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OGH vom 24.06.2010, 6Ob60/10g

OGH vom 24.06.2010, 6Ob60/10g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch, Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ. Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** H*****, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Perg, gegen die beklagte Partei C***** P***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Grohs Hofer Rechtsanwälte GmbH in Wien, und der Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1. I***** AG, 2. I***** AG, beide *****, vertreten durch Dorda Brugger Jordis Rechtsanwälte GmbH in Wien, 3. MMag. Dr. K***** P*****, vertreten durch Brandl Talos Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Vertragsaufhebung und Feststellung (Streitwert 46.947,13 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 171/09t 17, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Der Antrag des Nebenintervenienten MMag. Dr. K***** P***** auf Zuspruch der Kosten der Revisionsbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 ZPO abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Die Entscheidung des Falls hängt nicht von den Fragen ab, die der Revisionswerber als im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfragen geltend macht.

2. Der Kläger begehrte mit der am eingebrachten Klage

a) die Aufhebung der zwischen ihm und der beklagten Bank abgeschlossenen Verträge über den Ankauf von Aktien der Erstnebenintervenientin,

b) die Zahlung von 46.947,13 EUR (39.400 EUR Ankaufspreis und Spesen; 7.547,13 EUR entgangener Zinsgewinn einer alternativen Anlage) Zug um Zug gegen Rückstellung der Aktien und

c) für den Fall „als festgestellt werden sollte, dass Naturalrestitution nicht möglich ist“, in eventu die Feststellung der Haftung der Beklagten für jeden Schaden, der dem Kläger aus den Verträgen über den Aktienankauf entsteht.

3. Das Erstgericht wies das Aufhebungs und das Eventualbegehren ab. Über das Zahlungsbegehren entschied es nicht. Die Nichterledigung dieses Urteilsbegehrens verstieß gegen die Vorschrift des § 404 Abs 1 ZPO. Der Kläger hätte dies mit Berufung als Verfahrensmangel gemäß § 496 Abs 1 Z 1 ZPO geltend machen oder gemäß § 423 ZPO beim Erstgericht die Ergänzung des Urteils durch eine nachträgliche Entscheidung beantragen können. Da er innerhalb der ihm dafür zur Verfügung stehenden Fristen weder durch Ergänzungsantrag noch durch Berufung Abhilfe gegen die Nichterledigung des Zahlungsbegehrens suchte, ist dieser Anspruch aus dem Verfahren ausgeschieden, sodass es nicht mehr möglich ist, diese Entscheidung nachzutragen (RIS Justiz RS0042365).

4. Das für eine Feststellungsklage (§ 228 ZPO) notwendige rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung fehlt nach ständiger Rechtsprechung, wenn der Kläger bereits eine Leistungsklage erheben kann, sofern durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft ist, wenn also über das Leistungsbegehren hinausgehende Rechtsfolgen aus der Feststellung des umstrittenen Rechtsverhältnisses oder Rechts nicht in Betracht kommen (1 Ob 113/02b SZ 2002/132; RIS Justiz RS0039021). Dies ist hier der Fall. Der Kläger behauptet, er habe sich aufgrund fehlerhafter Beratung der Beklagten zum Erwerb von Aktien der Erstnebenintervenientin entschlossen und hätte ohne die rechtswidrige Fehlinformation eine Alternativanlage gewählt. Er will so gestellt werden, wie er stünde, wenn er die Effektengeschäfte nicht abgeschlossen hätte. Zum Ausgleich dieses negativen Interesses hat er sich für Naturalrestitution durch Rückabwicklung (Erstattung der Kaufpreise und Spesen Zug um Zug gegen Rückstellung der erworbenen Aktien [s 10 Ob 11/07a]) und für den Ersatz des entgangenen Gewinns aus einer Alternativanlage entschieden. Mit dem ursprünglich ohnehin erhobenen, aber nach dem Urteil des Erstgerichts nicht weiter verfolgten Leistungsanspruch ist der Feststellungsanspruch ausgeschöpft. Weitere als durch ein bereits mögliches Leistungsbegehren gezogene Rechtsfolgen aus der Feststellung der Haftung der Beklagten kommen nicht in Betracht.

5. Dass die dreijährige Frist zur Anfechtung eines Vertrags wegen Irrtums (§ 1487 ABGB) mit Vertragsschluss beginnt (RIS Justiz RS0034410, RS0034350) und nicht erst ab Kenntnis des Irrtums (RIS Justiz RS0034419 [T1, T 4, T 6]), stellt der Revisionswerber nicht in Frage. Er führt gegen die zutreffenden Ausführungen des Erstgerichts nichts aus, sodass eine Anfechtung der beiden in den Jahren 2003 und 2004 abgeschlossenen Kommissionsgeschäfte, die die Beklagte nach den Behauptungen des Klägers durch Selbsteintritt (§ 400 HGB, jetzt § 400 UGB) ausführte und die den Erwerb von Aktien der Erstnebenintervenientin um 16.000 EUR und 16.200 EUR einschließlich Spesen („Einmalanlage“) zum Gegenstand hatten, an der eingetretenen und von der Beklagten eingewendeten Verjährung scheitert.

Er wendet sich nur gegen die vom Erstgericht auch bejahte Verjährung der Irrtumsanfechtung der monatlichen Aktienerwerbe vom bis , die aufgrund eines im September 2003 geschlossenen Auftrags zum Aktienankauf verbunden mit einem „Ansparplan mit fester Zielsumme (Spesensatz 5 %)“ erfolgten, wonach der Kläger bei einer Laufzeit von 10 Jahren eine Ersteinzahlung von 1.200 EUR (inklusive Spesen) und Monatsraten von 100 EUR (inklusive Spesen) zu leisten hatte (Zielsumme daher 12.000 EUR). Nach Meinung des Revisionswerbers besteht im Lichte der jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit bei ihm ein „ab jedem Kauf gesondert zu betrachtender Willensbildungsprozess“. Die Beklagte habe jedoch fortwährend durch die in der Klage dargelegten „Irrtumsmomente“ veranlasst, den Widerruf zu unterlassen. Die einzelnen Käufe seien aufgrund der Unterlassung des Widerrufs „selbstständig durch Annahme der beklagten Partei und Selbsteintritt iSv § 400 UGB zum jeweiligen Durchführungsdatum“ zustandegekommen.

Das Erstgericht begründete seine Auffassung damit, dass durch die monatlichen Kontobelastungen des Klägers keine weiteren Aufträge erteilt worden seien, Aktien der Erstnebenintervenientin zu erwerben, sondern dass der im September 2003 geschlossene Auftrag ausgeführt worden sei. Einen Fehler dieser Beurteilung zeigen die Revisionsausführungen nicht auf:

Der Kläger selbst ist schon in der Klage zutreffend davon ausgegangen, dass es sich auch bei diesem Auftrag zum Aktienankauf um ein Kommissionsgeschäft handelte. Er behauptete, dass die Beklagte auch dieses Geschäft gemäß Z 63 Abs 1 ihrer AGB und § 400 HGB (jetzt § 400 UGB) durch Selbsteintritt ausgeführt habe.

Macht die Bank von ihrem Selbsteintrittsrecht Gebrauch, so hat sie die Wertpapiere, die Gegenstand des Kommissionsvertrags sind, selbst als Verkäufer zu liefern oder als Käufer zu übernehmen (§ 400 Abs 1 HGB, jetzt § 400 Abs 1 UGB). Nach Rechtsprechung und herrschender Lehre wird dies so verstanden, dass zur Kommission eine kaufvertragliche Rechtsbeziehung hinzutritt und deren Regeln insoferne verdrängt, als sie mit der Position der Parteien als Käufer bzw Verkäufer unvereinbar sind, also vor allem bezüglich der Hauptleistungspflichten (2 Ob 31/07h mwN; RIS Justiz RS0052593; Griss in Straube , UGB I 4 § 400 Rz 4; Oppitz in Apathy/Iro/Koziol , Bankvertragsrecht VI Rz 2/125; Koller in GroßKomm HGB 4 § 400 Rz 20; Canaris, Bankvertragsrecht 2 Rz 1908; Schlegelberger/Hefermehl , HGB 5 § 400 Rz 32 mwN; Häuser in MünchenerKomm HGB 2 § 400 Rz 35; Krüger in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn , HGB § 400 Rz 10).

Im Anlassfall wurden vor den einzelnen monatlichen Aktienerwerben vom Kläger keine Willenserklärungen gegenüber der Beklagten abgegeben. Um zu den vom Kläger behaupteten Vertragsschlüssen zu kommen, müsste man annehmen, dass der Bankkunde mit dem Angebot über das Kommissionsgeschäft konkludent noch ein zweites Angebot über den Abschluss eines Kaufvertrags (bzw) von Kaufverträgen abgibt, das die Bank dann mit der Selbsteintrittserklärung annimmt (vgl die Nachweise bei Canaris , Bankvertragsrecht² Rz 1909 FN 113). Die Annahme eines auf einen Kaufvertrag gerichteten Willens ist aber reine Fiktion und unterstellt dem Kunden eine Willenserklärung, an deren Abgabe er in aller Regel überhaupt nicht denkt ( Canaris , Bankvertragsrecht² Rz 1909 mwN; Schlegelberger/Hefermehl , HGB § 400 Rz 32 mwN; Koller in GroßKomm HGB § 400 Rz 19; Häuser in MünchenerKomm HGB² § 400 Rz 32). Mangels Mitwirkung des Kommittenten bei der Entstehung des kaufrechtlichen Rechtsverhältnisses kommt dieses nach herrschender Ansicht daher durch einseitiges Rechtsgeschäft Vornahme des Selbsteintritts zustande, das seine Grundlage in einem entsprechenden Gestaltungsrecht des Kommissionärs (der Bank) findet, das ihm (ihr) das Gesetz (§ 400 Abs 1 UGB [früher HGB]) einräumt ( Canaris , Bankvertragsrecht² Rz 1909 mwN; Schlegelberger/Hefermehl , HGB § 400 Rz 32 mwN; Koller in GroßKomm HGB § 400 Rz 19 mwN; Häuser in MünchenerKomm HGB² § 400 Rz 32 mwN).

6. Der durch List hervorgerufene Irrtum muss für den Vertragsabschluss vertragskausal gewesen sein (RIS Justiz RS0014790). Deshalb muss die rechtswidrige, vorsätzliche Täuschung spätestens beim Vertragsabschluss erfolgt sein (6 Ob 635/95; Koziol/Welser I 13 167; Rummel in Rummel, ABGB 3 § 870 Rz 1). Von dieser in der Revision auch nicht bekämpften Rechtsprechung ist das Erstgericht ausgegangen. Es hat die vom Kläger geltend gemachte Anfechtung wegen List für nicht begründet erachtet, weil er hierzu nur Umstände dargetan habe, die nach dem Vertragsabschluss eingetreten seien. Zu dieser rechtlichen Beurteilung führt er in der außerordentlichen Revision (wie auch schon in der Berufung) nichts Konkretes aus. Wenn er nun behauptet, die Beklagte habe ihn vorsätzlich in Irrtum geführt, weil sie Angaben im Verkaufsfolder mit zahlreichen „Immobilienaspekten“ versehen habe, um damit bei den potentiellen Kunden das Vertrauen auf besondere Werthaltigkeit und Absicherung der Investitionen hervorzurufen, obwohl ihr schon im Zeitpunkt des Vertragsschlusses „die tatsächlichen Verhältnisse der rechtlichen Ausgestaltung der Wertpapieranlagen“ bekannt gewesen sei, so ist dies eine unzulässige Neuerung. In der Klage behauptete er, die für den Vertrieb vorgesehenen Verkaufsprospekte seien von der Erstnebenintervenientin unter Verantwortung ihres Vorstands aufgelegt worden.