OGH vom 21.10.2015, 2Ob78/15g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé und Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F***** B*****, vertreten durch Rechtsanwälte Estermann Partner OG in Mattighofen, gegen die beklagte Partei H***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Herbert Harlander und Mag. Wolfgang Harlander, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 33.251,85 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 1/15b 37, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom , GZ 4 Cg 27/13d 33, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
1. Das angefochtene Urteil wird hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit einem Teilbetrag von 6.982,68 EUR als Teilurteil mit der Maßgabe bestätigt, dass auch das auf Zahlung von 4 % Zinsen aus diesem Teilbetrag seit lautende Begehren abgewiesen wird.
Die Entscheidung über die auf dieses Teilbegehren entfallenden Verfahrenskosten bleibt der Endentscheidung vorbehalten.
2. Im Übrigen, also hinsichtlich der Abweisung des Klagebegehrens mit weiteren 26.269,17 EUR samt 4 % Zinsen aus 19.800 EUR vom bis und aus 26.269,17 EUR seit Zug um Zug gegen die Rücknahme des mit Auftrag vom bestellten Luftentfeuchters, Frequenzumwandlers und Lüfters, wird das angefochtene Urteil aufgehoben.
Die Rechtssache wird in diesem Umfang zur neuerlichen Entscheidung über die Berufung an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die hierauf entfallenden Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger, ein „Vollerwerbslandwirt“, kaufte im Jänner 2011 von der beklagten Partei eine ihm am gelieferte Heutrocknungsanlage, bestehend aus einem gebrauchten Luftentfeuchter und zwei Neugeräten, nämlich einem Frequenzumwandler und einem Lüfter. Der Kaufpreis betrug insgesamt 19.800 EUR. Der Kläger hatte sich erstmals für eine solche Anlage interessiert. Er entschied sich für einen gebrauchten Luftentfeuchter, weil ihm die von der beklagten Partei zunächst angebotenen Neugeräte zu teuer waren.
Die beklagte Partei hatte den besagten Luftentfeuchter anlässlich des Verkaufs eines Neugeräts an einen anderen Kunden von diesem zurückgenommen. Es handelte sich um ein Gerät des Baujahrs 1986. Die beklagte Partei brachte das Gerät nach der Rücknahme zur R***** GmbH, deren Geschäftsführer der Cousin des Geschäftsführers der beklagten Partei ist. Dort wurden gebrauchte Austauschteile eingebaut. Ausgetauscht wurde ua der Kompressor. Als die beklagte Partei dem Kläger das Gerät zum Kauf anbot, stammten „die wesentlichen Teile des Geräts“ aus dem Jahr 1986.
Mit der am beim Erstgericht eingebrachten Klage begehrte der Kläger zuletzt die Zahlung von 33.251,85 EUR sA Zug um Zug gegen die Rückgabe der gesamten Anlage.
Er brachte vor, er fechte den Kaufvertrag aus dem Titel der Gewährleistung, des Irrtums und der laesio enormis an. Im Herbst 2012 habe sich ein Aufkleber der R***** GmbH vom Luftentfeuchter gelöst und ein Typenschild mit dem Baujahr 1986 freigelegt. Hätte er gewusst, dass das Gerät aus fast 30 Jahre alten Teilen bestehe, hätte er den Luftentfeuchter, aber auch den Frequenzumwandler und den Lüfter nicht gekauft. Der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm „dezidiert mitgeteilt“, dass die Anlage zehn Jahre alt sei, ihn über das richtige Alter getäuscht und ihn in Irrtum geführt. In weiterer Folge stützte der Kläger sein Begehren auf mehrere weitere Mängel, von denen noch die Unvollständigkeit des ihm nachträglich übergebenen Prüf- und Anlagenbuchs, welche ihn an der Veranlassung der vorgeschriebenen Wartungsarbeiten gehindert habe, und die Verwendung eines verbotenen Kältemittels (R22) von Bedeutung sind.
Der beklagten Partei sei schließlich bei der Planung der Dacheinhausung ein Fehler unterlaufen. Diese habe sich für die beabsichtigte Heutrocknung als „nicht entsprechend geeignet“ erwiesen, sie ermögliche keinen ordnungsgemäßen Umluftbetrieb. Es sei ein Umbau mit voraussichtlichen Kosten von 6.182,68 EUR erforderlich. Infolge der zwischenzeitigen Anschaffung einer neuen Anlage seien dem Kläger Ausbau- und Einbaukosten von 5.257,93 EUR entstanden, ferner Kosten für die Elektroarbeiten in Höhe von 791,24 EUR. Dazu kämen Eigenleistungen des Klägers im Ausmaß von 21 Stunden à 20 EUR, somit ein weiterer Betrag von 420 EUR. Diese Kosten von insgesamt 6.469,17 EUR wären dem Kläger nicht entstanden, hätte ihn die beklagte Partei über das richtige Alter der Anlage aufgeklärt.
Die beklagte Partei wandte ein, der Kläger habe eine Gebrauchtanlage um ein Drittel des Neupreises gekauft. Die beklagte Partei sei mit der von ihm nach zwei Saisonen des störungsfreien Betriebs geforderten Rücknahme des Geräts nicht einverstanden gewesen, sie habe dem Kläger aber eine Verlängerung der Garantie auf insgesamt vier Jahre angeboten. Außerdem habe sie dem Kläger das Angebot unterbreitet, die Anlage gegen Rückzahlung des Kaufpreises zurückzunehmen, wenn er eine neue Anlage käuflich erwirbt. Beides habe der Kläger abgelehnt. Richtig sei, dass die wesentlichen Bauteile des Luftentfeuchters aus dem Jahr 1986 stammten, dies sei dem Kläger aber bekannt gewesen. Die behaupteten Mängel seien bei Übergabe des Geräts nicht vorgelegen, die Anlage sei generalüberholt und vollkommen funktionstüchtig gewesen. Der Kläger habe die Mängel auch nicht unverzüglich gerügt. Fehlende Eintragungen im Prüf- und Anlagenbuch würden ein Service nicht verhindern. Ansprüche aus der Verwendung des Kältemittels R22 seien verjährt. Die beklagte Partei sei unabhängig davon „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ verbindlich zum Austausch des Kältemittels bereit. Der von ihr gelieferte Frequenzumwandler funktioniere auch mit der neuen Anlage, jedenfalls in diesem Umfang werde das Klagebegehren abzuweisen sein. Die Zimmererarbeiten habe die beklagte Partei weder geplant noch ausgeführt, für Mängel sei sie nicht verantwortlich. Die weiteren geltend gemachten Kosten seien überhöht. Die beklagte Partei wandte ferner eine Gegenforderung von 8.000 EUR (Benützungsentgelt; Wertminderung) ein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab, wobei eine spruchmäßige Entscheidung über das Zinsenbegehren unterblieb. Es ging ua noch von folgenden weiteren Feststellungen aus:
Nach dem Einbau der Austauschteile blieben vom ursprünglichen Gerät im Wesentlichen nur das Gehäuse und zwei Kühler übrig. Der neu eingebaute Kompressor hatte ca 5.000 Betriebsstunden absolviert. Für die Heutrocknung rechnet man 500 bis 700 Betriebsstunden pro Jahr, die übliche Lebensdauer liegt bei 20.000 Betriebsstunden. Bei Kompressoren ist das Baujahr von untergeordneter Bedeutung; wichtig sind die Laufzeit und die bisherigen Einsatzbedingungen.
Der Geschäftsführer der beklagten Partei bot dem Kläger die zurückgenommene Gebrauchtanlage zum Kauf an. Er sagte ihm nicht, dass die wesentlichen Teile dieses Geräts aus dem Jahr 1986 stammen, sondern argumentierte mit der Laufzeit, wobei er einen Zeitraum von zehn Jahren erwähnte. Der genaue Wortlaut der Äußerung ist nicht feststellbar, der Kläger verstand sie aber dahin, dass das Gerät zehn Jahre alt sei. Über den Preis wurde nicht verhandelt, dem Kläger erschien der Preis für ein zehn Jahre altes Gerät angemessen. Wäre dem Kläger gesagt worden, dass die wesentlichen Teile des Luftentfeuchters aus dem Jahr 1986 stammen, hätte dieser für das Gerät einen geringeren Preis geboten.
Die beklagte Partei führte gemeinsam mit der R***** GmbH eine Einschulungsveranstaltung für Heutrocknungsgeräte durch, an der auch der Kläger teilnahm. Dabei wiesen die anwesenden Mitarbeiter der GmbH darauf hin, dass dieses Unternehmen Ansprechpartner für Serviceleistungen ist. Eine Plakette mit Namen, Anschrift und Kontaktdaten der GmbH war auch auf dem an den Kläger verkauften Gerät angebracht. Der Kläger hat sich nie an die GmbH gewandt, um ein Service durchführen zu lassen.
Das beim Kläger eingebaute Gerät funktioniert ordnungsgemäß, die Anlage ist störungsfrei. Es gibt keine Hinweise auf ungünstige Einsatzbedingungen. Laufgeräusch, äußeres Erscheinungsbild und Farbe des Kälteöls sind in Ordnung. Der Kläger hatte die Anlage ab dem Frühjahr 2011 in Betrieb, sie erschien ihm aber zu wenig effizient. Bei anderen Nutzern stellte er fest, dass deren leistungsstärkere Anlagen schneller und effizienter trockneten. Nach Bestellung der drei Komponenten (Luftentfeuchter, Lüfter, Frequenzumwandler) übergab die beklagte Partei dem Kläger eine Betriebsbeschreibung.
Der Kläger beauftragte ein Zimmereiunternehmen mit der Herstellung der Heubox, der Einwandung des Lüfters und des Luftentfeuchters sowie der Umluftklappe für Umluft bzw Frischluft. Das Zimmereiunternehmen übermittelte der beklagten Partei einen Plan mit dem Ersuchen um Überprüfung. Die beklagte Partei bestätigte, dass der Bau planungsgemäß ausgeführt werden könne. Der Plan fand auch auf der Baustelle Verwendung. Wenn die Schubvorrichtung, mit welcher zwischen Frischluft- und Umluftbetrieb gewechselt werden kann, dicht ausgeführt ist, muss ein ordnungsgemäßer Umluftbetrieb auch gewährleistet sein.
Der Kläger erhielt spätestens im Herbst 2012 ein nicht gänzlich ausgefülltes Prüf- und Anlagenbuch. Ist ein solches Buch gar nicht vorhanden oder nur nicht vollständig ausgefüllt, so hindert dies nicht die Vornahme der jährlich vorgeschriebenen Servicearbeiten. Die R***** GmbH hat vor der Auslieferung des neu zusammengesetzten Geräts eine Druckprobe durchgeführt. Für das Nachtragen der vorgesehenen Bescheinigungen und Überprüfungen im Prüf- und Anlagenbuch fällt ein Aufwand von 60 bis 300 EUR an.
Die R***** GmbH befüllte den neu zusammengesetzten Luftentfeuchter Anfang 2011 mit dem Kältemittel R22, dessen Verwendung seit nicht mehr gestattet ist. Dass dieses Kältemittel verwendet wurde, wusste der Kläger spätestens seit der Übergabe des Prüf- und Anlagenbuchs. Ob die Thematik der nicht mehr zulässigen Kühlmittelsorte zwischen den Streitteilen erörtert wurde, kann nicht festgestellt werden. Wäre der Kläger bei Vertragsabschluss auf diese Problematik hingewiesen worden, hätte er die Befüllung mit einem zulässigen Kältemittel verlangt. Das Kältemittel R22 kann auch im Nachhinein durch das zulässige Kältemittel R422D ersetzt werden. Die Umstellung erfordert einen Aufwand von 1.827 EUR, sofern eine Fremdleistung in Anspruch genommen wird.
Der Kläger hat im Frühjahr 2014 einen fabrikneuen Entfeuchter und einen neuen Lüfter angeschafft. Der neue Lüfter hat eine größere Anströmfläche, sodass bauliche Veränderungen erforderlich waren. Für Aus- und Einbauarbeiten sind Zimmererkosten von 5.257,93 EUR und Elektrikerkosten von 791,24 EUR angefallen. Ein erheblicher Teil dieser Aufwendungen wurde dadurch verursacht, dass nunmehr eine größere, leistungsfähigere Anlage installiert ist.
Die Komponenten Luftentfeuchter, Lüfter und Frequenzumwandler können jeweils auch in Kombination mit anderen Geräten verwendet werden.
Rechtlich meinte das Erstgericht, die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen laesio enormis lägen nicht vor. Der Irrtumseinwand sei hinsichtlich der Verwendung des Kältemittels verjährt, weil dieser Umstand mehr als drei Jahre nach Vertragsabschluss geltend gemacht worden sei. Bei der Gewährleistung sei auch zu beachten, dass den Kläger als Unternehmer eine unverzügliche Rügepflicht getroffen habe. Eine Vertragsaufhebung komme sowohl unter Irrtums- als auch unter Gewährleistungsaspekten nur in Betracht, wenn der veranlasste Irrtum oder der Mangel wesentlich sei. Der Irrtum/Mangel müsse derart gewichtig sein, dass der Käufer bei dessen Kenntnis den Vertrag gar nicht abgeschlossen hätte. Ob dies zutreffe, sei nach dem feststellbaren Parteiwillen zu beurteilen, ansonsten nach der redlichen Verkehrsauffassung. Weder das nicht offen gelegte Baujahr noch die Verwendung eines unrichtigen Kältemittels seien derart gravierende Vertragsbestandteile/Leistungs-störungen, dass ein Käufer gänzlich vom Kauf abstehen würde. Es sei davon auszugehen, dass der Käufer dennoch gekauft hätte, allerdings zu anderen Bedingungen. Somit sei aber das Wandlungsbegehren nicht berechtigt. Die Rückabwicklung des Kaufvertrags komme ebenso wenig in Betracht wie der Ersatz der behaupteten Folgeschäden.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Es ließ die (umfangreiche, zwölf Punkte umfassende) Beweisrüge unerledigt und erörterte rechtlich, die Verwendung des Kältemittels R22 begründe einen behebbaren Sachmangel, die beklagte Partei habe den Austausch des Kältemittels angeboten. Ein Anspruch auf Wandlung bestehe nicht (§ 932 Abs 2 ABGB). Dies gelte auch für die Übergabe des nicht zur Gänze ausgefüllten Prüf- und Anlagenbuchs. Gewährleistungsansprüche wegen des „früheren Baujahrs“ kämen ebenfalls nicht in Betracht. Die Zusage, eine (nur) zehn Jahre alte Anlage zu liefern, sei nicht erwiesen, schon weil eine „objektiv unklare und mehrdeutige Erklärung (§ 915 ABGB)“ nicht feststehe. Nach den Feststellungen funktioniere die Anlage ordnungsgemäß und sie habe dem Zugesagten entsprochen.
Die beklagte Partei habe zwar einen Irrtum des Klägers über das Alter der Komponenten veranlasst. Es könne aber dahingestellt bleiben, ob es sich dabei um einen Geschäftsirrtum handle, weil auch ein solcher den Kläger nicht zur Rückabwicklung berechtigen würde. Der Kläger bestreite nicht, dass ihn die Rügeobliegenheit nach den §§ 377 f UGB getroffen habe. Die in der Klage geltend gemachten Mängel habe der Kläger bereits im Herbst 2012 entdeckt, eine Rüge habe er nicht behauptet. Das Prüf- und Anlagenbuch sei ihm ebenfalls spätestens im Herbst 2012 übergeben worden, seit damals sei ihm auch die Verwendung des Kältemittels R22 bekannt. Dass er zuvor außergerichtlich Mängelrügen erhoben habe, sei nicht erwiesen. Eine Mängelrüge, die nach mehr als einem Monat erhoben werde, sei aber in der Regel verspätet. Das Wandlungs- und Rückabwicklungsbegehren scheitere somit an der unterlassenen Mängelrüge.
Sein Begehren auf Ersatz der Ausbau- und Einbaukosten stütze der Kläger auf eine unterlassene Aufklärung über das Alter der Geräte. Eine derartige Aufklärungspflicht habe aber schon deshalb nicht bestanden, weil dem Alter keine entscheidende Bedeutung zukomme, sondern auf die Betriebsdauer abzustellen sei. Das „höhere Alter“ stelle keinen Mangel dar.
List habe der Kläger in erster Instanz nicht behauptet, weshalb insoweit keine sekundären Feststellungsmängel bestünden. Ob die beklagte Partei eine das Alter zeigende Plakette (vorsätzlich) überklebt habe, um das Alter der Anlage zu verschleiern, sei daher unerheblich, zumal eine Rüge „nach Entdeckung des Alters“ nicht erfolgt sei.
Als Neuerung unzulässig sei die in der Berufung erstmals aufgestellte Behauptung, die beklagte Partei habe sich im Rahmen des Kaufvertrags zur Planung der Einhausung samt Lüftungsklappe verpflichtet. Den in diesem Zusammenhang ergänzend begehrten Feststellungen stünden die unbekämpft gebliebenen Feststellungen des Erstgerichts entgegen. Die Feststellung, wonach ein ordnungsgemäßer Umluftbetrieb auch gewährleistet sein müsse, wenn die Schubvorrichtung dicht ausgeführt sei, sei im Sinne der Ausführungen des Sachverständigen, auf die sich das Erstgericht in der Beweiswürdigung gestützt habe, als Verneinung eines Planungsfehlers zu verstehen.
Da mangels rechtzeitiger Mängelrüge Gewährleistung und Irrtum nicht geltend gemacht werden könnten, erübrige sich ein Eingehen auf die Tatsachenrüge zu jenen Feststellungen, welche die Wesentlichkeit der Mängel beträfen. Eine (vom Kläger angestrebte) Negativfeststellung über die Betriebsstunden des Kompressors oder der Entfall der Feststellung über die durchgeführte Druckprobe könnten überdies zu keiner Änderung der rechtlichen Beurteilung führen, weil die Beweislast für das Vorliegen eines Mangels und ein haftungsbegründendes Verhalten der beklagten Partei den Kläger treffe. Auch die gerügten Verfahrensmängel (Nichtbestellung eines Sachverständigen aus dem „Zimmereifach“; Verstoß gegen § 182a ZPO) lägen nicht vor.
Gegen dieses Berufungsurteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers wegen Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die Urteile der Vorinstanzen im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in der ihr durch den Obersten Gerichtshof freigestellten Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen, in eventu ihm nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil das berufungsgerichtliche Verfahren infolge Nichterledigung der Beweisrüge mangelhaft geblieben ist. Das Rechtsmittel ist auch teilweise berechtigt.
Der Kläger macht geltend, die beklagte Partei habe den Mangel betreffend die Verwendung des Kältemittels R22 bestritten und die Haftung dafür trotz der widersprüchlichen Erklärung zu ihrer Bereitschaft, auf ein anderes Kältemittel umzustellen nicht anerkannt; eine Sanierung sei bisher nicht erfolgt. Das Berufungsgericht übersehe auch, dass der Kläger nach Übergabe des Prüf- und Anlagenbuchs zwar über die Verwendung des Kältemittels R22 informiert gewesen sei, nicht aber darüber, dass dieses verboten sei. Außerdem handle es sich bei einer Anlage, die wegen des verbotenen Klimagases gar nicht betrieben werden dürfe, um ein „absolut genehmigungsunfähiges Aliud“, sodass eine Mängelrüge auch deshalb nicht erforderlich gewesen sei. Bezüglich des Alters der Anlage habe die beklagte Partei die Verspätung einer Mängelrüge gar nicht eingewendet. Schließlich habe der Kläger den ihm gemäß § 377 Abs 5 UGB obliegenden Beweis vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens des Verkäufers erbracht, habe er doch nachgewiesen, dass die Plakette mit dem Baujahr überklebt worden sei. Entgegen der aktenwidrigen Annahme des Berufungsgerichts habe er in erster Instanz auch behauptet, von der beklagten Partei vorsätzlich getäuscht worden zu sein. Jedenfalls aber sei das Berufungsverfahren mangelhaft, weil das Berufungsgericht ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht die Tatsachenrüge nicht behandelt habe.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
1. Vorbemerkungen:
1.1 Eingangs ist festzuhalten, dass dem Kläger bei der Ausdehnung des Klagebegehrens in seinem Schriftsatz vom , ON 29, ein Rechenfehler unterlief. Richtigerweise beläuft sich der Ausdehnungsbetrag in Summe nämlich nicht auf 13.451,85 EUR, sondern nur auf 12.651,85 (6.182,68 + 5.257,93 + 791,24 + 420) EUR. Hinsichtlich der Differenz von 800 EUR sA kommt dem Klagebegehren somit keinesfalls Berechtigung zu.
1.2 Auf den schon vom Erstgericht verneinten Anfechtungsgrund der laesio enormis kommt der Kläger nicht mehr zurück.
2. Zur Gewährleistung:
2.1 Nach § 922 Abs 1 ABGB wird der geschuldete Vertragsgegenstand durch die gewöhnlich vorausgesetzten und/oder die ausdrücklich oder stillschweigend zugesicherten Eigenschaften bestimmt. Ob eine Eigenschaft als zugesichert anzusehen ist, hängt nicht davon ab, was der Erklärende wollte, sondern was der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben aus der Erklärung des Vertragspartners erschließen durfte (vgl 8 Ob 59/12b; 8 Ob 57/14m mwN).
2.2 Geschuldeter Vertragsgegenstand war im vorliegenden Fall eine aus einem gebrauchten Luftentfeuchter, einem neuen Lüfter und einem neuen Frequenzumwandler bestehende Heutrocknungsanlage. Nach der Verkehrsauffassung und der Natur des Geschäfts war die Funktionsfähigkeit und Betriebsbereitschaft aller drei Geräte, also auch des gebrauchten Luftentfeuchters, als gewöhnlich vorausgesetzte Eigenschaft iSd § 922 ABGB anzusehen (vgl 2 Ob 196/13g [gebrauchter Traktor mit Lastschaltung]).
Als zugesicherte Eigenschaft kommt nach dem Prozessvorbringen des Klägers ein bestimmtes Höchstalter des gebrauchten Luftentfeuchters in Frage. Der Kläger behauptete in erster Instanz, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe ihm „dezidiert mitgeteilt“, dass die Anlage zehn Jahre alt sei. Dazu stellte das Erstgericht im Wesentlichen den oben wiedergegebenen Sachverhalt fest. Danach könnte von der Zusicherung eines Höchstalters nicht ausgegangen werden. Denn infolge der getroffenen Negativfeststellung bliebe ungewiss, ob ein redlicher Erklärungsempfänger die Äußerungen des Geschäftsführers der beklagten Partei nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Geschäftszwecks und der gegebenen Umstände im Sinne des Vorbringens des Klägers verstehen durfte. Auf das Verständnis des Klägers allein kommt es dabei nicht an (vgl RIS-Justiz RS0113932).
2.3 Allerdings hat der Kläger mit der Beweisrüge seiner Berufung sowohl die Feststellung über das ordnungsgemäße und störungsfreie Funktionieren der Anlage als auch wesentliche Teile der Feststellungen über den Inhalt der Vertragsgespräche bekämpft.
a) Zur erstgenannten Feststellung begehrte er die „Ersatzfeststellung“, dass die gegenständliche Anlage unter Verwendung des Kältemittels R22 weder aufgestellt noch betrieben werden dürfe. Das hat aber nichts mit der (technischen) Funktionsfähigkeit der Anlage (nur auf diese bezieht sich die bekämpfte Feststellung) zu tun, sondern es handelt sich um eine rechtliche Schlussfolgerung, die aus der festgestellten Unzulässigkeit des Kältemittels abgeleitet wird. Der formulierten „Ersatzfeststellung“ fehlt es somit am Tatsachencharakter, weshalb die Beweisrüge insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt worden ist. In diesem Punkt liegt daher auch der in der Nichterledigung der Beweisrüge erblickte Verfahrensmangel keinesfalls vor.
b) Die zum Gesprächsinhalt begehrte Ersatzfeststellung lautet, der Geschäftsführer der beklagten Partei habe angegeben, dass das Gerät zehn Jahre alt und neu aufgesetzt worden sei, was beides nicht zugetroffen habe. Im Falle einer derartigen Beschreibung des Kaufgegenstands wäre das Alter von (nicht mehr als) zehn Jahren als „bedungene Eigenschaft“ der Anlage iSd § 922 Abs 1 ABGB anzusehen (vgl 2 Ob 176/10m [Alter eines Gebäudes]; P. Bydlinski in KBB 4 § 922 Rz 8).
2.4 Ob ein Mangel vorliegt, richtet sich nach dem konkreten Vertragsinhalt. Eine Leistung ist nur dann als mangelhaft anzusehen, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem Geschuldeten zurückbleibt (2 Ob 196/13g mwN; RIS-Justiz RS0018547). Der Kläger behauptet dies, weil der Luftentfeuchter (viel) älter als zugesagt sei und die Inbetriebnahme des Geräts wegen Verwendung eines unzulässigen Kältemittels und des unvollständigen Prüf- und Anlagenbuchs gar nicht zulässig (gewesen) wäre.
a) Alter:
Nach den erstinstanzlichen Feststellungen würde das Alter des Luftentfeuchters keinen Sachmangel begründen, wohl aber, wenn die in der vom Berufungsgericht nicht erledigten Beweisrüge des Klägers begehrte Ersatzfeststellung zu treffen wäre. Da die „wesentlichen Teile“ des Luftentfeuchters deutlich älter sind als zehn Jahre, läge eine Abweichung von einer ausdrücklich zugesicherten Sacheigenschaft vor.
b) Kältemittel:
Zwischen den Parteien ist in dritter Instanz nicht strittig, dass die Verwendung des Kältemittels R22 seit offenbar aufgrund eines umweltrechtlichen Verbots nicht mehr gestattet ist. Die sich daran knüpfende Frage, ob darin allenfalls ein Rechtsmangel zu sehen wäre, weil ein solcher auch bei einer öffentlich-rechtlichen Beeinträchtigung der geschuldeten rechtlichen Position vorliegen kann (vgl P. Bydlinski in KBB 4 § 933 Rz 3), hat das Berufungsgericht ausdrücklich verneint. Dessen Rechtsansicht, es handle sich um einen Sachmangel, bleibt in den Rechtsmittelschriften unbekämpft. Es ist somit von einem Sachmangel auszugehen.
c) Prüf- und Anlagenbuch:
Inhalt und Bedeutung des Prüf- und Anlagenbuchs gehen aus den Feststellungen nicht hervor. Der vom Kläger vorgelegten Kopie des Buchs (Beilage ./E; eine Urkundenerklärung hat die beklagte Partei dazu nicht erstattet: siehe Protokoll ON 12), lässt sich zwanglos entnehmen, dass es neben diversen Bescheinigungen die Dokumentation verschiedener technischer Daten, der EG Konformitätserklärung, größerer Instandsetzungen, der Sicherheitsüberprüfung und der periodischen Sicherheitskontrollen, der jährlichen Überprüfung auf den ordnungsgemäßen Zustand der Klima- und Lüftungsanlage etc enthalten soll. Als Rechtsgrundlage werden zahlreiche (auch unionsrechtliche) Rechtsquellen genannt. Auf diese muss aber aus den nachstehenden Gründen nicht näher eingegangen werden. Das Berufungsgericht hat jedenfalls auch die Unvollständigkeit des Prüf- und Anlagenbuchs als Sachmangel qualifiziert, wogegen die Parteien in dritter Instanz nichts ins Treffen führen.
2.5 Im nächsten Schritt ist nach den Kriterien des § 932 ABGB zu prüfen, ob diese Mängel (hinsichtlich des Alters des Luftentfeuchters wird ein solcher vorerst unterstellt) zur Wandlung berechtigen.
a) Alter:
aa) Wurde dem Kläger das Alter des Luftentfeuchters mit nicht mehr als zehn Jahren zugesichert, wäre eine Behebung des im weitaus höheren Alter liegenden Mangels durch Austausch des Geräts grundsätzlich denkbar (§ 932 Abs 2 ABGB). Die von der beklagten Partei nach eigenem Vorbringen (Feststellungen dazu fehlen) angebotenen Ersatzlösungen (Garantieverlängerung; Rücknahme nur bei Kauf einer neuen Anlage) indizieren aber, dass sie zu einem derartigen Austausch sofern ein solcher überhaupt möglich wäre ohnedies nicht bereit gewesen ist. Das Erstgericht hat den Sekundärbehelf auch nur mit der Begründung abgelehnt, dass ein im „früheren Baujahr“ allenfalls gelegener Mangel nicht wesentlich, also „geringfügig“ iSd § 932 Abs 4 erster Satz ABGB sei. Dabei stützte es sich auf seine Feststellung, dass der Kläger bei Kenntnis des richtigen Alters zu anderen Bedingungen dennoch gekauft hätte.
ab) Auch diese Feststellung wurde allerdings mit der (unerledigten) Beweisrüge des Klägers bekämpft. Im Übrigen vertritt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, das Fehlen einer ausdrücklich vereinbarten Eigenschaft sei so bedeutsam, dass von einer Geringfügigkeit des Mangels nicht mehr gesprochen werden kann. Der Käufer muss ein besonderes Interesse an einer bestimmten Eigenschaft des Kaufgegenstands deutlich gemacht haben (vgl 10 Ob 108/07s; 6 Ob 26/11h; 9 Ob 46/14a; RIS-Justiz RS0120610; P. Bydlinski in KBB 4 § 932 Rz 19).
ac) Das Prozessvorbringen des Klägers lässt insgesamt keinen Zweifel daran, dass er kein aus seiner Sicht veraltetes Gerät erwerben wollte und dies für seinen Verhandlungspartner auch erkennbar war. Andernfalls hätte es ja keiner „dezidierten Mitteilung“ eines bestimmten Alters bedurft. Das Interesse des Klägers am Erwerb eines zwar gebrauchten, aber doch nicht zu alten Geräts käme auch nicht von vornherein überraschend, geht es dabei doch um eine Sacheigenschaft, mit der regelmäßig eine bestimmte Vorstellung über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstands, dessen restliche Funktionsdauer, die Häufigkeit von Wartungsarbeiten, Reparaturen etc verbunden wird (vgl 2 Ob 176/10m [Gebäude]). Dass dem sich erstmals für eine Heutrocknungsanlage interessierenden Kläger damals schon die „untergeordnete Bedeutung“ des Baujahrs im Verhältnis zur Laufzeit und den bisherigen Einsatzbedingungen des Geräts bewusst gewesen wäre, ist aus den Feststellungen nicht ableitbar. Von einem bloß „geringfügigen“ Mangel iSd § 932 Abs 4 erster Satz ABGB wäre demnach nicht auszugehen.
ad) Müsste also entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beweisrüge doch erledigt werden (dazu wird in Punkt 5. Stellung genommen) und wäre die gewünschte Ersatzfeststellung zu treffen, so läge ein zur Wandlung berechtigender Sachmangel vor.
b) Kältemittel:
Der in der Verwendung eines unzulässigen Kältemittels gelegene Mangel ist durch Umfüllung behebbar und berechtigt nur zur Verbesserung (§ 932 Abs 2 ABGB), was das Berufungsgericht richtig erkannte. An Gründen, aus denen wegen dieses Mangels dennoch die Wandlung zulässig sein soll (§ 932 Abs 4 ABGB), nennt der Kläger in seiner Revision nur den Umstand, dass die beklagte Partei den Mangel nicht anerkannt und bisher auch nicht saniert habe.
Auf ein Anerkenntnis kommt es jedoch nicht an, die beklagte Partei hat die Verbesserung jedenfalls nicht verweigert. Sie bot vielmehr dem Kläger bei erster Gelegenheit nach Rüge des Mangels, nämlich in der (letzten) Tagsatzung vom , verbindlich die Umstellung des Geräts auf ein erlaubtes Kältemittel an (AS 155). Dass dies „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ geschah, schadet nicht, weil die Verpflichtungserklärung dadurch nicht abgeschwächt wurde (vgl 1 Ob 264/03k).
Soweit der Kläger in der Revision mit der Behauptung, eine Sanierung des Mangels sei „bisher“ nicht erfolgt, auf Vorgänge nach Schluss der mündlichen Verhandlung Bezug nimmt, verstößt er gegen das Neuerungsverbot.
c) Prüf- und Anlagenbuch:
Auch der in der Unvollständigkeit des Prüf- und Anlagenbuchs erblickte Mangel ist behebbar, weil die allenfalls fehlenden Überprüfungen und Eintragungen nachgeholt werden könnten. Dem Kläger steht daher primär nur die Verbesserung zu (§ 932 Abs 2 ABGB). Warum wegen dieses Mangels entgegen der Rechtsansicht des Berufungsgerichts dennoch der Sekundärbehelf Wandlung zulässig sein sollte, wird in der Revision nicht weiter dargelegt.
2.6 Als Zwischenergebnis ist somit festzuhalten, dass aus dem Titel der Gewährleistung nur das von einem möglicherweise zugesicherten Höchstalter des Luftentfeuchters deutlich abweichende tatsächliche Alter der „wesentlichen Teile“ dieses Geräts als ein zur Wandlung berechtigender Sachmangel in Frage kommt.
3. Zur Irrtumsanfechtung:
3.1 Bei der Irrtumsanfechtung nach § 871 ABGB muss der Kläger einen Sachverhalt behaupten und beweisen, aus dem sich ergibt, dass er einem Geschäftsirrtum unterlegen ist, dass dieser wesentlich war und dass er entweder vom Anfechtungsgegner veranlasst wurde, oder diesem aus den Umständen offenbar auffallen musste oder rechtzeitig aufgeklärt wurde (9 Ob 66/06f; RIS-Justiz RS0093831). Der Willensmangel muss für den Vertrag kausal gewesen sein, dh er muss bei Abgabe der Erklärung vorliegen ( Bollenberger in KBB 4 § 871 Rz 3). Wesentlich ist der Irrtum, wenn der Erklärende ohne ihn das Geschäft nicht abgeschlossen hätte, wogegen ein unwesentlicher Irrtum vorliegt, wenn das Geschäft mit anderem Inhalt abgeschlossen worden wäre; die Parteien hätten im letzteren Fall zwar bei Kenntnis der wahren Sachlage auch kontrahiert, jedoch unter anderen Bedingungen (RIS-Justiz RS0082957; Bollenberger in KBB 4 § 871 Rz 18). Entscheidend für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist der hypothetische Parteiwille (RIS Justiz RS0016201).
3.2 Anhand dieser Kriterien ist zu prüfen, ob der Kläger vorbehaltlich der noch folgenden Ausführungen zur Mängelrüge (auch) zur Vertragsanfechtung berechtigt ist.
a) Alter:
Dazu ist zunächst auf das zur Gewährleistung Gesagte zu verweisen. Sollte aufgrund einer Zusicherung der beklagten Partei eine nicht mehr als zehn Jahre alte Anlage Gegenstand des Vertrags gewesen sein, läge auch ein von der beklagten Partei veranlasster Geschäftsirrtum des Klägers vor (vgl 2 Ob 176/10m [Gebäude]). Dessen Wesentlichkeit, die zur Vertragsanfechtung berechtigen würde, lässt sich derzeit nicht beurteilen, weil auch die Feststellung, dass der Kläger den Vertrag bei Aufklärung über das richtige Alter zu einem geringeren Preis geschlossen hätte (zum hypothetischen Verhalten der beklagten Partei gibt es keine Feststellung), ebenfalls bekämpft worden ist.
b) Kältemittel:
Was das Kältemittel R22 anlangt, ist die Irrtumsanfechtung verjährt (§ 1487 ABGB). Die Verjährungsfrist beginnt nach ständiger Rechtsprechung bereits mit Vertragsabschluss (Jänner 2011) und nicht erst mit Kenntnis des Irrtums zu laufen (RIS-Justiz RS0034350, RS0034419; Dehn in KBB 4 § 1487 Rz 3). Maßgeblich ist der Vortrag des jeweiligen Irrtumstatbestands (vgl 4 Ob 174/11h). Dieser ist hier frühestens im Schriftsatz vom („Fragenkatalog“) erfolgt. Die Verjährung dieses Anfechtungstatbestands hat schon das Erstgericht richtig erkannt.
c) Prüf- und Anlagenbuch:
Nach den Feststellungen wurde dem Kläger das Prüf- und Anlagenbuch erst im Herbst 2012, also lange nach Vertragsschluss ausgefolgt. Inwieweit er infolge der Unvollständigkeit des Buchs schon im Zeitpunkt seiner Vertragserklärung einem beachtlichen Irrtum unterlegen sein konnte, ist nicht ersichtlich und wird in der Revision nicht ausgeführt.
3.3 Als weiteres Zwischenergebnis folgt, dass auch nach Irrtumsrecht allein das Alter des Luftentfeuchters als tauglicher Anfechtungsgrund in Frage kommt.
4. Zur Arglist:
4.1 Für listige Irreführung ist rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung erforderlich, grobe Fahrlässigkeit reicht nicht aus (3 Ob 23/13y; 9 Ob 40/14v; RIS-Justiz RS0014790). Der Vertragschließende wird durch die Vorspiegelung falscher Tatsachen in Irrtum geführt oder durch Unterdrückung wahrer Tatsachen in seinem Irrtum belassen oder bestärkt und dadurch zum Vertragsabschluss bestimmt. Täuschung durch Verschweigen erfordert zudem, dass eine Aufklärungspflicht verletzt wurde, was nach den Anschauungen des redlichen Verkehrs zu beurteilen ist (3 Ob 109/14x mwN). Auch der durch List hervorgerufene Irrtum muss für den Geschäftsabschluss kausal gewesen sein, dh spätestens im Abschlusszeitpunkt vorgelegen haben ( Bollenberger in KBB 4 § 870 Rz 2).
4.2 Die beklagte Partei hat nie in Abrede gestellt, dass sie über das Alter der fast 30 Jahre alten „wesentlichen Teile“ des Luftentfeuchters Bescheid wusste. Nach dem ungeprüften Vorbringen des Klägers wurde jedoch das Typenschild mit dem richtigen Baujahr überklebt, was auf bewusstes Verheimlichen hindeuten könnte (vgl P. Bydlinski in KBB 4 § 870 Rz 1). In diesem Zusammenhang behauptete der Kläger auch, dass er von der beklagten Partei getäuscht worden sei. Im Zusammenhalt mit seinem weiteren Vorbringen, die beklagte Partei habe ihm das Alter des Geräts mit zehn Jahren „dezidiert mitgeteilt“, liegen ausreichende Tatsachenbehauptungen zu arglistigem Verhalten der beklagten Partei vor. Dass der Kläger in weiterer Folge nur andere Anspruchsgrundlagen nannte, schadet nicht. Es genügt, dass die anspruchsbegründenden Tatsachen vorgebracht wurden (vgl 4 Ob 144/11h mwN; RIS-Justiz RS0014773).
4.3 Entgegen der Beurteilung des Berufungsgerichts hat der Kläger sein Begehren, was das Alter des Luftentfeuchters anlangt, also auch auf Arglist gestützt, wobei die vorsätzliche Täuschung nicht bloß durch Verschweigen, sondern durch ein aktives Tun, nämlich das Überkleben des Typenschilds bewirkt worden sein soll.
5. Zur Mängelrüge:
5.1 Der Kläger ist als „Vollerwerbslandwirt“ Unternehmer iSd § 1 UGB. Da die Einschränkung des § 4 Abs 3 UGB für das vierte Buch des UGB für Landwirte nicht gilt, sind die dort geregelten Bestimmungen über die unternehmensbezogenen Geschäfte auf sie und somit auch auf den Kläger anwendbar (vgl Ratka in U. Torggler , UGB [2013] § 343 Rz 4). Der Kauf war demnach für beide Teile ein unternehmensbezogenes Geschäft, sodass die §§ 377 f UGB über die Rügeobliegenheit des Käufers zur Anwendung gelangen. Die Rügepflicht entfällt nicht allein dadurch, dass eine bestimmte Eigenschaft der Sache im Vertrag zugesichert war (RIS-Justiz RS0016965).
Während § 377 Abs 2 HGB eine Genehmigungsfiktion enthielt (vgl 8 Ob 45/06k mwN; RIS Justiz RS0062435), normiert § 377 Abs 2 UGB statt dessen, dass der Käufer bestimmte Rechte verliert ( Zöchling-Jud in U. Torggler , UGB [2013] §§ 377, 378 Rz 31). Danach kann der Käufer Ansprüche auf Gewährleistung (§§ 922 ff ABGB), auf Schadenersatz wegen des Mangels selbst (§ 933a Abs 2 ABGB) sowie aus einem Irrtum über die Mangelfreiheit der Sache (§§ 871 f ABGB) nicht mehr geltend machen, wenn er die Anzeige des Mangels unterlässt. Ansprüche wegen Arglist des Verkäufers bleiben demnach unberührt. Auch Ansprüche wegen Mangelfolgeschäden sind von § 377 Abs 2 UGB nicht erfasst ( Zöchling-Jud aaO Rz 35).
5.2 Richtig ist, dass die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge nach § 377 UGB nicht von Amts wegen, sondern nur auf Einwendung der Verspätung zu prüfen ist (8 Ob 519/85; 4 Ob 9/12w; RIS Justiz RS0043161).
Der Kläger teilt zwar ganz offenkundig die Auffassung der Vorinstanzen, dass sich der in der Tagsatzung vom erhobene Einwand der beklagten Partei, die nun behaupteten Mängel seien jedenfalls nicht fristgerecht gerügt worden, auf eine Verfristung der Mängelrüge nach § 377 UGB bezog. Er versucht jedoch aus dem Wort „nun“ abzuleiten, dass sich der Einwand nur auf die im Schriftsatz ON 11 erstmals gerügten Mängel bezogen habe, nicht aber auf den im Baujahr des Luftentfeuchters erblickten Mangel, der schon in der Klage geltend gemacht worden sei.
Diese (enge) Deutung überzeugt nicht, weil die beklagte Partei in der Tagsatzung vom (ON 12) vor der Erstattung des Einwands zu allen behaupteten Mängeln selbst Vorbringen erstattete, und zwar auch zum Alter der Bauteile, das im Übrigen auch Gegenstand des Schriftsatzes ON 11 war. Aus dem Gesamtzusammenhang ihres Vorbringens ergibt sich kein stichhaltiger Hinweis darauf, dass sie ihren Einwand der verspäteten Mängelrüge nur auf bestimmte Mängel beschränken und gerade den zentralen Vorwurf, die Abweichung des Baujahrs vom zugesicherten Höchstalter, davon ausnehmen wollte. Mit dem Wörtchen „nun“ sollte vielmehr zum Ausdruck gebracht werden, dass was sich aus der Klagebeantwortung herauslesen lässt zunächst überhaupt kein Mangel behauptet wurde, sondern eben „nun“ erst im Prozess.
Das Berufungsgericht hat daher zutreffend auch in Ansehung des im Baujahr des Luftentfeuchters erblickten Mangels die Voraussetzungen der §§ 377 f UGB geprüft.
5.3 Der Kläger behauptet, dass er wegen Lieferung eines nicht genehmigungsfähigen Aliud zur Mängelrüge nicht verpflichtet gewesen sei. Damit bezieht er sich auf § 378 UGB. Nach dieser Bestimmung finden die Vorschriften des § 377 UGB auch dann Anwendung, wenn eine andere als die bedungene Ware oder eine andere als die bedungene Menge von Waren geliefert ist, sofern die gelieferte Ware nicht offensichtlich von der Bestellung so erheblich abweicht, dass der Verkäufer die Genehmigung des Käufers als ausgeschlossen betrachten musste.
5.3.1 Genehmigungsunfähigkeit und damit Entfall der Rügeobliegenheit ist nur in Ausnahmefällen anzunehmen und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab; es gilt ein strenger Maßstab (8 Ob 89/03a; RIS Justiz RS0042912; Zöchling-Jud in U. Torggler , UGB [2013] §§ 377, 378 Rz 17; Kramer/Martini in Straube , UGB I 4 [2009] §§ 377, 378 Rz 26). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs muss die Verschiedenheit der bestellten von der gelieferten Ware nach ihrer Beschaffenheit so erheblich sein, dass nach vernünftiger Auffassung der Sachlage ein Unternehmer mit dieser Ware einen Versuch, den Vertrag zu erfüllen, nicht machen würde. Die gelieferte Ware darf in diesem Sinn mit der bestellten „nichts mehr gemein“ haben, sie muss „krass“ von der bestellten Ware abweichen, dh offensichtlich für den Zweck des Käufers „untauglich“ sein (8 Ob 89/03a mwN; 5 Ob 142/04z; RIS-Justiz RS0062694; Zöchling-Jud aaO; Kramer/Martini aaO).
5.3.2 Ausgehend von diesen Grundsätzen kann entgegen der in der Revision vertretenen Ansicht von der Lieferung eines genehmigungsunfähigen Aliud an den Kläger keine Rede sein. Die Befüllung des Luftentfeuchters mit einem aus umweltrechtlichen Gründen nicht mehr zulässigen Kältemittel reicht nicht, um den erörterten Ausnahmetatbestand zu erfüllen. Davon abgesehen käme bei Leistung einer vorher besichtigten Speziessache eine Anderslieferung ohnedies nicht in Betracht, weil diese konkrete Sache geschuldet ist, wenn auch mit anderen Eigenschaften ( P. Bydlinski in KBB 4 § 922 Rz 4; vgl auch 7 Ob 136/02d SZ 2002/144 [„Qualifikationsaliud“]).
5.4 Zu Recht verweist der Kläger allerdings auf die Ausnahmetatbestände des § 377 Abs 5 UGB, die das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung unberücksichtigt ließ. Danach kann sich der Verkäufer auf die Rügeobliegenheit des Käufers nicht berufen, wenn der Käufer beweist, dass der Verkäufer den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht oder verschwiegen hat.
Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung bezieht sich die Wortfolge „vorsätzlich oder grob fahrlässig“ sowohl auf „Verschweigen“ als auch auf „Verursachen“. In beiden Fällen ist der vorsätzlich oder grob fahrlässig handelnde Verkäufer für jene Umstände verantwortlich, die sein Informationsinteresse bezüglich des Vorliegens eines Mangels begründen, sodass die dem Käufer (sonst) auferlegte Informations- und Rügepflicht entfällt (4 Ob 167/11d; 7 Ob 238/12v; vgl Schauer in Krejci , RK UGB [2007] § 377 Rz 21). Der Tatbestand grober Fahrlässigkeit ist ua erfüllt, wenn der Verkäufer den Mangel kannte, aber ihm aufgrund grober Fahrlässigkeit verborgen geblieben ist, dass der Käufer davon keine Kenntnis hatte, aber bei Vorhandensein der Information den Vertrag möglicherweise nicht oder mit anderem Inhalt abgeschlossen hätte (RIS-Justiz RS0127766).
Um seiner Behauptungslast zu genügen, muss der Käufer die Einrede des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verursachens oder Verschweigens des Mangels nicht ausdrücklich erheben; es genügt ein entsprechendes Tatsachenvorbringen ( Zöchling-Jud in U. Torggler , UGB [2013] §§ 377, 378 Rz 40). Es wurde bereits erörtert, dass der Kläger ein solches Tatsachenvorbringen erstattet hat.
5.5 Nach den bisherigen Ausführungen kommt als einziger relevanter Sachmangel die deutliche Abweichung des tatsächlichen Alters des Luftentfeuchters von einer Zusicherung der beklagten Partei in Betracht. Erfolgte diese Zusicherung wider besseren Wissens, war der beklagten Partei der Mangel jedenfalls bekannt; er wurde vorsätzlich oder zumindest grob fahrlässig verursacht. Stünde also fest, dass der Geschäftsführer der beklagten Partei eine nicht mehr als zehn Jahre alte Anlage zusagte, obwohl er gewusst hat, dass die „wesentlichen Bauteile“ des Luftentfeuchters aus dem Jahr 1986 stammen, könnte sich die beklagte Partei nicht auf die Obliegenheit des Klägers zur Erhebung einer Mängelrüge berufen.
5.6 Die Vorgangsweise des Berufungsgerichts ist daher nicht zu billigen, soweit es unter der Annahme der Verletzung der Rügepflicht nach § 377 UGB die Beweisrüge des Klägers unerledigt ließ. Erst nach deren Erledigung kann beurteilt werden, ob sich die beklagte Partei hinsichtlich des Alters des Luftentfeuchters überhaupt erfolgreich auf die Obliegenheitsverletzung stützen kann.
Der Kläger hat die unterlassene Behandlung der Beweisrüge als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht und in diesem Zusammenhang auch ausgeführt, warum entgegen der Meinung des Berufungsgerichts dem Alter der Anlage Bedeutung beizumessen ist. Das reicht, um die Relevanz des Verfahrensmangels darzulegen.
5.7 Der Verfahrensmangel muss zur Aufhebung (zunächst nur) des angefochtenen Berufungsurteils führen. Auf die als Mangelfolgeschäden qualifizierten Ein- und Ausbaukosten ist derzeit noch nicht einzugehen, zumal auch zu den darauf bezogenen Feststellungen eine Beweisrüge erhoben wurde. Im fortgesetzten Berufungsverfahren wird das Berufungsgericht daher die Beweisrüge zu den noch relevanten Themen zu behandeln und unter Berücksichtigung der vorstehenden rechtlichen Erwägungen auch zu beurteilen haben, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang es nach der dann maßgeblichen Tatsachengrundlage noch weiterer Verfahrensergänzungen zur abschließenden Beurteilung der Ansprüche des Klägers bedarf.
6. Teilweise Spruchreife:
6.1 Seinen Ersatzanspruch betreffend die Kosten für den erforderlichen Umbau der Dacheinhausung in der voraussichtlichen Höhe von 6.182,68 EUR hat der Kläger auf einen der beklagten Partei zuzurechnenden Planungsfehler gestützt. Das Berufungsgericht hat die dazu getroffenen (unklaren, aber unbekämpften) Feststellungen des Erstgerichts dahin ausgelegt, dass ein Planungsfehler nicht erwiesen sei. Dies lässt der Kläger ungerügt. Er führt vielmehr zu dem geltend gemachten, unabhängig vom Vorliegen eines Sachmangels beurteilbaren Ersatzanspruch im Rechtsmittel überhaupt nichts aus. Da der Grundsatz, dass bei Bekämpfung der rechtlichen Beurteilung die Gesetzmäßigkeit des Urteils nach allen Richtungen zu prüfen ist, unter anderem dann nicht mehr gilt, wenn bei einem mehrere Ansprüche erfassenden Begehren die Rechtsrüge nicht hinsichtlich jedes dieser Ansprüche ordnungsgemäß ausgeführt ist (vgl 2 Ob 176/07g mwN SZ 2008/73), sieht sich der erkennende Senat zu einer Überprüfung der Abweisung dieser Kosten nicht veranlasst.
6.2 Hinsichtlich dieses Ersatzbegehrens besteht daher Spruchreife. Das gilt auch für das eingangs (in Punkt 1.) erwähnte Teilbegehren von 800 EUR. Insgesamt konnte daher in dem aus dem Spruch ersichtlichen Umfang ein bestätigendes Teilurteil mit der erforderlichen Maßgabe gefällt werden.
7. Kosten:
Die Entscheidung über die das Teilurteil betreffenden Kosten des Verfahrens ist von der Endentscheidung abhängig und ist daher iSd § 52 Abs 4 ZPO dieser vorzubehalten. Im Übrigen gründet sich der Kostenvorbehalt auf § 52 Abs 1 ZPO.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00078.15G.1021.000