OGH vom 23.10.2007, 3Ob69/07d

OGH vom 23.10.2007, 3Ob69/07d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Prückner, Hon.-Prof. Dr. Sailer sowie Dr. Jensik und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Klemens Dallinger, Rechtsanwalt, Wien 1., Schulerstraße 18, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der R***** Aktiengesellschaft, wider die beklagte Partei Mag. Hermine L*****, vertreten durch Dr. Anton Paul Schaffer, Rechtsanwalt in Wien, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei B***** AG *****, vertreten durch Dr. Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 363.364,17 EUR s.A., infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 144/06k-31, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 18 Cg 79/00g-27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei und der Nebenintervenientin binnen 14 Tagen die jeweils mit 2.637,72 EUR (darin 439,62 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Der Schriftsatz der beklagten Partei vom ON 34 (Berichtigung des Kostenverzeichnisses) wird zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger als Masseverwalter einer näher genannten dem Konkurs verfallenen Bank (im Folgenden nur Bank AG) begehrte Schadenersatz wegen der Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers nach § 275 HGB gegen die Beklagte als dessen Gehilfin anlässlich der Abschlussprüfung der Bank AG für das Geschäftsjahr 1995. Die Abschlussprüferin E***** GmbH sowie deren Prüfungsleiter Dkfm. Walter T***** (im Folgenden nur Prüfungsleiter) wurden bereits rechtskräftig zur ungeteilten Hand zur Zahlung von 363.354,17 EUR je Jahresabschluss aus dem Titel des Schadenersatzes verurteilt (Verfahren AZ 18 Cg 42/00 und 18 Cg 86/00, je des Handelsgerichts Wien = 3 R 51/05z OLG Wien und 2 Ob 299/05t = ÖBA 2006, 845 des Obersten Gerichtshofs). Die Bank AG verfügte seit bis zur Konkurseröffnung über ihr Vermögen am über eine Bankkonzession. Zur Prüfung der Bilanzen und Jahresabschlüsse war im Zeitraum 1991 bis 1995 die bereits erwähnte Abschlussprüferin, für 1996 und 1997 die S**** GmbH (früher Prof. Dr. S***** und Dkfm. T***** und Mag. G*****gmbH) bestellt. Prüfungsleiter war jeweils der gesetzliche Vertreter der Prüfer, nämlich Dkfm. Walter T*****. In den Jahren 1991 bis 1997 erteilten die Bankprüfer der Bank AG uneingeschränkte Bestätigungsvermerke. In den Geschäftsjahren 1991 bis 1996 beruhte die Buchhaltung der Bank AG ausschließlich auf einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Es gab keine doppelte Buchhaltung, keine Prüfungsplanung durch die Prüfkanzlei, keine schriftliche Dokumentation darüber, wer welche Position geprüft hatte und keine Kontrolle der Eröffnungsbilanz; überhaupt war keine „zu testierende Bilanz" vorhanden. Es gab keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz, kein internes Kontrollsystem (IKS) und keine Prüfung desselben, ebensowenig eine Kontrolle durch den Prüfungsleiter und keine Prüfungshandlungen in Ansehung der Bewertung und Ausweis zu CA-Global Futures. Es gab keine Saldenbestätigung im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten und keine Prüfung der Eventualverbindlichkeiten. 1995 wurden gewisse Buchungen lediglich über Anweisung des Vorstandsvorsitzenden Wolfgang R***** (im Folgenden nur Vorstandsvorsitzender) durchgeführt, es fehlten die Prüfung der Zentralkasse, die Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, die ordnungsgemäße Prüfung der Kundeneinlagen, der Eventualverbindlichkeiten sowie des Anhangs und Lageberichts. In den Jahren 1991 bis 1997 hätte es im Hinblick auf diese Umstände zu einer Versagung des Bestätigungsvermerks kommen müssen. Dem entgegen wurden in diesen Jahren uneingeschränkte Bestätigungsvermerke durch die Prüfer erteilt. Die Versagung der Bestätigungsvermerke 1997 erfolgte im Nachhinein im Oktober 1998. In sämtlichen Jahresabschlüssen bzw. Bilanzen waren Überdeckungen in beträchtlicher Höhe ausgewiesen, obwohl richtigerweise unter Berücksichtigung der Bilanzverluste sogar beträchtliche Unterdeckungen vorlagen. Dies war u.a. darauf zurückzuführen, dass bei einer ex-ante-Betrachtung bzw. bei berufsüblicher Prüfung beachtet hätte werden müssen, dass unter den Forderungen gegenüber Kreditinstituten ausgewiesene CA-Global-Futures ab 1991 auf Null abzuwerten gewesen wären. Bei Anforderungen von Bestätigungen beim Kreditinstitut selbst hätte festgestellt werden können, dass der Wert der CA-Global-Future-Konten negativ war. Auch die Verbindlichkeiten gegenüber Kunden waren in den Bilanzen nicht zutreffend dargestellt, bei umfangreichen Prüfungshandlungen in diesem Bereich der Einlagenkonten wäre dies erkannt worden. Ab 1995 wäre auch der jeweils ausgewiesene Kassastand der Zentralkassa auf Null abzuwerten gewesen, weil diese in Wahrheit nicht existierte. Die insolvenzrechtliche Überschuldung der Bank AG ist jedenfalls 1992 eingetreten. Es liegt sowohl eine buchmäßige Überschuldung als auch eine Effektivverschuldung vor. Der Verschuldensgrad lag bei weit über 100 %. Eine (positive) Fortbestandsprognose lag nicht vor, Sanierungsmaßnahmen waren aussichtslos. Vorbehaltlich einer massiven Eigenmittelzufuhr hätte weder eine Auflösung von Rücklagen noch eine Veräußerung der Filialen eine Veränderung herbeigeführt. Die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung wurde durch die korrigierten Bilanzwerte ersichtlich. Bei pflichtgemäßer Jahresabschlussprüfung hätten die bestellten Bankprüfer und der Prüfungsleiter die Fehler der Jahresabschlüsse erkennen können. Daraus wäre die buchmäßige Überschuldung, die insolvenzrechtlich relevante Überschuldung sowie die Zahlungsunfähigkeit ersichtlich geworden. Durch die unterlassene Konkurseröffnung im Jahr 1992 trat in den Jahren 1992 bis 1997 eine Quotenverschlechterung ein, die in den einzelnen Jahren jeweils höher als 5 Mio S (= 363.364,17 EUR) ist.

Der Kläger begehrte den genannten Betrag zur ungeteilten Hand auch von der Beklagten als Mitarbeiterin beim Jahresabschluss 1995. Mag. Brigitte K*****, die Beklagte und Mag. Karin G***** hätten zusammen im Jahre 1995 vom Prüfungsleiter die Aufgabe bekommen, sich selbständig und eigenverantwortlich die Abschlussprüfung aufzuteilen und durchzuführen. Die Beklagte sei eine maßgebliche Mitarbeiterin der Bankprüferin gewesen und habe sich mit den anderen Prüfern die Aufgabenstellungen aufgeteilt. Sie habe die benötigten Unterlagen zusammengetragen und ausgewertet und einen Großteil der Prüfungshandlungen gesetzt. Sie sei die relevante Ansprechpartnerin gewesen, von der ein Großteil der Korrespondenz stamme. Sie habe die Akten „sowohl angelegt als auch durchgeführt". Ihr seien sämtliche maßgeblichen Schriftstücke bekannt gewesen, sie habe die einzelnen Prüfungshandlungen zu koordinieren gehabt. Ihr Aufgabenbereich beim Jahresabschluss 1995 entspreche jenem der (nicht mehr relevanten) Vorjahre. In der Bilanz 1995 finde sich erstmals eine „Kassazentrale" (gemeint offenbar: Zentralkasse) mit rund 118 Mio S Guthaben. Bemerkenswert sei ein diesbezüglicher Aktenvermerk „Kopie fehlt". Die „Kontrolle" habe einzig auf der Bestätigung des Kassastandes durch den Vorstandsvorsitzenden der Bank AG beruht. Die Prüfung des Bestehens der internen Kontrolle habe sich auf das Sammeln standardisierter Schreiben eines nur „pro forma" mittels Werkvertrags mit der internen Revision beauftragten Bankkonsulenten beschränkt. Die Beklagte hätte eine Meldung an das „Bundesfinanzministerium" bzw. die Bankenaufsicht machen müssen, weil ständig Unterlagen mehrfach hätten urgiert werden müssen, Auskünfte nur widerwillig erteilt worden seien, man immer wieder auf den Vorstandsvorsitzenden der Bank AG persönlich verwiesen habe und in den Unterlagen Ungereimtheiten aufgetaucht seien. Die Beklagte habe einen Sideletter über Schwachstellen der Buchhaltung erstellt, aber ungeachtet der ihr bekannten Missstände nichts unternommen und auch keine Meldung erstattet. Sogar Beanstandungen durch die Bankenaufsicht hätten die Bankprüfer nicht selbst wahrgenommen, sondern vielmehr das vom Vorstandsvorsitzenden vorgeschlagene Lösungskonzept übernommen. Die Beklagte habe mehrfach Stundungsanträge und -gesuche auf Grund kurzfristiger Liquiditätsengpässe verfasst und gewusst, dass seit mehreren Jahren die Körperschaftssteuer nicht habe bezahlt werden können. Ihr hätte auffallen müssen, dass die Bank AG bereits seit Jahren zahlungsunfähig sei. Es habe keine Trennung zwischen Steuerberatung und Bankprüfung gegeben, was dazu geführt habe, dass dieselben Personen „mal als Steuerberater, mal als Bankprüfer" mitgewirkt hätten. Die Beklagte sei operative Leiterin der Prüfung und Hauptansprechpartnerin der Bank AG gewesen, verantwortlich für die Einteilung der Gehilfen und für die alleinige Abfassung des Prüfberichts bei der Abschlussprüfung 1995. Im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung sei sie für die Abstimmung der Wertpapiererträge, der Devisenkommissionen, der Kommissionen und Wertpapiere, der Spesen und Spesenverrechnung sowie für die Prüfung des Zinsaufwands zuständig gewesen. Sie habe den Anhang erstellt und den Lagebericht geprüft. Der Beklagten sei bewusst gewesen, dass sie die Bilanzierungsarbeiten nicht mit jenen der Abschlussprüfungen vermengen dürfe. Dennoch sei dies über all die Jahre der Fall gewesen. Sie habe nicht für die Erledigung sämtlicher Aufgaben Sorge getragen und die von ihr festgestellten Mängel nur aufgelistet, aber nichts weiter unternommen. In den Jahren, in denen sie Prüfungsarbeiten zu machen gehabt hätte, habe der Prüfungsleiter keine eigenen Prüfungshandlungen getätigt. Der Beklagten, die dies sogar angeregt habe, sei bewusst gewesen, dass Bankbestätigungen von den Prüfern direkt einzufordern seien. Dennoch sei die Prüfung nur anhand von durch die Bank AG zur Verfügung gestellten Kopien (auch betreffend die gewichtige Position CA Global Futures) erfolgt. Die Beklagte wandte im Wesentlichen ein, der Kläger habe die ihr angelasteten Pflichtverletzungen konkret zu behaupten und zu beweisen. Der Gehilfe hafte nur, wenn ihm eine schuldhafte, rechtswidrige und kausale Pflichtverletzung gegenüber dem Prüfer nachgewiesen werden könne. Sie sei im relevanten Zeitraum Berufsanwärterin und im Zuge der Abschlussprüfungen - immer nur punktuell - mit Arbeiten in kleinen Teilbereichen, mit der Beleg- und Stoffsammlung sowie in geringerem Umfang mit der Auswertung von Unterlagen beschäftigt gewesen. Sie habe niemals Einfluss auf den Prüfungsablauf oder Ein- bzw. Überblick über die Prüfungsschritte gehabt. Sie selbst habe über keine Mitarbeiter verfügt, sondern Anordnungen vom Prüfungsleiter erhalten. Diese habe sie erfüllt und ihm ihre Arbeitsergebnisse abgeliefert. Sie habe nie die „Prüfungsordner" geführt. Für 1995 seien ihr die teilweise Prüfung der Bestandskonten, der Ertragsbereich in der Gewinn- und Verlustrechnung, die teilweise Prüfung von Aufwendungen, die Prüfung der Kassen in Salzburg und teilweise im 1. Bezirk, nicht aber jene der Hauptkassa, übertragen worden. Die Insolvenz der Bank AG sei ihr nicht bekannt gewesen, auch nicht im Zusammenhang mit Stundungsansuchen. Sie habe ihren Arbeitgeber bzw. den Prüfungsleiter über vorhandene Probleme informiert. Sie sei nicht Prüfungsleiterin oder operative Hauptansprechpartnerin der Bank AG gewesen, auch nicht verantwortlich für die Einteilung der Gehilfen. Sie habe nur den Entwurf für den bankaufsichtlichen Prüfbericht für 1995 - so weit wie möglich - vorbereitet und darauf vertrauen dürfen, der Prüfungsleiter werde sich um die offenen Punkte selber kümmern. Allein verantwortliche Verfasserin sei sie nicht gewesen. Sie habe ihre Bereiche fehlerlos bearbeitet.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte noch folgenden Sachverhalt fest:

Das Prüfungsteam der Wirtschaftsprüfung der Bank AG im Geschäftsjahr 1995 bestand aus dem Prüfungsleiter und seinen Gehilfen Mag. Karin G*****, Mag. Brigitte K***** sowie der Beklagten.

Die Beklagte, damals noch Steuerberaterberufsanwärterin, war seit 1991 Mitglied des Prüfungsteams. 1994 wurde sie als Steuerberaterin angelobt. Normen über die Pflichten eines Abschlussprüfers waren ihr nicht bekannt. Bei auftauchenden Fragen wandte sie sich an den Prüfungsleiter. Sie legte ihre Prüfungsunterlagen im Akt ab und übergab diesen, auch offene Punkte beinhaltend, an diesen, wobei sie davon ausging, dass diese dann einer entsprechenden Bearbeitung unterzogen wurden.

Die Beklagte setzte im Rahmen der Wirtschaftsprüfung der Bank AG 1995 folgende Prüfungshandlungen: Auf der Aktivseite überprüfte sie vorerst die Wertpapiere zur Deckung der Abfertigungsrückstellung in Ansehung der erforderlichen Höhe und legte den Depotauszug ab. Sie überprüfte die Genussscheine und führte dem gemäß eine Berechnung (Verprobung) durch; ihre Arbeitsschritte finden sich in den Arbeitspapieren, wo auch Kopien der Depotauszüge abgelegt wurden. Auch die Gewinnanteile der Velden Lights überprüfte sie. Im Bereich des Kassenbestands führte sie eine Inventurprüfung der S***** Wechselstuben (A*****, J***** und G*****) durch. Kontrollhandlungen setzte sie im Bereich der sonstigen kurzfristigen Forderungen. Sie prüfte sämtliche Anteile an verbundenen Unternehmen (R***** I*****, R***** P***** und R***** C*****).

Auf der Passivseite führte sie Prüfungshandlungen im Bereich der sonstigen Rückstellungen durch, wobei sie insbesondere die Steuerrückstellungen, die Rückstellungen für Prüf- und Beratungskosten und die Rückstellung Boni ermittelte und prüfte. Sie beschäftigte sich auch mit der stillen Beteiligung G***** und der im Zusammenhang damit zu bildenden Rückstellung für die Abschichtung. Im Bereich der Abfertigungsrückstellung setzte die Beklagte Kontrollhandlungen, die auch mit der Berechnung der notwendigen Deckung der Abfertigungsrückstellung zusammenhingen. Sie prüfte die diversen Rücklagen und berechnete insbesondere die Haftrücklage. Im Bereich der Gewinn- und Verlustrechnung überprüfte die Beklagte folgende Bereiche:

Abstimmung der Konten 802.0000 (Wertpapiererträge), 806.0000 (Devisenkommissionen), 806.1000 (Kommissionen, Wertpapiererträge) und 851.0000 (Spesen und Spesenverrechnung) sowie Zinsenaufwand. Die für den Anhang vorgesehenen Informationen arbeiteten sowohl die Beklagte (Anforderung von Unterlagen der Bank AG) als auch Mag. Brigitte K***** aus. Der Anhang wurde von der Abschlussprüferin erstellt und dann der Bank AG übermittelt. Eine Prüfung - etwa anhand einer Anhangscheckliste - findet sich in den Arbeitspapieren nicht. Die Beklagte verfasste den Sideletter zum Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses 1995 und prüfte den Lagebericht; wer ihn erstellte, kann nicht festgestellt werden. Sie erstellte auch den bankaufsichtlichen Prüfungsbericht 1995.

Im Jahr 1995 blieben folgende Prüffelder ohne Prüfungshandlungen:

Eventualverbindlichkeiten, gebundene Kapitalrücklage, IFB und freie Rücklage, CA Global Futures (mit Ausnahme der Ablage von Bankkopien [Bestätigungen der CA]).

Zur Einholung von Bankbestätigungen für die CA Global Futures, wie sie von der Beklagten angeregt wurden, wurde ihr jedoch mitgeteilt, dass dies unter Banken nicht üblich sei. Derartiges wurde auch in keinem Seminar gelehrt. Es gab für die Beklagte keinen Grund, anders vorzugehen als angeordnet. Es war für sie nicht ersichtlich, dass die Bankkopien tatsächlich gefälscht waren. Wie Mag. Karin G***** und Mag. Brigitte K***** setzte auch die Beklagte die Prüfungshandlungen aufgrund einer Saldenliste, Mängel in der Buchhaltung der Bank AG stellte sie selbst nicht fest und erfuhr darüber auch nichts von Mitarbeitern oder aus Unterlagen.

Dem Prüfungsleiter hätten folgende evidente Mängel bei der Prüfung des Jahresabschlusses 1995 auffallen und zu intensiveren Prüfungshandlungen führen müssen: Keine doppelte Buchhaltung, gewisse Buchungen lediglich auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden, ohne die notwendigen Informationen und „Hintergründe" zu erhalten, kein internes Kontrollsystem und keine Prüfung desselben, keine Kontrolle der Eröffnungsbilanz, keine durch die Bank AG erstellte „zu testierende" Bilanz, keine Ableitungsmöglichkeit von der zu prüfenden zu der zu testierenden Bilanz, keine Prüfung der Zentralkassa (keine Dokumentation und Prüfung; keine Plausibilitäts- und Systemprüfungshandlungen), keine Prüfungshandlungen hinsichtlich Bewertung und Ausweis zu den CA Global Futures, keine Saldenbestätigungen im Bereich der Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten, keine ordnungsgemäße Prüfung der Kundeneinlagen, keine Prüfung der Eventualverbindlichkeiten und keine Prüfung des Anhangs und des Lageberichts.

Verbunden mit den Feststellungen in dem von der Beklagten verfassten Sideletter 1995 hätte dies zur Versagung des Bestätigungsvermerks führen müssen.

In rechtlicher Hinsicht führte die Erstrichterin zusammengefasst aus, dass allein aus dem - näher festgestellten - Fehlverhalten des Prüfungsleiters bereits der überwiegende Teil des entstandenen Schadens resultiere. Hinzu komme, dass im Hinblick auf die Insolvenz der Bank AG bereits 1992 auch die Annahme des Prüfungsauftrags in den Folgejahren ein kausales Fehlverhalten darstelle, für das der Prüfungsleiter allein einzustehen habe. Selbst ein allenfalls nicht ausreichend sorgfältig gearbeiteter Teilbereich führe daher nicht zur Kausalität des Verhaltens eines Prüfungsgehilfen für den primär dem Prüfungsleiter anzulastenden Schaden. Es gehe nicht an, einen Prüfungsgehilfen dafür einstehen zu lassen, dass der Prüfungsleiter nicht ausreichend geschultes und informiertes Personal zu einzelnen Prüfungstätigkeiten heranziehe, weder einen ordnungsgemäßen Prüfplan noch die einzelnen Prüfungshandlungen seiner Gehilfen überwache noch sie zu einer entsprechenden Dokumentation anleite, Vorschläge zu einer besseren Prüfung entweder ignoriere oder mit fachlich falscher Begründung ablehne und trotz evidenter und teilweise nur ihm erkennbarer Missstände einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erteile. § 275 Abs 1 HGB begründe auch eine persönliche Haftung der Gehilfen einer Prüfungsgesellschaft, die in keiner Sonderbeziehung zum Vertragspartner stünden. Sie hafteten für die gleiche Verletzung von Pflichten wie der Abschlussprüfer, obwohl sie nicht direkter Vertragspartner der zu prüfenden Gesellschaft seien. Deren Haftung sei nicht persönlich, weil der Abschlussprüfer bzw. die Prüfungsgesellschaft für diesen Personenkreis nach § 275 Abs 1 HGB einzustehen habe. Die Gehilfenhaftung des § 275 HGB sei strenger als im § 1313a ABGB, weil die Gehilfen im bürgerlichen Recht vertraglich nur gegenüber dem Auftraggeber, im Handelsrecht jedoch auch unmittelbar hafteten. Ob unter Prüfungsgehilfen nur prüfungsspezifische qualifizierte Mitarbeiter zu verstehen seien oder all jene Personen, die an der Prüfung mitwirkten, ohne selbst Abschlussprüfer zu sein, sohin Personen, die Arbeiten mit geringen fachlichen Anforderungen durchführten, auch Bürokräfte, andere Wirtschaftsprüfer oder auch Sachverständige, sei in der Literatur strittig. Gehilfen jeglicher Art als Prüfungsgehilfen zu bezeichnen, und zur Haftung heranzuziehen, scheine zu weit gefasst. Da Gehilfen auch Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des zu prüfenden Unternehmens unbefugt verwerten könnten, müssten sie auch im Rahmen einer möglichen Verletzung der Verschwiegenheitspflicht zur Verantwortung gezogen werden können, da das Verschulden rein beim Gehilfen liegen könne und dadurch eine Haftung des Abschlussprüfers ausgeschlossen wäre. Ein Verhalten/ein Umstand sei nur dann ursächlich für einen Erfolg, wenn er ohne das Verhalten/den Umstand nicht eingetreten wäre. Die Verursachung sei erst die Voraussetzung für die Zurechnung eines Schadens an einen anderen. Zu prüfen sei, ob der Schaden auch ohne das Verhalten/ohne den Umstand eingetreten wäre, ob also das Verhalten für den Schaden conditio sine qua non gewesen sei. Wenn man den gegenständlich festgestellten Sachverhalt und vor allem die festgestellten Tätigkeiten der in Anspruch genommenen Prüfungsgehilfen den bereits rechtskräftig festgestellten schuldhaften Verhaltensweisen des Prüfungsleiters gegenüberstelle, so werde evident, dass ein allenfalls auch nicht ausreichend sorgfältig bearbeiteter Teilbereich durch den Prüfungsgehilfen nicht kausal für den eingetretenen Schaden gewesen sein könne. Von den Gehilfen gesetzte Prüfungshandlungen selbst könnten nur dann als kausal für einen eingetretenen Schaden angesehen werden, wenn sie bei diesen Handlungen die ihnen auferlegten Pflichten schuldhaft verletzt hätten, ohne dass ein derartiger Fehler dem Prüfungsleiter auch bei sorgfältiger Kontrolle hätte auffallen müssen. Davon könne aber nicht ausgegangen werden.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts im Wesentlichen mit folgender Begründung:

Gemäß § 275 Abs 1 HGB (in der gemäß § 906 Abs 6 HGB hier noch zur Anwendung gelangenden Fassung vor Inkrafttreten des FMAG, BGBl I 2001/97) seien der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzte, sei (soweit hier relevant) der Gesellschaft zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen hafteten als Gesamtschuldner. Dem entspreche der vormalige § 141 Abs 1 AktG sowie die (aktuelle) Bestimmung des § 323 Abs 1b dHGB. Bei der hier allein relevanten, den Gehilfen (ungeachtet seiner fehlenden Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft) persönlich treffenden Haftung sei jene aus der Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht oder aus seiner unbefugten Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen iSd § 275 Abs 1 zweiter Satz HGB im Wesentlichen unproblematisch. Der davon betroffene Kreis der Gehilfen werde im Schrifttum überwiegend weit gezogen, etwa auch auf (keine Prüfungshandlungen im engeren Sinn vornehmende) Schreibkräfte erstreckt. Nach Dehn (Die Haftung des Abschlussprüfers nach § 275 HGB [nF], ÖBA 2001, 377 Punkt 3.1.2) liege dem zugrunde, dass die Verschwiegenheitspflicht und das Verwertungsverbot - vertragsunabhängig - aus dem besonderen Vertrauensschutz infolge Sphärenöffnung resultierten. Weder Rsp noch Lehre hätten sich - soweit ersichtlich - bislang allerdings näher mit der Frage befasst, exakt welche Pflichten den Gehilfen bei der Prüfung selbst träfen bzw. konkret anhand welcher ihm auferlegten Pflichten zu beurteilen sei, ob er diese (objektiv) verletzt habe oder nicht. In Ansehung der den Abschlussprüfer insofern treffenden haftungsrelevanten Pflichten sei strittig, ob nur jene nach dem ersten Satz des § 275 Abs 1 HGB (Pflicht zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung) oder neben diesen eigentlichen Prüfungshandlungen (§ 269 HGB) auch die dem Gesetz sonst entnehmbaren Pflichten - etwa auf Berichterstattung oder Warnung - erfasst seien. Die in Rede stehenden Bestimmungen (§ 269 HGB zu Gegenstand und Umfang der Prüfung, § 272 HGB zur Entgegennahme von Unterlagen und Einholung von Auskünften, § 273 HGB zur Erstattung des Prüfberichts und § 274 HGB zur Erteilung des Bestätigungsvermerks) enthielten als Normadressaten allerdings ausschließlich den Abschlussprüfer; seine Gehilfen fänden darin - anders als in § 275 Abs 1 HGB - keine Erwähnung. Sei der Gehilfe aber nicht Adressat dieser Pflichten, schieden diese zur Beurteilung des Vorliegens einer objektiven Pflichtwidrigkeit aus. Für eine ausdehnende Auslegung des § 275 Abs 1 aF HGB bestünde schon im Hinblick darauf kein Raum, dass der Gesetzgeber aufgrund der erkannten Systemwidrigkeit der persönlichen Haftung des Gehilfen für Prüfungsfehler ungeachtet des Fehlens einer Vertragsbeziehung zur geprüften Gesellschaft die Haftung des Gehilfen nach § 275 Abs 1 HGB nF auf die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht und die unbefugte Verwertung von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen eingeschränkt habe (vgl. ErläutRV 641 BlgNR 21. GP, 98). Demnach sei der Gehilfe - soweit für den vorliegenden Fall relevant - Adressat einzig der Verpflichtung nach § 275 Abs 1 erster Satz HGB, wonach er „gewissenhaft und unparteiisch" zu prüfen habe. Da das Gesetz dem Gehilfen nicht auch die oben erwähnten, allein den Abschlussprüfer treffenden, Pflichten auferlege, sei dem § 269 HGB (Gegenstand und Umfang der Prüfung des Jahresabschlusses) ein dem Gehilfen (persönlich) auferlegter Pflichtenkreis nicht zu entnehmen, sodass ihm bei diesbezüglichen Mängeln von vornherein keine objektive Pflichtwidrigkeit zur Last liege. Der vom Gehilfen „gewissenhaft und unparteiisch" zu besorgende Aufgabenbereich beschränke sich somit auf jenen, welchen ihm der Prüfer übertragen habe. Der Gehilfe handle demnach pflichtgemäß, wenn er im Rahmen dieses Aufgabenbereichs gewissenhaft und unparteiisch prüfe und damit den in seiner Sphäre gelegenen Beitrag ordnungsgemäß leiste. Wie sein Beitrag beim arbeitsteiligen Vorgang einer Abschlussprüfung unter Beiziehung diverser Gehilfen in weiterer Folge von den sodann Befassten behandelt werde, liege nicht mehr in der Ingerenz des Gehilfen. Dieser handle demnach gerade nicht objektiv pflichtwidrig, wenn er bei der ihm übertragenen Prüfungstätigkeit erkannte Unzulänglichkeiten (etwa in entsprechenden Berichten) dem im arbeitsteiligen Prozess Ranghöheren aufgezeigt habe. Solange dem Gehilfen vom Abschlussprüfer nicht auch die Kontrolle dahin übertragen worden sei, ob die von ihm gelieferten (Teil-)Ergebnisse von den damit weiters Befassten auch entsprechend berücksichtigt würden, schlügen deren Versäumnisse nicht zu Lasten des Gehilfen durch, würde dies doch zu einer (dem Gesetz nicht entnehmbaren) Erfolgshaftung des Gehilfen für das Gelingen der Abschlussprüfung führen.

Es entspreche nicht dem festgestellten Sachverhalt, dass die Abschlussprüferin der Beklagten bestimmte in der Berufung genannte Prüfungshandlungen aufgetragen oder diese der Arbeitgeberin wahrheitswidrig mitgeteilt habe, diese vorgenommen zu haben. Auch der Vorwurf an sie, zahlreiche Mängel aufgelistet, aber nicht im bankenaufsichtlichen Prüfbericht erwähnt zu haben, scheitere an der erforderlichen Differenzierung zwischen den Pflichten des Bankprüfers nach § 63 BWG einerseits und dessen bloßer Gehilfin andererseits. Auch nach dem BWG sei insofern nur der Bankprüfer Normadressat. Ob die Beklagte objektiv pflichtwidrig gehandelt habe, sei nur anhand der ihr konkret übertragenen Aufgabe zu beurteilen. Nach den Feststellungen bestehe kein Anhaltspunkt, sie habe gegen die Vorgaben des Prüfungsleiters und damit gegen ihre daraus zu definierenden Pflichten verstoßen.

Die geltend gemachten sekundären Feststellungsmängel lägen nicht vor. Nach den Feststellungen sei der primären Zielrichtung der klagenden Partei, die Gesamtverantwortung der Beklagten zuzuweisen, der Boden entzogen. Sie habe ihren Beitrag als Gehilfin der Abschlussprüferin ordnungsgemäß erbracht. Zusammenfassend zeige die Berufung nicht auf, welche relevanten Aspekte die Beklagte bei ihrer Prüfungstätigkeit infolge mangelnder Sorgfalt übersehen bzw. trotz Erkennens gegenüber dem Prüfungsleiter verschwiegen hätte. Es bleibe offen, welcher schadensträchtige Prüfungsfehler der Beklagten aus der fehlenden Trennung zwischen Steuerberatung und Bankprüfung resultieren solle. Eine objektive Pflichtwidrigkeit sei daher nicht dargetan und somit die Anspruchsgrundlage des § 275 Abs 1 HGB nicht verwirklicht. Die Revision sei zulässig, weil höchstgerichtliche Rsp zur (persönlichen) Haftung des Gehilfen des Abschlussprüfers nach § 275 Abs 1 HGB soweit ersichtlich fehle. Ungeachtet der zwischenzeitigen Novellierung dieser Gesetzesbestimmung komme dem schon im Hinblick auf die mehreren anhängigen einschlägigen Verfahren über den Einzelfall hinaus Bedeutung zu.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der klagenden Partei ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

In seiner die ursprünglich zusammen mit der hier Beklagten mitgeklagten weiteren Abschlussprüfergehilfin Mag. Karin G***** betreffenden Entscheidung vom führte der Oberste Gerichtshof zu AZ 1 Ob 45/07k aus:

„Der Kläger macht zunächst sekundäre Feststellungsmängel geltend, welche darin lägen, dass die Vorinstanzen nicht festgestellt hätten, dass bei der Prüfung des Geschäftsjahres 1995 die Prüfungshandlungen nur von den Gehilfen (der Beklagten, Mag. L***** [die hier Beklagte] und Mag. K*****) gesetzt worden seien, und nicht von ... [Prüfungsleiter]. Die Gehilfen seien gemeinsam für die Gesamtprüfung verantwortlich gewesen; die Beklagte habe den Auftrag gehabt, eine Abschlussprüfung zu machen und sich die Prüfaufgaben mit den anderen (gleichrangigen) Gehilfen aufzuteilen; die Beklagte habe nicht sichergestellt, dass alle Bereiche geprüft werden; sie habe nicht gewusst, ob die Gemeinschuldnerin eine interne Revision habe, und es sei niemand dafür zuständig gewesen, deren Existenz sowie die Bankverbindlichkeiten zu prüfen. Bei entsprechenden Feststellungen hätte sich eine konkrete Verletzung der an die Beklagte als Gehilfin übertragenen Verpflichtung (Aufteilung aller Prüffelder) ergeben; die Beklagte habe die ihr übertragenen Aufgaben gerade nicht gewissenhaft, sondern vielmehr unvollständig erbracht.

Dem ist entgegenzuhalten, dass die begehrten Feststellungen im

Wesentlichen nicht infolge abweichender rechtlicher Beurteilung der

Vorinstanzen unterblieben sind, sondern auf Basis der vorgenommenen

Beweiswürdigung andere (und gegenteilige) Feststellungen getroffen

wurden, wie etwa jene, dass Mag. K***** entsprechende Anweisungen von

... [Prüfungsleiter] erhalten habe, dass die Beklagte - abgesehen von

den Inventurprüfungshandlungen im Bereich der Filialen/Wechselstuben

- nicht an der Prüfung risikogeneigter Positionen beteiligt gewesen

sei, und dass ihr hinsichtlich der Einholung von Bankbestätigungen,

wie von der Beklagten angeregt, von ... [Prüfungsleiter] mitgeteilt

worden sei, dass dies nicht üblich sei. Dem Obersten Gerichtshof ist aber die Überprüfung der Beweiswürdigung entzogen (Kodek in Rechberger3 Rz 1 zu § 503 ZPO).

Der Revisionswerber argumentiert weiters, dass das Berufungsgericht § 275 HGB - betreffend den Umfang der Gehilfenhaftung - viel zu eng interpretiert habe. Nach richtiger Ansicht sei die Haftung von Prüfer und Gehilfen eine parallele, die zur solidarischen Haftung für die (gemeinsam) begangenen Fehler führe. Der Gehilfe handle rechtswidrig, wenn er nicht eine ordnungsgemäße, den Gesetzen und Fachgutachten entsprechende Prüfung durchführe bzw. nicht dafür Sorge trage. Eine ordnungsgemäße Prüfung habe jedoch nicht stattgefunden. Eine ganze Reihe von erforderlichen Prüfungshandlungen sei unterlassen worden. Die Beklagte habe nicht für die Prüfung aller Gebiete gesorgt. Sie habe damit eigene Pflichten verletzt. Es läge kumulative Kausalität vor, die Schädiger hafteten solidarisch.

Der Senat hat dazu wie folgt erwogen:

§ 275 Abs 1 und 2 HGB in der bis zum geltenden Fassung

lautete:

(1) Der Abschlussprüfer, seine Gehilfen und die bei der Prüfung mitwirkenden gesetzlichen Vertreter einer Prüfungsgesellschaft sind zur gewissenhaften und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet. Sie dürfen nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse verwerten, die sie bei ihrer Tätigkeit erfahren haben. Wer vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist der Gesellschaft und, wenn ein verbundenes Unternehmen geschädigt worden ist, auch diesem zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.

(2) Die Ersatzpflicht von Personen, die fahrlässig gehandelt haben, beschränkt sich auf fünf Millionen Schilling für eine Prüfung. Dies gilt auch, wenn an der Prüfung mehrere Personen beteiligt gewesen oder mehrere zum Ersatz verpflichtende Handlungen begangen worden sind, und ohne Rücksicht darauf, ob andere Beteiligte vorsätzlich gehandelt haben.

Gemäß der bis geltenden Fassung des § 275 HGB bestand sohin eine unmittelbare Haftung der Prüfgehilfen gegenüber dem Geschädigten. Diese in der Literatur als merkwürdig und systemwidrig erachtete unmittelbare Haftung (siehe etwa Dehn in ÖBA 2002, 377 f) wurde durch das Finanzmarktaufsichtsgesetz (BGBl I 2001/97) beseitigt. Sie stünde im Widerspruch zu allgemeinen Regeln des Schadenersatzrechts, wonach der Erfüllungsgehilfe dem Vertragspartner des Geschäftsherrn nur ausnahmsweise hafte. Es sei kein rechtspolitischer Grund dafür zu sehen, dass die Gehilfen des Abschlussprüfers der geprüften Gesellschaft unmittelbar haften (641 BlgNR 21. GP, 97).

Verfahrensgegenständlich ist hier im Wesentlichen die Frage nach der Rechtsnatur der unmittelbaren Haftung der Abschlussprüfergehilfen gemäß § 275 HGB alter Fassung.

In der Lehre (insbesondere Schauer, Die Haftung des Abschlussprüfers, RdW 1999, 290 ff; Kofler/Payerer in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka, Handbuch, Bilanz und Abschlussprüfung [1998], § 275 HGB Rz 26) wird argumentiert, dass sich der Pflichtenkreis des Prüfers und jener des Gehilfen voneinander unterschieden: Der Prüfer schulde der Gesellschaft die Durchführung der Prüfung schlechthin. Er habe alle zu diesem Zweck erforderlichen Prüfungshandlungen vorzunehmen und müsse sich das Fehlverhalten seiner Gehilfen nach § 1313a ABGB zurechnen lassen. Der Gehilfe habe Prüfungshandlungen nur soweit vorzunehmen, als er hiezu dem Prüfer als Geschäftsherrn gegenüber verpflichtet sei; entweder weil er sich zur Durchführung der betreffenden Maßnahme durch einen besonderen Vertrag verpflichtet oder weil er die Handlung als Arbeitnehmer des Prüfers auf Grund einer ihm erteilten Weisung durchzuführen gehabt habe. Daraus ergebe sich: Nur soweit der Gehilfe gegenüber dem Prüfer zur Durchführung einer Prüfungshandlung verpflichtet gewesen sei, könne eine Haftung gegenüber der geprüften Gesellschaft entstehen (Schauer aaO 293).

Der erkennende Senat schließt sich dieser Rechtsansicht an: Der Abschlussprüfergehilfe haftet der Gesellschaft nach § 275 HGB aF nur im Rahmen seines Dienstverhältnisses/Auftrags zum Geschäftsherrn (Abschlussprüfer). Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass der Kläger keinen Nachweis dahingehend erbrachte, der Beklagten wären Fehler bei der Ausübung ihres (dienstlichen) Auftrags anzulasten. Insbesondere kann ihr nicht vorgeworfen werden, nicht sichergestellt zu haben, dass alle Bereiche geprüft werden, und dass sie - entgegen dem Auftrag ihres Dienstgebers/Auftraggebers - keine Bankbestätigungen eingeholt habe. Die Vorinstanzen haben somit die Rechtsfrage der Prüfergehilfenhaftung richtig beurteilt. Ausführungen zur Frage der Kausalität können dahingestellt bleiben."

Der erkennende Senat schließt sich diesen Ausführungen des 1. Senats als zutreffend an und verneint demgemäß auch die Haftung der hier Beklagten, deren Tätigkeiten sich nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen qualitativ und quantitativ nicht in erheblichem Maß von jenen der zu 1 Ob 45/07k belangten weiteren Gehilfin des Prüfungsleiters unterscheiden. Dass die Beklagte, wie auch in der Revision wiederum geltend gemacht, „Hauptrevisorin" gewesen sei, verneinte das Gericht zweiter Instanz schon auf der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht zugänglichen Tatsachenebene (S 19 ff der Ausfertigung seiner Entscheidung); damit im Zusammenhang gelangte es zur Beurteilung, dass auch die Beklagte dem Prüfungsleiter in untergeordneter Rolle zugearbeitet habe. Dieser selbst - und demnach nicht die Beklagte - war nach den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen der „Prüfungsleiter"; ihn fragte sie bei auftauchenden Fragen, ihm legte sie den Prüfungsakt einschließlich darin dokumentierter offener Fragen vor. Demnach kann der Beklagten schon vom Tatsächlichen her eine Gesamtverantwortung für „die Abschlussprüfung" oder etwa iS der Verpflichtung, die übrigen Gehilfen einzuteilen und zu kontrollieren sowie einen Prüfplan zu erstellen, nicht zugeschrieben werden. Teilweise - etwa zum Bewusstsein, dass Bankbestätigungen von den Prüfern direkt einzufordern seien - liegen in Wahrheit schon abweichende Feststellungen der Tatsacheninstanzen vor, die den Obersten Gerichtshof binden. Insgesamt könnten die als fehlend gerügten Feststellungen, soweit diese nach dem Gesagten überhaupt noch getroffen werden könnten, an der Qualifikation der Beklagten als bloßer Gehilfin des Abschlussprüfers nichts ändern. Weitgehend befassen sich die gewünschten Feststellungen mit Tatsachenwissen der Beklagten, nicht jedoch mit nach der dargestellten Rechtslage allein zu einer Haftung führenden konkreten Weisungen ihres Dienstgebers und deren allfälliger Nichtbefolgung.

Der Revision ist daher auch im vorliegenden Verfahren der Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO. Der der Beklagten zugesprochene USt-Betrag war zu ihren Gunsten zu berichtigen, zumal es sich um einen bloßen Rechenfehler handelte. Bemessungsgrundlage ist der Betrag von 363.364,17 EUR. Der weitere Schriftsatz der Beklagten im Revisionsverfahren ist nach dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsmittels unzulässig und daher zurückzuweisen.