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OGH vom 24.05.2017, 1Ob79/17z

OGH vom 24.05.2017, 1Ob79/17z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ.Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. HoferZeniRennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** GmbH, *****, vertreten durch die Saxinger Chalupsky Partner Rechtsanwälte GmbH, Linz, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch die Schneider Rechtsanwalts KG, Wien, wegen 6.239,26 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 125/16d26, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Hollabrunn vom , GZ 1 C 335/15k20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

1. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie einschließlich der bereits in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung als Teilurteil lauten:

„Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen 3.153,42 EUR samt 9,08 % Zinsen seit zu zahlen.

Ein Mehrbegehren von 190,20 EUR samt Zinsen wird abgewiesen.“

2. Im Übrigen, also im Umfang eines weiteren Zuspruchs von 2.895,64 EUR samt Zinsen sowie der Kostenentscheidung, werden die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Lieferung von zwei Wärmepumpen und Verdampfern einschließlich der Herstellung von Kältemittelleitungen und damit im Zusammenhang stehender Nebenleistungen. Der Vertrag kam durch Unterfertigung eines von der Klägerin ausgearbeiteten und von der Beklagten teilweise abgeänderten Angebots durch den Geschäftsführer der Beklagten bei einem persönlichen Gespräch am zustande, bei dem diesem auch die Preisliste für 2014 übergeben wurde. Im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme der Wärmepumpen sowie der Lieferung und Verlegung der „Anbindeleitung“ enthält das Angebot folgenden Text:

„Position 4: Sonstiges

Position 4.1 O***** IBN Pauschale 2013 ... Pauschale Inbetriebnahme von Wärmepumpen inklusive einer Anfahrt, Kältemittel, Kleinteile und Einweisung. Ohne Verlegung Anbindeleitung. Diese wird nach Aufwand berechnet. Details gemäß Preisliste 2013. Anz: 2 PK, Preis/Einh: € 2.990,00 netto, Gesamt: € 5.980,00 […]

Position 4.2 Anbindeleitung für Anbindung der Wärmepumpe OLWP 65plus. Anz: 30 m, Preis/Einh: € 192,00 netto, Gesamt: € 5.760,00 [...]

Position 4.3 Bei Verlegung der Anbindeleitung durch den O***** Techniker erfolgt die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Hierzu sind die Voraussetzung für eine Inbetriebnahme lt. Preisliste 2013 zu berücksichtigen. […]

Summe der Position 4: € 11.740,00“

Die dem Geschäftsführer der Beklagten gleichzeitig übergebene Preisliste 2014 der Klägerin lautet auszugsweise wie folgt:

„Abrechnung einer Inbetriebnahme (IBN): […] Der Preis für die Verlegung der Anbindeleitung durch den O***** Techniker ist nicht im IBN Pauschale bzw. nicht im Meterpreis der Anbindeleitung enthalten und wird in diesem Fall nach tatsächlichem Aufwand zum Kundendienst Stundensatz von € 85, verrechnet. […]

Inbetriebnahme Pauschale beinhaltet: Eine pauschalierte Anfahrt (Reisezeit Kundendiensttechniker + Kosten Auto), Kältemittel, sämtliche zu einer Std. IBN benötigten Teile und Kleinteile die nicht im Lieferumfang der Gerätelieferung enthalten sind, ohne Verlegung der Anbindeleitung, diese wird nach tatsächlichem Aufwand verrechnet.

Stundensatz und Fahrtpauschalen: […] Stundensatz € 85, netto zzgl. MwSt. […] Fahrtpauschale Zone 1 bis 30 km 65, [...]“

Die Klägerin lieferte daraufhin die Wärmepumpen und Verdampfer samt Zubehör, die von einem „beigezogenen“ Installateur montiert wurden. In weiterer Folge verbanden Techniker der Klägerin die Wärmepumpen mit den Verdampfern mittels dafür verlegter Kältemittelleitungen und befüllten diese mit Kältemittel. Die Wärmepumpen und Verdampfer lassen sich problemlos demontieren und an einem anderen Ort wieder installieren. Ebenso lässt sich die Kältemittelleitung entfernen, wenngleich sie dabei beschädigt werden kann. Für die Verlegung der Leitungen und die vertraglich vereinbarte „Inbetriebnahme“ der Wärmepumpen einschließlich einer von der Beklagten gewünschten Besprechung der Elektrik stellte die Klägerin insgesamt 17.373,86 EUR in Rechnung, worin an 20%iger Umsatzsteuer ein Betrag von 2.895,64 EUR enthalten ist [eine weitere Rechnung über 190,20 EUR ist angesichts der in Rechtskraft erwachsenen Teilabweisung nicht mehr Verfahrensgegenstand]. Die Beklagte leistete Zahlungen von insgesamt 11.324,80 EUR.

Strittig ist (noch), ob der in Punkt 4.2 des Angebots genannte Einheitspreis von 192 EUR netto pro Laufmeter lediglich die Materialkosten abdeckt oder ob davon auch der Arbeitsaufwand für die Verlegung erfasst ist; darüber hinaus vertreten die Streitteile unterschiedliche Standpunkte im Hinblick auf die von der Klägerin verrechnete Umsatzsteuer.

Die Klägerin brachte zu diesen Fragen im Wesentlichen vor, die getroffene Vereinbarung sei so zu verstehen, dass der Einheitspreis lediglich die Materialkosten betreffe, wogegen der Arbeitsaufwand mit dem Stundensatz laut Preisliste zu vergüten sei. Da sie keine Bauleistungen erbracht habe, sei die Umsatzsteuerschuld nicht gemäß § 19 Abs 1a UStG auf die Beklagte übergegangen, sodass sich der vereinbarte Nettopreis um die Umsatzsteuer erhöhe.

Die Beklagte wandte dagegen ein, im vereinbarten Einheitspreis von 192 EUR netto pro Laufmeter sei auch der Arbeitsaufwand enthalten. Da die Klägerin als ihre Subunternehmerin Bauleistungen erbracht habe, treffe sie (die Beklagte) selbst die Steuerpflicht, sodass die Klägerin nicht berechtigt sei, zusätzlich zum vereinbarten Nettoentgelt Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.

Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, der Klägerin 6.049,06 EUR samt 9,08 % Zinsen seit zu zahlen, und wies das Mehrbegehren von 190,20 EUR samt Zinsen ab. Die Vereinbarung über die Verrechnung der Anbindeleitung sei dahin auszulegen, dass die Verlegung nicht im Materialpreis enthalten sei, zumal zwischen der Anbindeleitung an sich und der Verlegung der Anbindeleitung zu unterscheiden sei. Es sei auch auf die separate Verrechnung „nach tatsächlichem Aufwand“ hingewiesen worden. Auch wenn der Begriff der Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG weit auszulegen sei und dazu etwa auch Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, gehörten, stellten doch die Lieferung und Inbetriebnahme der Wärmepumpen, die Besprechung der Elektrik und die Erklärung des Reglers keinesfalls Bauleistungen dar, ebensowenig die Verlegung der Kältemittelleitung, welche weder mit dem Gebäude noch mit dem Erdboden fest verbunden worden sei und jederzeit entfernt werden könne. Die Klägerin habe daher berechtigterweise das Nettoentgelt um die Umsatzsteuer erhöht.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und erklärte die ordentliche Revision letztlich für zulässig. Gegen die Vertragsauslegung des Erstgerichts bestünden keine Bedenken. Das von der Klägerin gelegte Anbot lasse keinen Zweifel dahin offen, dass mit Position 4.2 die Materialkosten für die Anbindeleitung angeboten worden seien und mit Position 4.3 die Kosten der Verlegung dieser Leitung. Eine andere Auslegung würde dem klaren Wortsinn widersprechen. Ebenso sei die rechtliche Beurteilung zu teilen, dass die Klägerin keine Bauleistungen im Sinn des § 19 Abs 1a UStG erbracht habe. Es stehe fest, dass die gelieferten Wärmepumpen, Verdampfer und Anbindeleitungen nicht fest mit dem Gebäude verbunden worden seien. Auch bei Verlegung der Kältemittelleitung seien keine Bauarbeiten (Bohren, Stemmen …) vorgenommen worden. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Rechtsfrage vorliege, ob es sich bei den von der Klägerin erbrachten Leistungen um Bauleistungen nach § 19 Abs 1a UStG handle.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig und teilweise berechtigt.

1. Zur Auslegung der Entgeltsvereinbarung über die Lieferung und Verlegung der Anbindeleitungen kann auf die zutreffenden Argumente des Berufungsgerichts verwiesen werden (§ 510 Abs 3 ZPO), die die Revisionsausführungen nicht zu erschüttern vermögen. Das Verständnis der Revisionswerberin, in Position 4.2 seien im genannten Laufmeterpreis nicht nur die Material, sondern auch die Arbeitskosten für die Verlegung enthalten, führte dazu, dass die Regelung zu Position 4.3, wonach bei Verlegung der Leitungen die Verrechnung nach tatsächlichem Aufwand erfolge, überhaupt keinen Anwendungsbereich hätte. Die Annahme der Vorinstanzen, Position 4.2 regle lediglich den Materialpreis, wogegen Position 4.3 den Arbeitsaufwand betreffe, begegnet somit keinen Bedenken.

Im Umfang des Zuspruchs eines Nettobetrags von 3.153,42 EUR sind die Entscheidungen der Vorinstanzen daher als Teilurteil aufrechtzuerhalten.

2. Zur Problematik der Umsatzsteuer ist vorweg darauf hinzuweisen, dass die Streitteile die getroffene Entgeltsvereinbarung ersichtlich übereinstimmend dahin verstehen, dass sich das vertragsgemäße Nettoentgelt dann um die 20%ige Umsatzsteuer erhöht, wenn die Klägerin insoweit die Steuerpflicht trifft, es hingegen bei diesem zu bleiben hat, wenn die Steuerpflicht gemäß § 19 Abs 1a UStG auf die Beklagte übergegangen ist.

Die genannte Norm enthält zwei Tatbestandsvarianten, in denen der unternehmerische Leistungsempfänger im Sinne des sogenannten ReverseChargeSystems die Umsatzsteuer zu entrichten hat, wobei diese „Umkehrung“ der Steuerpflicht stets nur dann eintritt, wenn „Bauleistungen“ erbracht werden. In der ersten Variante wird vorausgesetzt, dass der Empfänger Unternehmer ist, der seinerseits mit der Erbringung der Bauleistungen beauftragt ist, wogegen in der zweiten Variante die Bauleistungen an einen Unternehmer erbracht werden, der „üblicherweise selbst Bauleistungen erbringt“. Ob eine dieser gesetzlichen Tatbestandsvoraussetzungen – oder gar beide – im vorliegenden Fall erfüllt sind, wurde von den Vorinstanzen nicht geprüft. Dies wird gegebenenfalls nach Erörterung mit den Streitteilen – sofern strittig – nachzuholen sein.

Nach der gesetzlichen Definition sind Bauleistungen „alle Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Reinigung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken“ dienen.

Es entspricht dem Zweck dieser auf der MwStSystRL 2006/112/EG beruhenden Bestimmung, der Sicherung des Steueraufkommens im Baugewerbe durch Bekämpfung des UStBetrugs zu dienen, die zudem auch dem Leistungsempfänger Sicherheit bezüglich seines Vorsteuerabzugs gibt (vgl dazu nur Schwab in Scheiner/Kolacny/Caganek, Kommentar zur Mehrwertsteuer –UStG 1994 [42. Lfg 2014], Rz 7 f zu § 19 Abs 1a UStG), den Begriff des Bauwerks – und damit den der Bauleistung – weit auszulegen (VwGH 2011/15/0049). In diesem Sinne wird etwa auch in den Umsatzsteuerrichtlinien 2000 in Punkt 19.1.2 (AÖF 2003/45) beispielshaft aufgeführt, dass zu den Bauwerken weiters auch Fenster und Türen sowie Bodenbeläge und Heizungsanlagen gehören, aber auch Einrichtungsgegenstände, wenn sie mit einem Gebäude fest verbunden sind, zB Ladeneinbauten, Schaufensteranlagen, Gaststätteneinrichtungen oder Einbauküchen (abgedruckt bei Hinterleitner/Pernegger in Berger/Bürgler/Kanduth-Kristen/, UStGON2.07§ 19 UStG Rz 2602c). Im Zusammenhang mit dem Überbegriff „Maschine“ wird in den Richtlinien (aaO) ausgeführt, dass eine Bauleistung vorliegt, wenn bei der Lieferung von Maschinen diese mit dem Grund und Boden verbunden werden (zB Vorrichtungen, die Teil des Grundstücks werden wie etwa Heizungsanlagen, Lüftungsanlagen; ebenso die Montage von Maschinenanlagen oder der Einbau von Turbinen). Werden im Zusammenhang mit Bauleistungen unselbständige Nebenleistungen erbracht, teilen sie das steuerrechtliche Schicksal der Hauptleistung (vgl nur VwGH 2011/15/0049, der allerdings den Fall der Warenlieferung als Hauptleistung und deren Montage als Nebenleistung behandelt; vgl dazu Schlager, SWK 32/2013, 1404).

Im vorliegenden Fall erlauben die erstgerichtlichen Feststellungen allerdings keine abschließende Beurteilung der Qualifikation der von der Klägerin erbrachten Leistungen, zumal nicht einmal eindeutig feststeht, welche Verpflichtungen sie insgesamt gegenüber der Beklagten trafen. Die von den Vorinstanzen zugrunde gelegte Außerstreitstellung, die Klägerin habe sich gegenüber der Beklagten vertraglich unter anderem zur Lieferung von zwei Wärmepumpen und Verdampfern verpflichtet, scheint durch die nachfolgenden Tatsachenfeststellungen nicht gedeckt zu sein, in denen – unter Hinweis auf die Beweisurkunde Beilage ./8 – ausgeführt wird, der Geschäftsführer der Beklagten habe ein per EMail übermitteltes Angebot der Klägerin „angenommen“. Aus der – ihrem Inhalt nach unstrittigen – Vertragsurkunde ergibt sich aber, dass die Klägerin eine Verpflichtung zur Erbringung bestimmter Teilleistungen nicht im eigenen Namen, sondern in dem eines – namentlich nicht genannten – „Systempartners“ anbieten wollte und insoweit ein Vertragsverhältnis nur zwischen der Beklagten und dem von dieser beauftragten „Systempartner“ zustande kommen sollte. Klagegegenständlich sind schließlich auch nur die in Position 4 des Angebots angeführten Teilleistungen, die nach den handschriftlichen Vermerken des Geschäftsführers der Beklagten direkt durch den Kundendienst der Klägerin erbracht werden sollten.

Auch dieser Umstand wird im fortgesetzten Verfahren mit den Streitteilen zu erörtern sein. Sollte sich danach ergeben, dass sich die Klägerin gegenüber der Beklagten lediglich zur Lieferung und Verlegung der „Anbindeleitungen“ einschließlich der sogenannten Inbetriebnahme der Wärmepumpe nach Befüllung mit Kältemittel verpflichtet hat, wird sich die rechtliche Beurteilung auf die Frage zu beschränken haben, ob diese Tätigkeiten insgesamt als „Bauleistungen“ im Sinne des § 19 Abs 1a UStG zu qualifizieren sind. Dabei werden insbesondere auch konkretere Feststellungen zur Verlegung der Leitungen, insbesondere zu ihrer Verbindung mit dem Gebäude, zu treffen sein. Die Beklagte hat dazu ausdrücklich vorgebracht, die Leitungen seien mit der Wärmepumpe und dem Verdampfer sowie mit Rohrschellen und Montageschienen mit dem Gebäude verbunden und befestigt. Sollte hingegen festgestellt werden, dass die Klägerin der Beklagten auch die Wärmepumpen und die Verdampfer zu liefern hatte, wird die Beurteilung vor allem davon abhängen, ob die Geräte mit bloßen Einrichtungsgegenständen (wie etwa einem elektrischen Heizofen oder einem ohne weiteres entfernbaren Holzofen) zu vergleichen sind oder aber als Teil einer Wärmeversorgungsanlage mit dem Gebäude in eine einigermaßen feste Verbindung gebracht wurden. Die Beklagte hat dazu etwa vorgebracht, die Wärmepumpe und die Verdampfer seien auf eigene Stahlkonstruktionen montiert und verschraubt und mit dem Gebäude verbunden worden. Sie verweist in ihrer Revision schließlich auch darauf, dass nach der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten (ÖNACE 1995) die Abteilung „45 Bauwesen“ als Unterklasse 45.33 die Gas, Wasser, Heizungs und Lüftungsinstallation kennt, die unter anderem die Installation von Lüftungs, Kühl und Klimaanlagen sowie die Installation von Heizungsanlagen umfasst, wovon lediglich die Installation von Elektroheizungen ausgenommen wird.

Erst nach der Vervollständigung der Tatsachengrundlagen im oben aufgezeigten Sinn wird beurteilt werden können, ob die von der Klägerin gegenüber der Beklagten übernommenen und erbrachten Leistungen als „Bauleistungen“ im umsatzsteuerrechtlichen Sinn zu qualifizieren sind. Dabei wird vor allem zu beachten sein, dass der Begriff der „Bauleistungen“ im Sinne des verfolgten Gesetzeszwecks weit auszulegen und auf die Qualifikation der Hauptleistung abzustellen ist (VwGH 2011/15/0049).

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0010OB00079.17Z.0524.000
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