OGH vom 23.04.2020, 6Ob66/20d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny und die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Ablehnungssache des Ablehnungswerbers DDr. A*****, über den Revisionsrekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 12 R 124/19x-7, womit der Rekurs des Ablehnungswerbers gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom , GZ 13 Nc 19/19y-3, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 520 Abs 1 ZPO müssen schriftliche Rekurse mit der Unterschrift eines Rechtsanwalts versehen sein (RISJustiz RS0036429 [T1]). Diese Bestimmung findet auch auf das Verfahren über die Ablehnung von Richtern Anwendung (RS0043982; RS0113115). Soweit die § 19–25 JN keine Sonderregelungen für das Rechtsmittelverfahren in Ablehnungssachen enthalten, richtet sich dieses nach den Vorschriften jenes Verfahrens, in dem die Ablehnung erfolgt (4 Ob 118/13a uva).
Damit besteht aber für den vorliegenden Revisionsrekurs – ebenso wie im Ausgangsverfahren – Anwaltspflicht (§ 6 Abs 1 AußStrG). Von einem Verbesserungsverfahren war wegen Zwecklosigkeit Abstand zu nehmen (vgl Kodek in Fasching/Konecny3§ 84, 85 ZPO Rz 33 ff mwN). Die Beurteilung des Erstgerichts, dass der Revisionsrekurswerber über den Weg des Ablehnungsverfahrens lediglich eine ihm nicht genehme Rechtsansicht bekämpfen möchte, ist nicht zu beanstanden. Der Hinweis des Revisionsrekurswerbers auf das „Haager Übereinkommen“ geht schon mangels aktuellen Auslandsbezugs der vorliegenden Pflegschaftssache ins Leere. Gleiches gilt für den Bezug des Revisionsrekurswerbers auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom (C211/10 PPU Povse gegen Alpago).
Ebensowenig ist die Einschätzung des Rekursgerichts zu beanstanden, dass eine Ablehnung nach Rechtskraft der (Sach)Entscheidung nicht mehr in Betracht kommt.
Bei dieser Ausgangslage ist aber eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 AußStrG nicht zu erblicken, sodass auch die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens nichts an der Unzulässigkeit des Revisionsrekurses ändern würde. Im Übrigen muss davon ausgegangen werden, dass dem Revisionsrekurswerber aufgrund seiner zahlreichen Eingaben die einschlägigen Verfahrensvorschriften bekannt sind.
Der Revisionsrekurs war daher spruchgemäß zurückzuweisen.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2020:0060OB00066.20D.0423.000 |
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