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OGH 31.03.2004, 7Ob60/04f

OGH 31.03.2004, 7Ob60/04f

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Otto B*****, geboren am , *****, vertreten durch die Mutter Edeltraud B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Mirko Silvo Tischler, Rechtsanwalt in Ljubljana, Slowenien, über den "außerordentlichen Revisionsrekurs" des Vaters Ing. Otto L*****, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Unterhaltsherabsetzung, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 387/03h-188, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 4 P 6/99a-177, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden an das Erstgericht zur gesetzmäßigen Behandlung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Obsorge des am geborenen minderjährigen Otto kommt seiner unehelichen Mutter zu. Über einen Antrag auf Obsorgewechsel des Vaters (ON 185 und 186 samt Erwiderung der Mutter ON 189) wurde bisher noch nicht entschieden.

Im seit vielen Jahren mit Heftigkeit geführten Streit der Kindeseltern über das Besuchsrecht zum minderjährigen Sohn einerseits und den vom Vater zu leistenden Geldunterhalt andererseits war dieser zuletzt mit Beschluss des Erstgerichtes vom (ON 75), bestätigt mit Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom (ON 79; 4 R 163/01i) zu monatlichen Unterhaltszahlungen für die Zeit vom bis in Höhe von S 4.940 (EUR 359), vom bis von monatlich S 8.050 (EUR 585,02), vom bis von monatlich S 8.125 (EUR 590,47) und ab bis zum Eintritt der Selbsterhaltungsfähigkeit des Sohnes von monatlich S 8.175 (EUR 594,10) verpflichtet worden. Ein später gestellter Antrag auf Aufhebung der Rechtskraft- und Vollstreckbarkeitsbestätigung samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung eines Revisionsrekurses wurde letztlich ebenfalls vom Landesgericht Klagenfurt als Rekursgericht mit weiterem Beschluss vom , 4 R 192/03v, abgewiesen (ON 173).

Am beantragte der Vater zunächst die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung ab auf S 2.124,82 (EUR 154,42; ON 96a). Mit weiterem Schriftsatz vom beantragte er die rückwirkende Herabsetzung ab Dezember 1998 auf monatlich EUR 391,51. Diesen Antrag "verbesserte" er mit Schriftsatz vom dahingehend, dass sein Unterhalt rückwirkend ab Jänner 2002 sowie für die Zukunft laufend mit monatlich EUR 230,02 festgesetzt werde (ON 122). Schließlich hatte er noch mit Schriftsatz vom einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ua dahingehend, "bis zur Klärung des anhängigen Verfahrens" den Unterhalt für den minderjährigen Sohn auf EUR 154,42 (gemeint: monatlich) herabzusetzen (ON 109), gestellt.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom sämtliche Herabsetzungsanträge des Vaters samt dessen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ab (ON 177). Das Rekursgericht gab seinem hiegegen erhobenen Rekurs nicht Folge und sprach weiters aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei (ON 188). Gegen diese Entscheidung richtet sich der auf die Rechtsmittelgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte "außerordentliche Revisionsrekurs" des anwaltlich vertretenen Vaters mit dem Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung herabzusetzen, und zwar für Dezember 1998 auf EUR 231,40, für das Jahr 1999 auf monatlich EUR 164,45, für 2000 auf monatlich EUR 213,30, für 2001 auf monatlich EUR 154, für 2002 auf monatlich EUR 231,82 und ab 2003 (sowie laufend für die Zukunft) auf monatlich EUR 230,02. Insoweit decken sich die Revisionsrekursanträge ziffern- und periodenmäßig mit seinem (erfolglosen) Rekurs an das Gericht zweiter Instanz.

Rechtliche Beurteilung

Das Erstgericht legte dieses Rechtsmittel unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der seit dem Inkrafttreten der Erweiterten Wertgrenzen-Novelle 1997 (BGBl I 1997/140) geltenden Rechtslage:

Nach § 14 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs - außer im Falle des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt EUR 20.000 nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann jedoch eine Partei nach § 14a Abs 1 und 2 AußStrG einen - binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung beim Erstgericht einzubringenden - Antrag an das Rekursgericht stellen, den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; ein solcher Antrag, der mit einem ordentlichen Revisionsrekurs zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs (doch) für zulässig erachtet wird. Im vorliegenden Fall übersteigt der Entscheidungsgegenstand EUR 20.000 nicht. Unterhaltsansprüche sind nämlich gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Gesondert begehrte, bereits fällig gewordene Ansprüche sind daneben nicht zusätzlich zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0046543). Wird eine Erhöhung oder (wie hier) Herabsetzung eines Unterhaltsbetrages begehrt, so bildet den Streitwert (Entscheidungsgegenstand) nicht der Gesamtbetrag, sondern nur der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung (RIS-Justiz RS0046543). Selbst unter Zugrundelegung des vom Vater als geringste monatliche Unterhaltszahlung seiner Herabsetzungsstaffel ausgeworfenen Betrages von monatlich bloß EUR 154 wird nach der gesetzlichen Berechnungsregel des § 58 Abs 1 JN der maßgebliche Wert von EUR 20.000 weit unterschritten. Da das Rekursgericht gemäß § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs nach § 14 Abs 1 AußStrG nicht zulässig ist, kann diese Entscheidung nur mittels Antrages an das Rekursgericht nach § 14a Abs 1 AußStrG, verbunden mit einem ordentlichen Revisionsrekurs, bekämpft werden.

Im Hinblick auf die dargestellte Rechtslage ist das Rechtsmittel daher jedenfalls nicht dem Obersten Gerichtshof vorzulegen, sondern dem Rekursgericht. Ob die Erteilung eines Verbesserungsauftrages erforderlich ist, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten. Sollte ein Rechtsmittelwerber freilich die solcherart erforderlichen Verbesserungen seines Schriftsatzes verweigern, wäre der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0109505). Aufgrund dieser verfahrensmäßigen Gegebenheiten sind die Akten somit ohne meritorische Entscheidung des Obersten Gerichtshofes dem Erstgericht zur gesetzmäßigen und aufgezeigten Vorgangsweise zurückzuleiten.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj Otto B*****, vertreten durch die Mutter Edeltraud B*****, ebendort, diese vertreten durch Dr. Mirko Silvo Tischler, Rechtsanwalt in Ljubljana, Slowenien, über den Revisionsrekurs des Vaters Ing. Otto L*****, vertreten durch Dr. Gernot Helm, Rechtsanwalt in Feldkirchen, wegen Unterhaltsherabsetzung, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 4 R 387/03h-188, womit infolge Rekurses des Vaters der Beschluss des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom , GZ 4 P 6/99a-177, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Bezüglich des bisherigen Verfahrensganges kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Rückleitungsbeschluss des Obersten Gerichtshofes vom , 7 Ob 60/04f-194 (wegen Falschvorlage eines "außerordentlichen" Revisionsrekurses des Vaters nach den Bestimmungen der WGN 1997 BGBl I 1997/140), verwiesen werden. Nunmehr hat das Rekursgericht mit Beschluss vom über Antrag des Vaters den Ausspruch in seinem Beschluss vom , 4 R 387/03h-188, wonach der ordentliche Revisionsrekurs nicht zugelassen worden war, dahin abgeändert, dass dieser doch für zulässig erklärt wurde und dies damit begründet, dass der Vater in seinem - nach Verbesserungsauftrag (ON 195) - erstatteten Abänderungsantrag gemäß § 14a AußStrG samt ordentlichem Revisionsrekurs (ON 1997) geltend mache, "er betreibe in G***** im Nebenerwerb eine Forstwirtschaft, habe seinen ordentlichen Hauptwohnsitz daher in M*****, 9***** und in Deutschland einen arbeitsplatzbedingten Zweitwohnsitz. Laut oberstgerichtlicher Judikatur seien diese Mehraufwendungen unterhaltsrechtlich ebenso zu behandeln wie arbeitsplatzbedingte Fahrtkosten. Das habe das Rekursgericht nicht berücksichtigt und sei auch die höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der unterhaltsrechtlichen Behandlung von Mehraufwendungen zur Erzielung eines höheren Einkommens nicht einheitlich." Der Rechtsfrage, "ob ein unterhaltspflichtiger Vater, der in Deutschland einer unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgeht und zusätzlich dazu eine Forstwirtschaft in Österreich betreibt, die erhöhten, nämlich doppelten Wohnungskosten von der Unterhaltsbemessungsgrundlage in Abzug bringen kann", komme daher nach Ansicht des Rekursgerichtes die in § 14 Abs 1 AußStrG genannte Bedeutung und Tragweite zu.

Das Rechtsmittel mündet in den (so wie schon im insoweit wortgleichen vormaligen "außerordentlichen" Revisionsrekurs unrichtig als "Revisionsanträge" formulierten) selben Anträgen auf gestaffelte Unterhaltsherabsetzung sowohl seines rückständigen als auch des laufenden Unterhaltes, wobei auch insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den eingangs zitierten Beschluss des erkennenden Senates vom verwiesen werden kann.

Der Revisionsrekurs erweist sich mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG als nicht zulässig. An den gegenteiligen Ausspruch ist der Oberste Gerichtshof nicht gebunden (§ 16 Abs 3 AußStrG).

Das Erstgericht hat (in gemäß § 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 erster Satz ZPO zusammenfassender Darstellung, zumal sich der Oberste Gerichtshof bei der Zurückweisungsentscheidung gemäß § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO auf die Zurückweisungsgründe beschränken kann) festgestellt, dass der Vater monatlich netto im Jahre 1998 EUR 3.516,--, 1999 EUR 3.545,--, 2000 EUR 3.424,--, 2001 EUR 3.487,-- und 2002 EUR 3.494,-- ins Verdienen brachte und seine in Österreich geerbte (teilweise an die Schwester verpachtete, teilweise selbst betriebene) Land- und Forstwirtschaft (zufolge schon im Zeitpunkt der Übernahme gegebener Ausschlägerung samt Investitionsrückständen) gänzlich ertragslos ist. Ausgehend vom Maßstab eines pflichtbewussten und rechtschaffenden Familienvaters seien diese Verluste nicht zu Lasten des mj Kindes bei der Unterhaltsbemessungsgrundlage zu berücksichtigen und dürften diese sohin nicht schmälern (ON 177). Das Rekursgericht gab dem Rechtsmittel des Vaters nicht Folge und begründete dies (ebenfalls zusammengefasst) im Wesentlichen damit, der Vater werde "endlich zur Kenntnis nehmen müssen, dass unterhaltsrechtlich die Erhaltung einer defizitären Landwirtschaft die Höhe der Unterhaltsleistungen nicht zum Nachteil des unterhaltsberechtigten Kindes beeinflussen kann". Sämtliche behaupteten Investitionen, Instandhaltungs- und Verbesserungsaufwendungen in diese Landwirtschaft seien "nicht jene klassischen Betriebsausgaben, die ein selbständig Erwerbstätiger für sein Unternehmen vornimmt". Da der Vater auch "keine arbeitsplatzbedingte Zweitwohnung" erhalten müsse, vielmehr seinen Arbeitsplatz (als Angestellter) samt Wohnsitz in Deutschland habe und nur zusätzlich einen Nebenwohnsitz in Österreich, fehle es am "Charakter der existentiellen Notwendigkeit"; Kosten für ein Wochenendhaus, eine Ferienwohnung odgl könnten nicht unterhaltsmindernd geltend gemacht werden. Auch die ins Spiel gebrachte Familienbeihilfe führe zu keiner steuerlichen Entlastung, weil er nach dem Vorgesagten sein Einkommen ausschließlich im Ausland beziehe und dort steuerlich veranlagt werde.

Den hiegegen im Revisionsrekurs vorgebrachten Argumenten ist Folgendes - kurz (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO) - entgegenzuhalten:

Rechtliche Beurteilung

Dass sein Hauptwohnsitz in Österreich und nicht in Deutschland gelegen sei, wird von ihm erstmalig im Rechtmittel behauptet. In sämtlichen erstinstanzlichen Schriftsätzen, die das Unterhaltsverfahren betrafen und allesamt durch seinen anwaltlichen Vertreter eingebracht worden waren, war als sein Wohnsitz stets gleichlautend jener in E***** genannt worden (ON 96a, 103a, 109 und 122). Dass er tatsächlich in Österreich ausübender Forstwirt und in Deutschland nur "Pendler" sei, ist - abgesehen von der gerichtsbekannten übergroßen Entfernungsdistanz für einen "pendelnden" Arbeitnehmer - eine auch im Lichte des § 10 AußStrG unbeachtliche Neuerung, weil ihm derartiges Vorbringen bereits in erster Instanz möglich gewesen wäre, und das im Rechtsmittelverfahren hiezu (ohnedies nur äußerst kursorisch) hiezu Vorgetragene dem in erster Instanz Vorgebrachten sohin widerspricht (9 Ob 299/97d; 4 Ob 102/99z; 6 Ob 106/00g; Fucik, Das Neuerungsverbot im zivilgerichtlichen Verfahrensrecht, ÖJZ 1992, 425 [430]). Dies gilt umso mehr für die gar nicht näher ziffernmäßig detaillierten, sondern bloß allgemein in den Raum gestellten "Instandhaltungsaufwendungen zur Rettung des Hauses, Stalles und des Maschinenparks". Auszugehen ist daher - ausschließlich - von den (schon im Rekurs der Höhe nach nicht bestrittenen) nicht unbeträchtlichen monatlichen Nettoeinkommensbeträgen des Vaters, der auch von keinen sonstigen Sorgepflichten belastet wird, und welche sohin von den Vorinstanzen im Sinne der geltenden Prozentsatzwerte (die ebenfalls schon im Rekurs nicht in Abrede gestellt wurden; vgl Gitschthaler, Unterhaltsrecht Rz 248) zutreffend auf seinen mj Sohn - gestaffelt nach seinem altersmäßigen Heranwachsen - in Anwendung gebracht worden sind. In diesem Sinne hat auch das Erstgericht - insoweit ebenfalls unbekämpft - in S 2 seiner Entscheidung (AS 848) festgestellt, dass der Vater "bereits seit geraumer Zeit in Deutschland ansässig und überwiegend auch dort berufstätig ist".

Was die - auch als Mangelhaftigkeit des Verfahrens - gerügte Nichtberücksichtigung steuerlicher Entlastung im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes B 1285/00 zur Teilaufhebung des § 12a FLAG betrifft, der er im Rechtsmittel entgegenhält, als auch in Österreich forstwirtschaftlich tätiger Einkommensbezieher sehr wohl von dieser neueren Rechtsprechung miterfasst zu sein, ist ihm zunächst zu erwidern, dass er ein diesbezügliches (auf Steuerentlastung ausgerichtetes) Vorbringen im Verfahren erster Instanz - ebenfalls - nie behauptet hatte. Auch wenn dies nach der Rechtsprechung dann nicht schädlich ist, wenn sich die für die Unterhaltshöhe maßgeblichen Umstände im Verfahren ausreichend ergeben haben (vgl etwa 1 Ob 208/03z), so entspricht es doch der (vom Rekursgericht beachteten) Rechtsprechung, dass die im Rahmen der Unterhaltsbemessung im Sinne des zitierten VfGH-Erkenntnisses gebotene steuerliche Entlastung jedenfalls dann nicht zu erfolgen hat, wenn der Unterhaltsschuldner in Österreich nicht steuerpflichtig ist (RIS-Justiz RS0117122). Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen traf dies im vorliegenden Fall auf ihn zu. Dass er in Österreich - wie im Revisionsrekurs als "selbstverständlich" unterstellt und behauptet wird - Steuern zu bezahlen hätte, lässt sich nicht einmal seiner detaillierten Aufstellung der Einkommensverhältnisse im seinerzeitigen Verbesserungsschriftsatz ON 122 entnehmen. Bezeichnenderweise wurde weder im Rekurs noch im Revisionsrekurs hiezu irgendein ziffernmäßiger Anhaltspunkt genannt, aus dem sich eine rechtliche (weil betraglich falsche) Fehlbeurteilung - geschweige denn im Gewichte einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG - ableiten ließe. Das Rechtsmittel ist daher als insgesamt unzulässig zurückzuweisen, weshalb wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden war.

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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2004:0070OB00060.04F.0331.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
CAAAD-65108