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OGH vom 28.06.2012, 7Ob65/12b

OGH vom 28.06.2012, 7Ob65/12b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers J***** G*****, vertreten durch Dr. Reinhard Armster, Rechtsanwalt in Maria Enzersdorf, gegen die Antragsgegnerin D***** AG, *****, vertreten durch Partnerschaft Schuppich Sporn Winischhofer Rechtsanwälte in Wien, wegen Bestellung „eines anderen Obmanns“ in einem Schiedsgutachterverfahren, über den Rekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 19 R 94/11a-5, womit der Revisionsrekurs des Antragstellers gegen seinen Beschluss vom , GZ 19 R 94/11a-35, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Mödling vom , GZ 2 Nc 29/05p-47, bestätigt wurde, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antragsteller ist schuldig, der Antragsgegnerin die mit 225,07 EUR (darin enthalten 37,51 EUR an USt) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Art 11 Abs 2 der der Eigenheim Vollschutzversicherung zwischen den Parteien zu Grunde liegenden ABS 1971 regelt, dass vorbehaltlich anderer Vereinbarungen für das Sachverständigenverfahren zur Feststellung von Ursache und Höhe des Schadens die Bestimmungen der ZPO über Schiedsgerichte gelten. Nach dessen lit a wählen die beiden Sachverständigen der Vertragspartner einen Dritten als Obmann, widrigenfalls der Obmann auf Antrag vom für den Schadensort zuständigen Bezirksgericht benannt wird.

Im August 1997 ereignete sich ein Versicherungsfall. Mit Schreiben vom beantragte der Antragsteller die Einleitung des Sachverständigenverfahrens. Beide Parteien benannten einen Sachverständigen.

Mit Antrag vom beantragte der Antragsteller die gerichtliche Ernennung eines Obmanns. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom Ing. J***** H***** zum Obmann im Sachverständigenverfahren.

Nunmehr beantragt der Antragsteller im selben gerichtlichen Verfahren am die Bestellung eines „anderen Obmanns mit praktischer Erfahrung im Sachverständigenverfahren nach Art 11 ABS“. Der vom Erstgericht bestellte Obmann Ing. H***** habe mitgeteilt, ein Gutachten nicht erstatten zu können, weil die Frage der Entschädigung zum Neuwert oder zum Zeitwert nicht Gegenstand des Sachverständigenverfahrens sei.

Die Antragsgegnerin begehrt die Zurückweisung des Antrags. Der vom Gericht bestellte Obmann habe sein Sachverständigengutachten erstattet. Damit sei das Sachverständigenverfahren „erschöpft“, selbst wenn der Antragsteller mit dem Ergebnis des Gutachtens unzufrieden sei oder dessen Ergebnis nicht für aussagekräftig erachte.

Das Erstgericht wies den Antrag zurück. Der Sachverständige entscheide nur über Ursache und Höhe des Schadens, nicht über Rechtsfragen. Der Antrag auf Ernennung eines anderen Obmanns sei auf Grund der bereits erfolgten Ernennung von Ing. H***** zurückzuweisen.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss. Das Gutachten sei nicht unvollständig, da keine Rechtsfragen beurteilt werden dürften. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dagegen richtete sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit einem Abänderungsantrag.

Das Rekursgericht wies den Revisionsrekurs unter neuerlichem Hinweis auf § 528 Abs 2 Z 2 ZPO zurück.

Dagegen richtet sich der Rekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den Beschluss aufzuheben und dem Rekursgericht die Vorlage des Revisionsrekurses an den Obersten Gerichtshofs aufzutragen.

Die Beklagte beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs , dessen Zulässigkeit nach ZPO zu beurteilen ist, ist zulässig (RIS Justiz RS0112633 [T2]) und zweiseitig (RIS Justiz RS0125481), er ist aber nicht berechtigt.

Der Antrag auf Einleitung des Sachverständigenverfahrens wurde am und der das vorliegende Verfahren einleitende Antrag am gestellt. Es sind damit nach den ABS jedenfalls die Bestimmungen über das Schiedsverfahren, und zwar in der Fassung vor dem SchiedsRÄG, BGBl I 2006/7 (Einleitung des Verfahrens vor dem ) anzuwenden (Art VII Abs 1 und 2 leg cit). Danach kann das Gericht auf Antrag einer Partei den Obmann bestellen, wenn sich die Schiedsrichter über diesen nicht einigen können (§ 582 Abs 1 ZPO). Der Rechtsmittelausschluss nach § 582 Abs 2 ZPO gilt nicht für die Abweisung des Antrags (7 Ob 26/87 mwN). Das Verfahren nach § 582 ZPO ist ein in der ZPO geregeltes außerstreitiges Verfahren. Für das Rekursverfahren gelten die Bestimmungen der §§ 514 ff ZPO, die Zulässigkeit eines Revisionsrekurses ist nach § 528 ZPO zu prüfen (RIS Justiz RS0045031). Da übereinstimmende (Sach )Entscheidungen der Vorinstanzen vorliegen, ist der Revisionsrekurs unzulässig, was das Rekursgericht zutreffend erkannt hat.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.