OGH vom 25.04.2012, 7Ob57/12a
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** H*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, gegen die beklagte Partei U*****versicherung AG, *****, vertreten durch Ing. Mag. Klaus Helm, Rechtsanwalt in Linz, wegen 15.000 EUR sA und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 151/11f 17, mit dem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 5 Cg 157/10y 13, teilweise abgeändert wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 744,43 EUR (darin enthalten 124,07 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Kläger als Beifahrer eines bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw schwer verletzt wurde. Für die vom Kläger erlittenen Verletzungen ist ein Schmerzengeld von 20.000 EUR angemessen. Spät und Dauerfolgen sind nicht ausgeschlossen. Der Kläger war nicht angegurtet. Der Lenker des Fahrzeugs, R***** K*****, hatte zum Unfallszeitpunkt ca 1,5 Promille Blutalkoholkonzentration und wurde für die Tat von einem Strafgericht rechtskräftig nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB verurteilt, weil der Kläger und der weitere Beifahrer D***** H***** beim Unfall schwer verletzt wurden.
Das am Verkehrsunfall beteiligte Fahrzeug war vom Vater des Klägers erworben worden. Es war auch auf den Vater des Klägers zugelassen; dieser war Versicherungsnehmer der beklagten Haftpflichtversicherung. Der Pkw wurde im Einvernehmen mit seinem Vater vorwiegend vom Kläger benützt. Der Vater zahlte die Versicherungsprämien, der Kläger die Benzin und Reparaturkosten. Dem Vater war bekannt, dass der Pkw von einem der beiden Schulfreunde des Klägers wiederholt zurück nach Hause gelenkt wurde. Keinem der beiden hätte er jedoch das Fahrzeug überlassen, wenn sein Sohn nicht dabei gewesen wäre. Jedenfalls hätte er den Schulfreunden das Fahrzeug nicht übergeben, wenn diese betrunken gewesen wären. Es wäre ihm auch nicht recht gewesen, wenn der Kläger das Fahrzeug einem der Freunde überlassen hätte, wenn dieser betrunken gewesen wäre. Über dieses Thema sprach der Vater jedoch nie mit dem Kläger.
Ende Juni 2009 überließ der Vater dem Kläger und dessen beiden Freunden das Fahrzeug für eine dreitägige Fahrt (Maturareise) in die Südsteiermark. Vereinbart war, dass der Kläger am wieder nach Hause zurückkehrt. Der Vater gab dem Kläger nicht vor, dass nur er mit dem Auto fahren dürfe. Grundsätzlich konnte der Kläger bestimmen, wer den Pkw lenkte. Der Vater ging jedoch nicht davon aus, dass auch die beiden anderen Mitfahrer das Auto lenken werden; er hätte damit aber kein Problem gehabt. Erörtert wurde diese Angelegenheit zwischen dem Kläger und seinem Vater nicht.
Am Vormittag des hielten sich der Kläger und seine Freunde nach dem Frühstück in einem Weinkeller auf und konsumierten dort eine nicht mehr feststellbare Menge an Wein. Danach legten sie „sehr wahrscheinlich“ einen Zwischenstopp in einem Lokal ein, wo alle drei eine große Menge Alkohol konsumierten. Zum Unfallszeitpunkt lenkte R***** K***** das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Kläger, der selbst ca 2 Promille Blutalkoholgehalt aufwies. Er fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 bis 110 km/h auf der im Unfallstellenbereich ca 5 m breiten Landesstraße und kam in einer Linkskurve von der Fahrbahn nach rechts ab, geriet in einen an den Straßenrand anschließenden Graben und prallte gegen einen nachfolgend errichteten Wasserdurchlass. Das Fahrzeug wurde im Uhrzeigersinn gedreht, prallte nach einer Strecke von ca 14 m auf der Fahrbahn auf und schlitterte dann etwa 14 m dahin, bis es quer zur Fahrbahn am Dach zu liegen kam. Ursache für das Unfallgeschehen war neben einem Aufmerksamkeitsfehler des Lenkers die gemessen an den örtlichen Verhältnissen wesentlich überhöhte Geschwindigkeit.
Die Beklagte leistete als Haftpflichtversicherer Zahlungen von insgesamt 20.290 EUR (Entschädigungszahlung von 7.700 EUR, Kosten der Gutachtenserstellung von 1.090 EUR und Kosten der Rechtsvertretung von 1.500 EUR jeweils an D***** H*****; Regresszahlung von 10.000 EUR an ***** GKK).
Der Kläger begehrte unter Anrechnung eines Mitverschuldens von 25 % wegen Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht ein Schmerzengeld von 15.000 EUR sA und die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche (zukünftige) Schäden und Kosten aus dem Verkehrsunfall vom . Soweit für das Revisionsverfahren von Relevanz brachte er vor, dass er zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls nicht Halter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws gewesen sei. Halter und Versicherungsnehmer sei sein Vater gewesen. Art 9 AKHB (Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeughaftpflicht Versicherung) gelte nur gegenüber dem Versicherungsnehmer (Halter) und nicht gegenüber dem Kläger, der lediglich Beifahrer gewesen sei. Für ihn sei die Alkoholisierung des Lenkers nicht erkennbar gewesen.
Die Beklagte wendete ein, der vom Kläger begehrte Betrag sei um weitere 50 % zu kürzen, weil er bewusst an der Schwarzfahrt des stark alkoholisierten Lenkers teilgenommen habe. Die Alkoholisierung des Lenkers sei für den Kläger auch erkennbar gewesen. Sein Begehren sei auf Grund der Schwarzfahrt rechtsmissbräuchlich. Wenn er Halter sei, müsse er sich auch das (Allein )Verschulden des Lenkers zurechnen lassen. Es bestehe Leistungsfreiheit der Beklagten, weil der Kläger gegen die Alkoholklausel des Art 9 AKHB verstoßen habe und sich die Beklagte daher am Kläger nach § 67 VersVG bzw § 158f VersVG regressieren könne. Die Beklagte wendete weiters eine Gegenforderung von 20.290 EUR, resultierend aus bereits an dritte Personen ausbezahlten Beträgen ein.
Das Erstgericht sprach aus, dass die Klagsforderung mit 10.000 EUR zu Recht bestehe, die Gegenforderung nicht zu Recht bestehe und verpflichtete die Beklagte unter Abweisung eines Mehrbegehrens von 5.000 EUR sA zur Zahlung eines Schmerzengelds von 10.000 EUR sA an den Kläger. Unbekämpft stellte es fest, dass die Beklagte dem Kläger für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall vom im Ausmaß von zwei Dritteln hafte, wobei die Haftung mit der Versicherungssumme der zum Unfallszeitpunkt für den Pkw bestandenen Haftpflichtversicherung beschränkt sei. Rechtlich führte das Erstgericht aus, dass der Kläger als Mitversicherter gelte und darüber hinaus Mithalter des Fahrzeugs sei. Er sei kein Schwarzfahrer und die Beklagte könne daher gegenüber ihm keine Regressansprüche geltend machen. Infolge der einvernehmlichen Benützung liege auch keine Schwarzfahrt des Lenkers vor. Nach Art 9 AKHB bestehe die Leistungsfreiheit der Haftpflichtversicherung wegen Verletzung der Alkoholklausel, wenn auch nur durch Überlassung des Fahrzeugs an einen alkoholisierten Lenker, ausschließlich gegenüber dem Versicherungsnehmer und nicht etwa auch gegenüber dem als Insassen (Beifahrer) am Unfall beteiligten Mithalter des Fahrzeugs. Nicht der Kläger sei Versicherungsnehmer, sondern sein Vater. Auch aus diesem Grund bestehe daher keine Leistungsfreiheit der Beklagten gegenüber dem Kläger. Das Mitverschulden des Klägers auf Grund des Verstoßes gegen die Gurtanlegepflicht sei mit einem Viertel, das Mitverschulden auf Grund der Teilnahme an der Fahrt eines alkoholisierten Lenkers mit einem Drittel zu bewerten.
Das Berufungsgericht gab der ausschließlich gegen die teilweise Stattgebung des Zahlungsbegehrens erhobenen Berufung der Beklagten Folge, erkannte die Gegenforderung der Beklagten bis zur Höhe der berechtigten Klagsforderung (10.000 EUR) als zu Recht bestehend und wies das Leistungsbegehren ab. Rechtlich führte das Berufungsgericht aus, dass der Kläger und sein Vater jeweils Mithalter des bei der Beklagten versicherten Kfzs gewesen seien. Da der Kläger als Mithalter anzusehen sei und der Lenker das Fahrzeug im Unfallszeitpunkt im Einvernehmen mit dem Kläger gelenkt habe, sei von keiner Schwarzfahrt im Sinn des EKHG auszugehen. Ein geschädigter Mithalter, der das Kraftfahrzeug nicht selbst gelenkt habe (§ 3 Z 3 EKHG), könne seine aus dem EKHG abgeleiteten Schadenersatzansprüche gegen die Haftpflichtversicherung des weiteren Mithalters richten. Da R***** K***** und nicht der Kläger das Kraftfahrzeug gelenkt habe, hafte die Beklagte als Haftpflichtversicherung des weiteren Mithalters (Vater des Klägers) für den Personenschaden des Klägers nach EKHG. Ob sich der Kläger das Verschulden des Lenkers anrechnen lassen müsse, könne dahingestellt bleiben. Im Fall der analogen Anwendung des § 19 Abs 2 EKHG müssten sich nämlich sämtliche (Mit )Halter neben dem Kläger auch sein Vater das Verschulden des Lenkers zurechnen lassen. Dies führe im konkreten Fall zu einem „Nullsummenspiel“. Die Höhe des Mitverschuldens des Klägers (50 %) werde von der Beklagten nicht bekämpft.
Da beide Parteien von der Anwendung der AKHB ausgingen, seien mangels Bestreitung die im Unfallszeitpunkt aktuellen Musterbedingungen AKHB 2007/2 der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legen. Der mitversicherte Lenker sei strafgerichtlich nach § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB rechtskräftig wegen der Tat unter Alkoholeinfluss verurteilt worden, sodass er die Alkoholklausel (Art 9.2.2. AKHB 2007/2) verletzt habe. Auch Mitversicherte seien zur Einhaltung der Obliegenheit verpflichtet. Die Alkoholklausel werde nicht nur dann verletzt, wenn der Versicherungsnehmer selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt habe, sondern auch dann, wenn er einer derart beeinträchtigten Person das Lenken seines Fahrzeugs überlassen habe, es sei denn, dass für den Versicherten die Alkoholisierung oder Suchtgiftbeeinträchtigung ohne Verschulden nicht erkennbar gewesen sei. Beweispflichtig für die Verletzung der Obliegenheit sei die Versicherung, für die mangelnde Erkennbarkeit der Alkoholisierung der Versicherungsnehmer. Für einen Mithalter könne nichts anderes gelten. Ein Mithalter habe die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug und könne daher bestimmen, wem er das Lenken seines (mitgehaltenen) Fahrzeugs überlasse. Auch der mitversicherte Mithalter, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer sei, habe es zu verantworten, wenn er einer durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Person das Lenken des Fahrzeugs überlasse. Ob der Mithalter Versicherungsnehmer oder (bloß) mitversichert sei, sei nicht entscheidend. Auch der mitversicherte Mithalter, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer sei, verstoße gegen die in Art 9.2.2. AKHB 2007/2 normierte Obliegenheit, wenn er einer durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Person das Lenken des von ihm mitgehaltenen Fahrzeugs überlasse. Der erheblich alkoholisierte (und dafür rechtskräftig verurteilte) Lenker habe im Einvernehmen mit dem Kläger das Fahrzeug übernommen, sodass der Kläger ebenso gegen die Alkoholklausel des Art 9.2.2. AKHB 2007/2 verstoßen habe. Die Beklagte sei daher gegenüber dem Kläger auf Grund des Verstoßes gegen die Alkoholklausel leistungsfrei und könne sich beim Kläger nach § 7 Abs 1 KHVG bzw Art 11 AKHB 2007/2 bis zu einem Betrag von 11.000 EUR regressieren. Da die Beklagte als Haftpflichtversicherer auf Grund des Unfallgeschehens Zahlungen in Gesamthöhe von 20.290 EUR geleistet habe, bestehe ihre Gegenforderung zumindest bis zum Klagsbetrag (von 10.000 EUR) zu Recht.
Die ordentliche Revision ließ das Berufungsgericht zu, weil Judikatur des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob ein mitversicherter Mithalter, der nicht gleichzeitig Versicherungsnehmer sei, die Alkoholklausel in Art 9.2.2. AKHB 2007/2 verletze, wenn er einer durch Alkohol beeinträchtigten Person das Lenken des von ihm mitgehaltenen Fahrzeugs überlasse, nicht vorliege.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision des Klägers mit dem Antrag, die Beklagte zur Zahlung von 10.000 EUR sA zu verpflichten. Soweit (nochmals) die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden aus dem Verkehrsunfall im Ausmaß von zwei Dritteln begehrt wird, ist darauf hinzuweisen, dass diesem Feststellungsbegehren schon vom Erstgericht rechtskräftig stattgegeben wurde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel des Prozessgegners zurückzuweisen, jedenfalls ihm keine Folge zu geben.
Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, sie ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1. Dass der Kläger als beifahrender Mithalter die beklagte Haftpflichtversicherung infolge eines ihm nach den Grundsätzen der Gefährdungshaftung (gegenüber dem weiteren Mithalter und Versicherungsnehmer [Vater]) und nach jenen der Verschuldenshaftung (gegenüber dem mitversicherten Lenker, der den Unfall verschuldete) zustehenden Schadenersatzanspruchs (Personenschaden) grundsätzlich in Anspruch nehmen kann (§ 26 KHVG) und damit die Frage der passiven Klagslegitimation der Beklagten ist im Revisionsverfahren nicht strittig. Ebenso ist das Ausmaß des Mitverschuldens des Klägers kein Streitthema.
2. Beide Parteien gehen davon aus, dass der Kläger Mithalter des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkws ist. Weiterer Mithalter ist der Vater des Klägers. Der Unfalllenker hat das Fahrzeug im Einvernehmen mit dem Kläger benützt, sodass keine Schwarzfahrt im Sinn des § 6 EKHG vorliegt. Eine Fahrt kann nicht gegenüber einem Halter eine Schwarzfahrt sein, gegenüber dem anderen nicht, weil der Begriff der Schwarzfahrt aus der Rechtsstellung des Fahrers und nicht der einzelnen Halter zu entscheiden ist (3 Ob 254/60; Grubmann , KHVG³ [2009] § 5 E 129 [dort unrichtig zitiert als 3 Ob 354/60]). Der Kläger war nach den Feststellungen als Mithalter über den Pkw verfügungsberechtigt und konnte ihn daher dem Lenker überlassen, sodass keine unbefugte Fahrt vorliegt. Zum selben Ergebnis führt, wenn man den Kläger als Vertrauensperson des weiteren Mithalters seines Vaters ansieht. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist nämlich von einer Schwarzfahrt im Sinn des § 6 EKHG dann nicht auszugehen, wenn das Fahrzeug dem Lenker von einer Vertrauensperson des Halters überlassen wurde (2 Ob 282/06v mwN; RIS Justiz RS0058289). Der Einwand der Beklagten, der Lenker sei gegenüber dem Vater des Klägers mangels dessen Genehmigung als Schwarzfahrer zu beurteilen, wodurch der Kläger „als bewusster Teilnehmer an einer Schwarzfahrt“ anzusehen sei, ist nicht berechtigt.
3. Mitversichert im Bereich der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung sind gemäß § 2 Abs 2 KHVG (= Art 2.1. AKHB 2007/2) der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind oder mit dem Fahrzeug befördert werden oder die den Lenker einweisen. Zweifellos handelt es sich bei dem beim Unfall verletzten Kläger, der unstrittig Mithalter des Pkws ist, um einen Mitversicherten (vgl 7 Ob 137/08k = SZ 2008/122 = ZVR 2009/84, 174 [ Huber ]). In der Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung ist der Mitversicherte, hinsichtlich dessen Person die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen ist (§ 11 Abs 1 KHVG; Art 2.2. AKHB 2007/2), nach der Regelung des § 78 VersVG zur Erfüllung der gegenüber dem Versicherer bestehenden Obliegenheiten verpflichtet (vgl RIS Justiz RS0080866; RS0058240). Die gegenteilige Ansicht des Klägers trifft daher nicht zu.
4. Der Kläger wendet sich in der Revision nur gegen die von der Beklagten compensando eingewendete Gegenforderung, die seiner Meinung nach nicht zu Recht bestehe, und begehrt ausgehend von der von den Vorinstanzen als berechtigt angesehenen Klagsforderung den Zuspruch von 10.000 EUR sA. Gemäß § 504 Abs 1 ZPO hat der Oberste Gerichtshof das Berufungsurteil innerhalb der Grenzen der im Revisionsverfahren gestellten Anträge zu überprüfen. Dies betrifft hier ausschließlich die Gegenforderung der Beklagten. Die Beklagte erhob keine Revision, mit der sie den Ausspruch anficht, dass die Klagsforderung von 10.000 EUR zu Recht bestehe. Auf den von ihr bereits hinsichtlich der Klagsforderung erhobenen Einwand der Leistungsfreiheit kann daher ohne (unzulässige) Überschreitung des Revisionsantrags des Klägers nicht eingegangen werden.
4.1. Der als Mithalter nach § 2 Abs 2 KHVG mitversicherte Kläger kann gemäß § 11 Abs 3 KHVG sieht man vom Fall einer Gefahrerhöhung ab nur dann im Rahmen des § 7 KHVG regresspflichtig sein, wenn er durch die Verletzung einer der in § 5 Abs 1 KHVG erschöpfend aufgezählten Obliegenheiten die Leistungsfreiheit der beklagten Versicherung herbeigeführt hat (7 Ob 119/00a; 7 Ob 244/06t = SZ 2006/177; 7 Ob 43/11s; RIS Justiz RS0119238).
§ 5 Abs 1 Z 5 KHVG sieht als vor Eintritt des Versicherungsfalls zu beachtende Obliegenheit vor, dass sich der Lenker nicht in einem durch Alkohol (oder Suchtgift) beeinträchtigten Zustand im Sinn der Straßenverkehrsvorschriften befindet (sogenannte Alkoholklausel). Dem entspricht Art 9.2.2. AKHB 2007/2. Der Regressanspruch des Versicherers hängt von der doppelten Voraussetzung eines Nachweises der Alkoholisierung und überdies nach § 5 Abs 4 KHVG, Art 9.2. AKHB 2007/2 von der rechtskräftigen Entscheidung eines (Straf )Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde ab, in deren Spruch oder in deren Begründung festgestellt wird, dass das Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt wurde (RIS Justiz RS0108216). Diese Voraussetzungen liegen hier wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte und was der Kläger auch nicht bestreitet vor. Der Lenker R***** K***** wies einen Blutalkoholgehalt von ca 1,5 Promille auf und wurde von einem Strafgericht rechtskräftig gemäß § 88 Abs 1 und 4 zweiter Fall (§ 81 Abs 1 Z 2) StGB wegen der Tat unter Alkoholeinfluss verurteilt.
4.2. Die Verletzung der Alkoholklausel fällt nicht nur dem Versicherungsnehmer zur Last, wenn er selbst sein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, sondern auch dann, wenn er sein Fahrzeug einer derart beeinträchtigten Person zum Lenken überlassen hat (RIS Justiz RS0081408). Nach § 5 Abs 3 KHVG bleibt die Leistungspflicht jedenfalls im Fall des § 5 Abs 1 Z 5 KHVG (Alkoholklausel) gegenüber anderen versicherten haftpflichtigen Personen als dem Lenker bestehen, sofern für diese die Obliegenheitsverletzung ohne Verschulden nicht erkennbar war. Dieser Bestimmung entspricht Art 9.2. AKHB 2007/2, der insofern vom „Versicherungsnehmer und anderen mitversicherten Personen als dem Lenker“ spricht. Den Versicherungsnehmer und die anderen mitversicherten Personen trifft der Beweis des Fehlens jeden Verschuldens, den Versicherer der Beweis des Vorliegens der Obliegenheitsverletzung (vgl 7 Ob 10/88). Der Beklagten ist der Beweis der Verletzung der Alkoholklausel gelungen, nicht jedoch dem Kläger der Beweis des fehlenden Verschuldens dahin, dass ihm diese Obliegenheitsverletzung nicht erkennbar gewesen ist. Er überließ dem ebenfalls beträchtlich alkoholisierten R***** K***** das Lenken des Fahrzeugs nach einer Weinverkostung in einem Weinkeller und einem darauffolgenden Zwischenstopp in einem Lokal, wo eine große Menge Alkohol konsumiert wurde. Die starke Alkoholisierung des Klägers ändert nichts daran, dass er durch sein schuldhaftes Verhalten den alkoholisierten Lenker in die Lage versetzte, das Fahrzeug zu lenken. Er hat schon dieses einleitende Verhalten zu vertreten (7 Ob 10/88). Da den Kläger als Mitversicherten (Mithalter) ein Verschulden an der Obliegenheitsverletzung (Alkoholklausel) trifft, besteht ein Regressanspruch der Beklagten ihm gegenüber infolge ihrer Leistungsfreiheit bis zu einem Betrag von 11.000 EUR (§ 7 Abs 1 KHVG, Art 11.1. AKHB 2007/2). Zutreffend erkannte das Berufungsgericht daher, dass die Gegenforderung der Beklagten zumindest bis zur Höhe des als berechtigt beurteilten Klagsbetrags von 10.000 EUR zu Recht besteht.
4.3. Die Beklagte macht gegen den Kläger die gemäß § 24 Abs 4 KHVG auf sie übergegangene Forderungen des weiteren Beifahrers D***** H***** und der gesetzlichen Sozialversicherung (***** GKK) geltend. Nach den Feststellungen leistete sie als Haftpflichtversicherer auf Grund des Unfallgeschehens näher aufgeschlüsselte Zahlungen von 20.290 EUR. Der Grund und die Höhe dieser Gegenforderung wurde vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert bestritten. Soweit sich der Kläger erstmals in der Revision gegen die Berechtigung der Regressforderungen wendet, steht seinem Vorbringen das Neuerungsverbot (§ 504 Abs 2 ZPO) entgegen.
5. Aus den dargelegten Gründen ist der Revision des Klägers daher ein Erfolg zu versagen.