OGH vom 15.05.2014, 6Ob61/14k

OGH vom 15.05.2014, 6Ob61/14k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers M***** F*****, vertreten durch Jarolim Flitsch Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen den Antragsgegner Mag. A***** F*****, vertreten durch Nemetz Nemetz Rechtsanwalts KG in Wien, wegen Bestellung eines Nachtragsliquidators, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 28/14i 20, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1. Voraussetzung für die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist die Bescheinigung eines als verwertbar anzusehenden Vermögens. Im Hinblick auf diese Bescheinigungslast gehen alle verbleibenden Zweifel und Unklarheiten zu Lasten der Partei, die die Bestellung des Nachtragsliquidators beantragt.

1.2. Vermögen ist, was bei kaufmännisch-wirtschaftlicher Betrachtungsweise verwertbar, was zur Gläubigerbefriedigung oder gegebenenfalls zur Ausschüttung an die Gesellschafter geeignet ist, somit verteilungsfähige Aktiva. Als Vermögen können sowohl Ansprüche gegen die früheren Gesellschafter, Geschäftsführer oder Liquidatoren als auch gegen Dritte angesehen werden. Dazu gehören auch Ansprüche der Gesellschaft auf Schadenersatz (RIS Justiz RS0060128, RS0060134; Koppensteiner/Rüffler , GmbHG³ § 193 Rz 12 mwN).

1.3. Besteht das nachträglich hervorgekommene zu verteilende Vermögen in einer Forderung, hat der Antragsteller darzutun, dass diese Forderung werthaltig ist. Dabei gehen alle verbleibenden Unklarheiten zu seinen Lasten. Die Nachtragsliquidation soll nur dann eingeleitet werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass diese Maßnahme die Befriedigung von Gläubigern oder die Ausschüttung an die Gesellschafter ermöglicht. Anders als in einem streitigen Zivilprozess, in dem die Beweislast für anspruchsvernichtende Einwendungen in der Regel dem Beklagten obliegt, können daher möglicherweise vorliegende anspruchsvernichtende Umstände der Bestellung eines Nachtragsliquidators entgegenstehen. Der Verweis des Antragstellers auf allgemeine Beweislastregeln ( Rechberger in Fasching/Konecny ² § 274 ZPO Rz 5 ff) geht daher ins Leere.

2. Die weitwendigen Tatsachenausführungen im Revisionsrekurs stellen überwiegend unzulässige und damit unbeachtliche Neuerungen dar. Wenn die Vorinstanzen auf Grundlage des vom Erstgericht als bescheinigt angenommenen Sachverhalts zu der Auffassung gelangten, die Geltendmachung der behaupteten Schadenersatzansprüche sei nicht erfolgversprechend, sodass die Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht gerechtfertigt sei, so ist darin keine vom Obersten Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit aufzugreifende Fehlbeurteilung zu erblicken.

3. Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfrage der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Bedeutung zur Darstellung, sodass der außerordentliche Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.

4. Der Antrag auf Zuspruch von Kosten für die Revisionsrekursbeantwortung war abzuweisen (RIS Justiz RS0124792; Schramm in Gitschthaler/Höllwerth , AußStrG § 71 Rz 4).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00061.14K.0515.000