OGH 07.06.2005, 5Ob41/05y
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Winfried B*****, 2) Melanie B*****, beide vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, und die „mitbeteiligte Partei" Carola S*****, wegen „§§ 29, 30 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 3 und 5 WEG", über den Revisionsrekurs (richtig: den Rekurs) der Antragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 39 R 227/04b-14, mit welchem der Sachbeschluss des Bezirksgerichts Döbling vom , GZ 30 Msch 4/04m-8, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Sachbeschluss
gefasst:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und in der Sache selbst beschlossen, dass die Entscheidungen der Vorinstanzen zu lauten haben:
1) Die am von der Eigentümerversammlung gemäß Punkt 14) und 15) des Protokolls gefassten Beschlüsse,
„14) .... dass die Weide entfernt, die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen durchgeführt und die Kosten von Herrn W*****, der die Weide gepflanzt hat, getragen werden.
...
15) ... die WE-Gemeinschaft .... möge durch einen zu bestellenden Anwalt Klage gegen Herrn Rudolf W***** auf Ersatz aller Kosten erheben, die mit dem Schaden am Abwasserkanal und der Verhinderung künftiger Schäden im Zusammenhang stehen, somit insbesondere
- Sanierung des Abwasserkanals (Euro 11.253,60 Basis 2000)
- Entfernung der Weide
- Vorgeschriebene Ersatzpflanzungen
...".
sind rechtsunwirksam.
2) Das Mehrbegehren, den Antragsgegnern die Unterlassung solcher Maßnahmen und die Rücknahme bereits getroffener solcher Maßnahmen aufzutragen, wird abgewiesen.
Erst- und Zweitantragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Pauschalgebühr in der Höhe von 43 Euro zu ersetzen."
Text
Begründung:
Der Antragsteller, die Antragsgegner und die „mitbeteiligte Partei" sind Mit- und Wohnungseigentümer der Liegenschaft EZ *****, mit dem Haus ***** Straße 39. Der Antragsteller ist Eigentümer von 130/653-Anteilen (B-LNR 1) verbunden mit Wohnungseigentum an W 1. Die „mitbeteiligte Partei" Carola S***** ist Eigentümerin von 93/653-Anteilen (B-LNR 6) und weiteren 66/653-Anteilen (B-LNR 7) verbunden mit Wohnungseigentum an W 6 und 7. Der Erstantragsgegner ist Eigentümer von 79/653-Anteilen zu B-LNR 3, weiteren 79/653-Anteilen zu B-LNR 5 sowie 206/1306-Anteilen zu B-LNR 10 verbunden mit Wohnungseigentum an W 3, 5 bzw 2 (insgesamt 261/653-Anteile). Die Zweitantragsgegnerin ist Eigentümerin von 103/653-Anteilen (B-LNR 4) verbunden mit Wohnungseigentum an W 4. Der Erstantragsgegner ist der Vater der Zweitantragsgegnerin.
Der Wohnung Top 1 des Antragstellers ist ein Gartenanteil zur alleinigen Benützung zugeordnet, auf welchem eine Weide steht, deren Wurzeln nach Ansicht der Antragsgegner zu Schäden am darunter verlaufenden Kanal geführt haben.
Am fand eine Eigentümerversammlung statt, an welcher die Frau des Antragstellers als dessen Vertreterin, Erst- und Zweitantragsgegner sowie Carola S***** teilnahmen. Bei dieser Eigentümerversammlung wurden mit den Stimmen von Erst- und Zweitantragsgegner (zusammen 364/653-Anteile) gegen die Stimmen der übrigen Miteigentümer gemäß Punkt 14) und 15) des Protokolls beschlossen,
„14) ... dass die Weide entfernt, die vorgeschriebenen Ersatzpflanzungen durchgeführt und die Kosten von Herrn W*****, der die Weide gepflanzt hat, getragen werden.
....
15) ... die WE-Gemeinschaft ... möge durch einen zu bestellenden Anwalt Klage gegen Herrn Rudolf W***** auf Ersatz aller Kosten erheben, die mit dem Schaden am Abwasserkanal und der Verhinderung künftiger Schäden im Zusammenhang stehen, somit insbesondere
- Sanierung des Abwasserkanals (Euro 11.253,60 Basis 2000)
- Entfernung der Weide
- Vorgeschriebene Ersatzpflanzungen
....".
Das Protokoll über die Eigentümerversammlung wurde im Haus angeschlagen und den Miteigentümern zugestellt; Beginn des Laufs der Anfechtungsfristen war der .
Der Antragsteller begehrte mit seinem beim Erstgericht am eingelangten Antrag, „den betreffend die Liegenschaft EZ ***** durch die Miteigentümer DI Dr. Winfried B***** und Melanie B***** am gefassten Beschluss, dass die im Garten dieser Liegenschaft stockende Weide entfernt werden müsse und der Miteigentümer Rudolf W*****, auf diese Entfernung und auf Ersatz aller mit dieser Entfernung, sowie mit Ersatzpflanzungen und mit einer Sanierung des Abwasserkanals verbundenen Kosten geklagt werden müsse, aufzuheben und den Antragsgegnern die Unterlassung solcher Maßnahmen und die Rücknahme bereits getroffenen solcher Maßnahmen aufzutragen". Er brachte dazu vor, die genannte Weide sei bereits gestanden, als er das Wohnungseigentum an Top 1 erworben habe. Alte Bäume gehörten zum schützenswerten Bestand einer Wohnungseigentumsanlage, weshalb daraus resultierende Nachteile zu tolerieren seien. Die Antragsgegner hätten deshalb nicht unter missbräuchlicher Ausnützung ihrer Mehrheit den Beschluss auf Entfernung des Baumes fassen dürfen, bevor geklärt sei, ob dieser für die Schäden ursächlich sei und welche anderen Maßnahmen der Schadensabwehr, wie etwa eine „Ummantelung" des Abwasserkanals in Frage kämen. Jedenfalls müssten alle mit solchen Maßnahmen verbundenen Kosten von allen Miteigentümern im Verhältnis ihrer Anteile getragen und dürften nicht ihm allein auferlegt werden.
Die Antragsgegner beantragten Zurück- bzw Abweisung des Antrags. Der Antragsteller habe die Weide - trotz Warnungen des damaligen Hausverwalters vor Schäden an Kanal und Haus - selbst pflanzen lassen. Die Weide habe dann auch tatsächlich zu starken Schäden am Hauskanal sowie an der Heizungs- und Warmwasserleitung geführt, weshalb sie zu entfernen sei. Eine Ummantelung des Kanals sei teurer und komplizierter. Der Antragsteller habe die Monatsfrist nach § 24 Abs 6 WEG versäumt. Ein Mehrheitsbeschluss sei keine „Maßnahme" iSd § 30 Abs 2 WEG und ein nach dieser Bestimmung erforderlicher unverhätnismäßiger Nachteil des Antragstellers liege ebenfalls nicht vor; dessen Antrag sei daher insgesamt unberechtigt.
Das Erstgericht wies den Antrag mit der wesentlichen Begründung ab, es sei mit den bekämpften Beschlüssen über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung entschieden worden. Der Antragsteller habe die für die Anfechtung solcher Beschlüsse bestimmte Monatsfrist des § 24 Abs 6 WEG versäumt. Das Antragsrecht nach § 30 Abs 2 WEG gelte nur für eine Maßnahme, nicht aber für einen Beschluss des Mehrheitseigentümers.
Das Rekursgericht behob diesen Sachbeschluss über Rekurs des Antragstellers, trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf und sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Entgegen der Ansicht des Erstgerichts folge aus der Verwendung des Begriffs „Maßnahme" in § 30 Abs 2 WEG nicht, dass ausschließlich eigenmächtiges Vorgehen des dominierenden Mehrheitseigentümers Antragsgegenstand sein könne; auch ein korrekt zustandegekommener Mehrheitsbeschluss könne Gegenstand einer Antragstellung nach § 30 Abs 2 WEG sein. Mit dieser Bestimmung könne ein Minderheitseigentümer allerdings nicht jede Interessenkollision aufgreifen, sondern nur einen unverhältnismäßigen Nachteil geltend machen; ein solcher könne hier vorliegen, wenn der Antragsteller die - wegen nicht vorweg vorhersehbarer Nachteile für den Hauskanal - grundsätzlich vorteilhafte Baumpflanzung vorgenommen habe und nun entgegen der Grundregel des § 32 WEG alle Sanierungskosten tragen solle. Da der Antragsteller jedenfalls die 3-monatige Frist des § 30 Abs 2 WEG eingehalten habe, müsse sich das Erstgericht im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem Antrag auseinandersetzen.
Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil weder zum „unverhältnismäßigen Nachteil" noch zur Frage, ob auch ein in der Eigentümerversammlung formell korrekt zustandegekommender Beschluss der dominierenden Mehrheit von § 30 Abs 2 WEG erfasst werde.
Mit dem gegen diesen Aufhebungsbeschluss des Rekursgerichts erhobenen Revisionsrekurs (richtig: Rekurs) der Antragsgegner streben diese primär die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Sachbeschlusses an und stellen hilfsweise auch einen Aufhebungsantrag.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist zulässig, weil die Vorinstanzen die Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung verkannt haben; der Rekurs ist aber nur teilweise im angestrebten Sinn berechtigt.
1. Vorauszuschicken ist, dass der Antragsteller - bei verständiger Beurteilung von Antrag und Vorbringen - die Entfernung der Weide, die Auferlegung aller mit der Ersatzpflanzung und der Kanalsanierung verbundenen Kosten sowie eine Klagsführung gegen ihn bekämpft. Der Antrag des Antragstellers richtet sich daher - entgegen der Ansicht der Antragsgegner - seinem Sinne nach gegen den gesamten Inhalt der Beschlusspunkte 14) und 15).
2. Verwaltungshandlungen für die Gemeinschaft der Miteigentümer sind einerseits von bloßen Besitz- oder Gebrauchshandlungen einzelner Teilhaber, andererseits von den Verfügungen über das Gemeinschaftsgut oder einzelne Anteile daran zu unterscheiden. Die Abgrenzung zwischen Verwaltungshandlungen und Verfügungen ist dabei nach den Auswirkungen auf das gemeinschaftliche Gut bzw die Anteile der Miteigentümer zu ziehen. Zur Verwaltung gehört alles, was gemeinschaftliche Interessen bei der Nutzung und Erhaltung des Gemeinschaftsgutes beeinträchtigen könnte, während eine Verfügung die Substanz der Gemeinschafts- oder Anteilsrechte verändert (5 Ob 216/98w = immolex 1999, 123). Verwaltungshandlungen zeichnen sich dadurch aus, dass Geschäfte der Gemeinschaft besorgt werden. Sie zielen darauf ab, gemeinschaftliche Pflichten zu erfüllen oder gemeinschaftliche Interessen wahrzunehmen (5 Ob 299/99b = wobl 1999/103 [Call]). Maßnahmen zur Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die allgemeine Teile einer Liegenschaft im Miteigentum betreffen und deren ordnungsgemäßen Erhaltung dienen, gehören idR zur ordentlichen Verwaltung (5 Ob 147/97x = SZ 70/129; 5 Ob 2148/96k = MietSlg 49.516/31 je mwN). Zur Geltendmachung solcher Ansprüche ist im Allgemeinen die Eigentümergemeinschaft aktiv legitimiert (§ 18 Abs 1 WEG 2002; vgl 1 Ob 163/03g; 5 Ob 274/97y = MietSlg 49.071/40; 5 Ob 147/97x = SZ 70/129).
3. An sich der ordentliche Verwaltung zuzurechnende Agenden können allerdings, wenn sie an außerordentliche Bedingungen geknüpft werden oder mit außergewöhnlichen Maßnahmen einhergehen sollen, den Rahmen der ordentlichen Verwaltung sprengen (5 Ob 255/03s = RdW 2004, 470). Es mag durchaus zutreffen, dass die Entfernung einer Weide, die Vornahme einer Ersatzpflanzung und die Sanierung des Hauskanals grundsätzlich als Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung zu qualifizieren sind; darauf beschränken sich die bekämpften Beschlüsse aber nicht, sehen sie doch zusätzlich vor, dass für alle diese Maßnahmen allein der Antragsteller aufkommen und im Klageweg in Anspruch genommen werden soll. Dass diese Punkte nach dem Willen der Mehrheit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen sollten, ergibt sich schon aus den Modalitäten der Beschlussfassung. Selbst wenn man - entsprechend dem Vorbringen der Antragsgegner - davon ausginge, dass der Antragsteller den Baum, was an sich zulässig war, selbst gepflanzt, dieser ab einer gewissen Wachstumszeit Schäden am Hauskanal herbeigeführt hat und die Eigentümergemeinschaft zur klageweise Geltendmachung - genau dieser - Schäden legitimiert sei (§ 18 WEG), so widerspricht jedenfalls die Verpflichtung des Antragstellers zur Tragung aller Sanierungskosten dem Prinzip anteiliger Kostentragung iSd § 32 Abs 1 WEG. Von dieser Grundregel können - abgesehen von einer hier nicht vorliegenden Ausnahme - nur sämtliche Miteigentümer gemeinsam abgehen (§ 32 Abs 2 WEG). Eine solche Entscheidung fällt nicht in die Kompetenz der Eigentümerversammlung, sondern als Verfügung über die gemeinschaftliche Sache in die unmittelbare Kompetenz der Teilhaber; ein Mehrheitsbeschluss reicht hiefür nicht aus (5 Ob 98/98t = immolex 1999/16 = MietSlg 50.614) und bei der - zulässigen (vgl 5 Ob 234/99v; 5 Ob 448/97m) - Anfechtung eines solchen Beschlusses ist auch die Fristbestimmung des § 24 Abs 6 WEG nicht anzuwenden (vgl dazu jüngst 5 Ob 16/05x mwN; 5 Ob 2330/96z = immolex 1998, 86 [Pfiel] = WoBl 1998, 116 [Call]), was im Fall einer Änderung des Aufteilungsschlüssel auch aus der nach § 52 Abs 1 Z 9 WEG möglichen Antragstellung folgt. Die vom Antragsteller bekämpften Beschlüsse sind damit schon mangels Entscheidungskompetenz der Eigentümerversammlung rechtsunwirksam, sodass es auf die vom Rekursgericht für erheblichen erkannten Rechtsfragen nicht ankommt und sich insoweit auch eine Verfahrensergänzung erübrigt. Soweit der Antragsteller weiters begehrt, „den Antragsgegnern die Unterlassung solcher Maßnahmen und die Rücknahme bereits getroffenen solcher Maßnahmen" aufzutragen, fehlt jedes Sachvorbringen, ob überhaupt und gegebenenfalls welche - über die gefassten Beschlüsse hinausgehenden - Maßnahmen erfolgt bzw gemeint sein sollen; insoweit erweist sich der Antrag als unberechtigt.
4. Der Oberste Gerichtshof kann gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO über einen Rekurs gegen einen Beschluss nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO in der Sache selbst erkennen, wenn diese - wie hier - zur Entscheidung reif ist, wobei diese Entscheidung auch zum Nachteil des Rekurswerbers ausfallen kann. Eine solche Sachentscheidung verstößt nicht gegen das Verbot der reformatio in peius, weil der Rekurswerber mit seinem Aufhebungsbegehren im Rekurs Recht bekommen hat. Dadurch ist gemäß § 519 Abs 2 letzter Satz ZPO die Sachentscheidungsbefugnis an den Obersten Gerichtshof devolviert, der sie nun im Rahmen der noch unerledigten zweitinstanzlichen Rechtsmittelanträge ausübt (5 Ob 184/03z; vgl RIS-Justiz RS0043853, RS0043939, RS0043903, RS0043858). Im Ergebnis und unter klarer Fassung des Sachbeschlusses sind die beiden am von der Eigentümerversammlung gefassten Beschlüsse laut Punkt 14) und 15) des Protokolls für rechtsunwirksam zu erklären; für das Mehrbegehren, den Antragsgegner auch die Unterlassung von Maßnahmen und die Rücknahme bereits getroffener Maßnahmen aufzutragen, fehlt dagegen eine Sachgrundlage.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache des Antragstellers Rudolf W*****, vertreten durch Dr. Ernst Pammer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die Antragsgegner 1) Univ. Prof. Dipl. Ing. Dr. Winfried B*****, 2) Melanie B*****, beide vertreten durch Dr. Michael Brunner und Dr. Elmar Reinitzer, Rechtsanwälte in Wien, und die „mitbeteiligte Partei" Carola S*****, wegen „§§ 29, 30 Abs 2 iVm § 52 Abs 1 Z 3 und 5 WEG", in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Sachbeschluss vom , 5 Ob 41/05y, wird um folgende Kostenentscheidung ergänzt:
„Erst- und Zweitantragsgegner sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Antragsteller binnen 14 Tagen die Pauschalgebühr in der Höhe von 43 Euro zu ersetzen."
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der vom Antragsteller innerhalb offener Frist erhobene Kostenbestimmungsantrag ist als Beschlussergänzungsantrag zu werten und berechtigt, weil in dem im Spruch genannten Sachbeschluss eine Kostenentscheidung fehlt, die deshalb nachzuholen ist (§ 41 AußStrG nF iVm §§ 423, 430 ZPO). Der Kostenzuspruch stützt sich auf § 37 Abs 3 Z 19 MRG aF (iVm § 52 Abs 2 WEG aF) und den Umstand, dass sich der Standpunkt des Antragstellers, es seien die Beschlüsse der Eigentümerversammlung im bekämpften Umfang rechtsunwirksam, im Ergebnis zur Gänze als berechtigt erwiesen hat.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00041.05Y.0607.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
TAAAD-66109