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OGH vom 17.04.2013, 7Ob64/13g

OGH vom 17.04.2013, 7Ob64/13g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Vizepräsidentin Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Kalivoda, Mag. Dr. Wurdinger und Mag. Malesich als weitere Richter in der Unterbringungssache der Patientin V***** G*****, vertreten durch den Verein gemäß § 13 UbG VertretungsNetz Sachwalterschaft, Patientenanwaltschaft, Bewohnervertretung, 8053 Graz, Wagner Jauregg Platz 1, (Patientenanwältin Mag. [FH] Maria Hatzenbichler), dieser vertreten durch Mag. Nikolaus Weiser, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 3/13p 13, womit der Rekurs des Vereins gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Graz West vom , GZ 4 Ub 1330/12y 2, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Die Rechtssache wird an das Rekursgericht zur Entscheidung über den Rekurs des Vereins unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund zurückverwiesen.

Text

Begründung:

In der Tagsatzung vom , in der die Unterbringung der Kranken im geschlossenen Bereich vorläufig für zulässig erklärt wurde, stellte die Patientenanwältin den Antrag auf Überprüfung der Beschränkung der Kranken vom 13:00 Uhr bis in der Früh.

Das Erstgericht verkündete in derselben Tagsatzung auch den Beschluss, dass diese Beschränkungen zulässig gewesen seien. Den Beschluss fertigte es nicht aus.

Den dagegen erhobenen Rekurs des Vereins wies das Rekursgericht als verspätet zurück. Das Erstgericht sei mit der Verkündung an seinen Beschluss gebunden, sodass ab diesem Zeitpunkt ein Rechtsmittel wirksam erhoben werden könne. Nach § 38 Abs 2 UbG sei der mündlich verkündete Beschluss auf Verlangen auszufertigen und zuzustellen. Eine Ausfertigung sei nicht verlangt worden. Die 14 tägige Rechtsmittelfrist ende daher am . Die Zustellung des Protokolls an den Verein löse die Rechtsmittelfristen nicht aus. Da der Rekurs erst am zur Post gegeben worden sei, sei er verspätet.

Das Rekursgericht erklärte den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig, weil keine erhebliche Rechtsfrage zu entscheiden sei.

Dagegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Vereins mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, er ist auch berechtigt.

Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist nicht der Ausspruch über die vorläufige Zulässigerklärung der Unterbringung der Kranken im geschlossenen Bereich, sondern der Beschluss, mit dem eine bereits vor Antragstellung des Vereins beendete Beschränkung der Kranken für zulässig erklärt wurde. Auf den Beschluss, mit dem die Unterbringung vorläufig für zulässig erklärt wird, ist § 38 UbG anzuwenden, auf den Beschluss, in dem eine bereits beendete Beschränkung für zulässig erklärt wird, hingegen § 38a UbG. Die Verfahren nach § 38 UbG und § 38a UbG unterscheiden sich von einander: Im Verfahren über die noch aufrechte Unterbringung ist in § 38 Abs 2 UbG vorgesehen, dass das Gericht (wegen der Eile des Verfahrens) seine Entscheidung in der Niederschrift über die Tagsatzung zu beurkunden und nur auf Verlangen des Kranken, seines Vertreters oder des Abteilungsleiters auszufertigen und an diese Personen zuzustellen hat. Eine vergleichbare Bestimmung fehlt im § 38a UbG, weil die Beschränkung, über die entschieden werden soll, bereits beendet und daher die besondere Eile nicht geboten ist. Dies bedeutet, dass in einem Verfahren zur nachträglichen Überprüfung nach § 38a UbG das Gericht die gefassten Beschlüsse auszufertigen hat, sollten die Rechtsmittelberechtigten darauf nicht verzichtet haben.

Nach § 38a Abs 3 UbG soll § 28 Abs 1 UbG sinngemäß anzuwenden sein. Danach kann gegen den Beschluss innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Rekurs erhoben werden. Da im vorliegenden Fall eine Beschlussausfertigung unterblieben ist, kann die Rekursfrist noch nicht zu laufen begonnen haben. Der Revisionsrekurs des Vereins kann daher nicht verspätet sein.