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OGH vom 08.05.2013, 6Ob67/13s

OGH vom 08.05.2013, 6Ob67/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei S*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagten Parteien und Gegner der gefährdeten Partei 1.) Mag. J***** G*****, 2.) K*****, beide vertreten durch Dr. Johannes Hübner und Dr. Gerhard Steiner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerrufs (Streitwert im Provisorialverfahren 19.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 8/13b 8, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist bei Klagen auf Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, denen in der Regel in Geld bewertbare Interessen zugrundeliegen, eine Bewertung durch den Kläger vorzunehmen (6 Ob 145/12k).

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, nicht jedoch 30.000 EUR übersteigt. Über den von der klagenden und gefährdeten Partei zutreffend gestellten Antrag nach § 508 ZPO iVm §§ 78, 402 EO auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruchs hat das Rekursgericht nicht entschieden. Das Erstgericht wird daher zunächst den Akt dem Rekursgericht vorzulegen haben, damit dieses eine Entscheidung nach § 508 ZPO iVm §§ 78, 402 EO treffen kann.

Fundstelle(n):
DAAAD-66123