Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Enthebung eines Notgeschäftsführers
1. Beschränkt das Firmenbuchgericht im Spruch des Bestellungsbeschlusses den Tätigkeitsbereich des Notgeschäftsführers, so ist die Beschränkung nur im Verhältnis zwischen der Gesellschaft und dem Notgeschäftsführer, nicht aber Dritten gegenüber wirksam. Eine sich nur aus der Begründung des Bestellungsbeschlusses ergebende Einschränkung des Tätigkeitsbereichs des Notgeschäftsführers wirkt nicht einmal im Innenverhältnis.
2. Ein Irrtum des Notgeschäftsführers über das Ausmaß der Vertretungstätigkeit kann zu seiner Enthebung führen.
3. Eine Willensänderung des Notgeschäftsführers, für die es keinen triftigen Grund gibt, reicht nicht für seine Enthebung aus.
4. Ein Notgeschäftsführer kann sich jedenfalls dann nicht als Enthebungsgrund darauf berufen, dass er für seine Tätigkeit keine (angemessene) Entlohnung erhalte oder nicht durchsetzen könne, wenn er dies bei (uneingeschränkter) Zustimmung zu seiner Bestellung aufgrund der konkreten Umstände des Falles hätte vorhersehen können. Tritt dieser Umstand dann tatsächlich ein, so liegt keine nachträgliche Umstandsänderung vor.
(OLG Wien 6 R 206/19m; HG Wien 74 Fr 18876/17z)