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OGH vom 29.08.2019, 6Ob61/19t

OGH vom 29.08.2019, 6Ob61/19t

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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H*****, vertreten durch Mag. Peter M. Wolf, Rechtsanwalt in Mödling, gegen die beklagten Parteien 1. L***** GmbH, *****, vertreten durch Kronberger Rechtsanwälte Gesellschaft mbH in Wien, 2. Ing. A*****, vertreten durch Dr. Christoph Obermayer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung, über die außerordentliche Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Berufungsgericht vom , GZ 19 R 71/18d-40, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im Revisionsverfahren strittige Frage, ob ein Bestandzins oder ein bloßer Anerkennungszins vorlag, ist einzelfallbezogen und entzieht sich einer Beurteilung als erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RS0019053 [T2]; 1 Ob 184/99m; 5 Ob 31/00w). Den Vorinstanzen, die von einem Bestandverhältnis ausgingen, ist keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen, bezahlte doch auch die Vormieterin für das Bestandobjekt einen jährlichen Bestandzins in Höhe von knapp 15.000 EUR, welcher Betrag nicht lediglich als Anerkennungszins betrachtet wurde; die jährlichen Zahlungen des Klägers beliefen sich demgegenüber auf Beträge zwischen 19.080 EUR und 21.000 EUR. Im Übrigen wurde dem Kläger im Jahr 2006 zu Beginn des Vertragsverhältnisses eine monatliche Miete in Höhe von 1.420 EUR inklusive Betriebskosten vorgeschrieben, womit der Bestandzins ausreichend bestimmt war, waren doch die Betriebskosten objektiv bestimmbar und damit auch der Mietzins nach Abzug der Betriebskosten. Es lag somit kein Fall einer mangelnden Bestimmtheit bzw Bestimmbarkeit des Bestandzinses vor, weil die Gegenleistung einer künftigen Vereinbarung vorbehalten geblieben, nach der „finanziellen Lage“ oder dem freien Belieben eines Vertragsteils zu entrichten oder vom Bedarf des Bestandgebers abhängig gewesen wäre (vgl 5 Ob 53/84; 6 Ob 725/79 MietSlg 31.147; 4 Ob 238/99z; Höllwerth in GeKo Wohnrecht I § 1092 ABGB Rz 19; Binder/Pesek in Schwimann/Kodek, ABGB4§ 1092 Rz 49).

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00061.19T.0829.000

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