschäft nach §§ 914 ABGB (wie dies das Berufungsgericht mit der Einschränkung auf "individualrechtliche" Satzungsbestimmungen unter Hinweis auf Niederberger, der Verein als Geschäftspartner seiner Mitglieder 93 f, angenommen hat) oder "doch objektiv, rein an der Urkunde orientiert mit schuldrechtlicher Innenbindung" (vgl Rummel, Privates Vereinsrecht im Konflikt zwischen Autonomie und rechtlicher Kontrolle in FS Strasser 819 f) -: Mangels auch nur der Behauptung irgendwelcher subjektiv-historischer Aspekte (wie Gründerwille, "Observanz", also bisheriger Übung udgl) kann im vorliegenden Fall nur eine objektiv-teleologische Betrachtungsweise vorgenommen und daher nur zu dem vom Berufungsgericht erzielten Auslegungsergebnis gelangt werden. Die in diesem Zusammenhang vom Berufungsgericht iSd § 502 Abs 1 ZPO als erheblich angesehene Frage, wie Vereinsstatuten auszulegen seien bzw ob die dazu geäußerte Ansicht des Berufungsgerichtes von gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur abweiche, stellt sich also gar nicht.
Das erzielte Auslegungsergebnis wird - wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend betont - durch den in der in Rede stehenden Grundbuchseintragung enthaltenen Hinweis auf Punkt III. des Fruchtgenussvertrages noch wesentlich unterstützt.
Es ist daher ebenso zu billigen wie die Ausführungen der Berufungsinstanz, wonach die betreffende Vereinbarung in Punkt III. des Fruchtgenussvertrages einen unechten Vertrag zu Gunsten Dritter, nämlich der Vereinsmitglieder darstellen (vgl RIS-Justiz RS0017153). Auch dem vermögen die Revisionswerber mit der bloßen Behauptung, der Fruchtgenussvertrag sei nicht Gegenstand des Vertragsverhältnisses zwischen Kläger und erstbeklagter Partei geworden, nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Auch der Einwand der Beklagten, ein Verstoß gegen § 10 Punkt 1. oder 9. der Statuten würde grundsätzlich nur den Verein (also die erstbeklagte Partei) selbst tangieren, ein einzelnes Vereinsmitglied wäre auch dann nur klagslegitimiert, wenn seine in § 3 der Statuten definierten Ferienwohnrechte tangiert wären, verfängt aus den dargestellten Gründen nicht. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung 2 Ob 569/95 = JBl 1998, 123 = RIS-Justiz RS0108196) ausgesprochen hat, haben die Mitglieder eines Vereines ein Recht darauf, dass ihre Mitgliedschaftsrechte nicht verletzt werden. Geschieht dies, so begründet dies - ähnlich der positiven Vertragsverletzung - Schadenersatzpflichten des Vereins gegenüber seinen Mitgliedern.
Die Rechtsansicht der zweiten Instanz, der gegenständliche Verzicht
auf die Reallast wäre - wenn (im Hinblick auf Art 10 Punkt 10. der
Statuten) überhaupt - nur durch die Vereinsversammlung zu beschließen
gewesen und sei daher nicht in die Kompetenz des Vorstandes gefallen,
begegnet in Ansehung der §§ 10 und 12 der Vereinsstatuten keinen
Bedenken. Damit muss aber der Einwand der Revisionswerber, das
Berufungsgericht hätte Feststellungen zur Beschlussfähigkeit des
Vorstandes etc zu treffen gehabt, ins Leere gehen. Zu beachten ist in
diesem Zusammenhang, dass bei dem vorliegenden
Time-Sharing-Vereinsmodell das Vereinsmitglied (der
Teilzeitnutzungsberechtigte) über einen langen Zeitraum gebunden ist
und keine durch Vereinbarung zugebilligte Möglichkeit zur
Vertragsauflösung während der vereinbarten Laufzeit des
Rechtsverhältnisses hat, sondern sich der Vereinsmitgliedschaft
(außer durch außerordentliche Kündigung aus "wichtigem Grund" - vgl 1
Ob 176/98h) nur durch Veräußerung des Teilzeitnutzungsrechtes
entledigen kann (vgl 1 Ob 176/98h mit Hinweis auf Tönnes, Zivilrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten bei Ferienwohnrechten, RIW 1996, 124 [127 ff]). Das Vereinsmitglied - hier der Kläger - kann lediglich in bestimmten Fragen im Wege der Vereinsversammlung Einfluss auf die Willensbildung des Vereines nehmen. Dem Kläger im vorliegenden Fall diese Möglichkeit hinsichtlich der Frage der Aufgabe der Reallast genommen und darüber nur im Vorstand (und wäre es auch in gültiger Zusammensetzung) entschieden zu haben, stellt daher ein rechtswidriges Vorgehen des Zweit- und Drittbeklagten dar. Der Einwand der Revisionswerber, auch eine Vereinsversammlung hätte das Problem des Klägers nicht gelöst, weil er überstimmt worden oder ohne Aufgabe der Reallast ein Insovenzverfahren gegen den Verein eingeleitet worden wäre, ist als reine, durch die Feststellungen des Erstgerichtes nicht gedeckte, Spekulation nicht beachtlich.
Dass die Aufgabe der Reallast der Führung eines Gastronomiebetriebes dem Kläger als Inhaber eines Ferienwohnrechtes bzw Teilzeitnutzungsberechtigten schädlich sein kann, ist nicht zu bestreiten. Dass sich derzeit nicht weniger als sechs Restaurants in nächster Umgebung des Hotels N***** befinden, ändert daran nichts, dass ein - nach Punkt III. des Fruchtgenussvertrages vereinbarter "gepflegter" - Gastronomiebetrieb im Hause selbst doch einen gewissen Wertfaktor darstellt; insbesondere ist dabei an die Möglichkeit der Veräußerung des Teilnutzungsrechtes an gehbehinderte Personen udgl zu denken. Das Feststellungsinteresse des Klägers wäre daher nur dann zu verneinen, wenn eine solche Wertminderung - wie die Revisionswerber zu Unrecht meinen - ausgeschlossen werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0038865: RS0039018 mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Zur von den Beklagten auch in der Revision wiederum aufgeworfenen Frage der Berechtigung des gegenständlichen Feststellungsbegehrens im Hinblick auf eine bereits mögliche Leistungsklage genügt es darauf hinzuweisen, dass die betreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes gesicherter oberstgerichtlicher Judikatur folgen (RIS-Justiz RS0038908; RS0039021, jeweils mit zahlreichen Entscheidungsnachweisen).
Da sich die angefochtene Entscheidung sohin frei von Rechtsirrtum erweist, muss die Revision erfolglos bleiben.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Leistungen eines österreichischen Rechtsanwalts für ausländische Klienten unterliegen der Umsatzsteuerregelung des Empfängerlandes (also des Landes, in dem der Klient als Empfänger der Rechtsanwaltsleistung wohnt bzw seinen Sitz hat) und nicht der österreichischen Umsatzsteuer (sog. Empfängerlandprinzip; vgl Dorda, Was bringt das UStG 1994 für den Rechtsanwalt in AnwBl 1995, 967 [968, 971]; Benn-Ibler, Zum UStG 1994 in AnwBl 1995, 226 [230]. Dem Kläger ist daher nur die deutsche Umsatzsteuer zu ersetzen, deren hier anzuwendender Normalsteuersatz seit 1998 16 % beträgt (vgl 7 Ob 38/01s).