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Ausländische Safe-Harbour-Regelungen bei Verrechnungspreisen und Mitteilungspflichten für Verrechnungspreisgestaltungen (DAC6)
Safe-Harbour-Regelungen können für Steuerpflichtige ebenso wie für Finanzbehörden erhebliche Erleichterungen von der einzelfallabhängigen Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes bedeuten. Gleichzeitig kann die Nutzung solcher Regelungen nach Maßgabe der DAC6-Bestimmungen als grenzüberschreitende Steuergestaltung mitteilungspflichtig sein. Der Beitrag analysiert die Voraussetzungen der Mitteilungspflicht und prüft vor diesem Hintergrund ausgewählte Safe-Harbour-Regelungen.
Safe harbour provisions can provide significant relief from the case-by-case application of the arm’s length principle for taxpayers and tax authorities alike. At the same time, the use of such arrangements may be reportable as cross-border tax arrangement under the DAC6 provisions. The article analyses the prerequisites for the reporting obligation and examines selected safe harbour regulations against this background.
I. Einführung
Der Fremdvergleichsgrundsatz gebietet zwischen verbundenen Unternehmen eine Verrechnungspreisbestimmung, wie sie voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder vergleichbaren Verhältnissen vereinbart haben oder vereinbart hätten. Dies macht die Bestimmung sachgerechter Verrechnungsp...